Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln
Der XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) über die Revisionen beider Parteien gegen das Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az. 5 MK 1/19) über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.
Sachverhalt
Dabei ging es um Prämiensparverträge, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:
„Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p. a. verzinst.“
In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter, dass Änderungen durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben werden.
Der Musterkläger geht u. a. von der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel aus, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sei erforderlich sowie die Einhaltung eines relativen Abstands zum Referenzzinssatz. Außerdem seien Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Zur Bestimmung eines maßgebenden Referenzzinssatzes hat der BGH die Sache ans OLG zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden.
PRAXISTIPPS
- Die Entscheidung klärt zahlreiche Einzelfragen, etwa zum einzuhaltenden Abstand zum Referenzzinssatz und zur Verjährung.
- Offen bleibt allerdings der „richtige“ Referenzzinssatz.
- Hier werden die ausführlichen Entscheidungsgründe abzuwarten sein.
Beitragsnummer: 18349