Freitag, 24. September 2021

Die Anwendung des KYCC-Prinzips bei Kredit- und Finanzinstituten

Kredit- und Finanzinstitute müssen in Einzelfällen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft Informationen über die Geschäftspartner ihrer Kunden einholen

Mag. Andreas Pawlik, Prüfer in der Abteilung IV/5 Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der österreichischen Finanzmarktaufsicht

 

Allgemeines zu KYCC

KYCC („Know Your Customer’s Customer" – „Kenne den Kunden deines Kunden") ist eine Weiterentwicklung des KYC-Prinzips („Know Your Customer" – „Kenne deinen Kunden") und umfasst nicht nur die Überprüfung des Kunden selbst, sondern auch jene des Geschäftspartners des Kunden (vgl. Hörtner/Guthann, Grenzen der Mittelherkunftsprüfung gemäß FM-GwG – KYCC im Bankgeschäft? RdW 2021/85, 96). Der Begriff „Kunde deines Kunden“ umfasst dabei alle Konstellationen, bei denen die konkreten Vermögenswerte, Finanzmittel, etc. nicht von dem Kunden selbst, sondern von einer dritten Person, mit welcher der Kunde in einem Rechtsverhältnis steht, erwirtschaftet worden sind (dies umfasst u. a. Immobilienverkäufe, Schenkungen, Warenverkäufe sowie Kredite; vgl. Pawlik, KYCC: Kennen Sie die Geschäftspartner Ihrer Kunden? ecolex 2020, 647).

Das KYCC-Prinzip besagt somit im Wesentlichen, dass es sowohl bei der Begründung als auch im Verlauf einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden sowie bei Transaktionen i. S. d. § 9 Abs. 3 FM-GwG risikobasiert erforderlich sein kann, ggf. auch Informationen sowie Unterlagen zu den Geschäftspartnern/Vertragspartnern eines Kunden einzuholen und diese einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

 

Plausibilisierung der Mittelherkunft unter Berücksichtigung von KYCC

Bei der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geht es – unabhängig vom Risiko eines Kunden – stets darum, dass u. a. Kredit- und Finanzinstitute (Verpflichtete i. S. d. § 1 Abs. 1 FM-GwG) kritisch hinterfragen, wie/wo/in welchem Umfang, etc. die Vermögenswerte eines Kunden erwirtschaftet worden sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte nicht aus inkriminierten Quellen stammen. Die Plausibilisierung der Mittelherkunft eines Kunden hat sowohl bei Begründung der Geschäftsbeziehung (§ 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG) als auch während der Geschäftsbeziehung im Zuge der kontinuierlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG) zu erfolgen.

Kredit- und Finanzinstitute haben hinsichtlich der Überprüfung der Mittelherkunft bei Kunden detaillierte Ausführungen in ihre internen Regelwerke aufzunehmen, um so insbesondere den Kundenbetreuern konkret vorzugeben, in welchen Fällen (zusätzliche) Unterlagen zur Plausibilisierung eingeholt werden müssen.

Voraussetzung für eine risikoorientierte Mittelherkunftsprüfung ist eine korrekte Risikoeinstufung des Kunden, da bei der Plausibilisierung der Mittelherkunft die individuelle Risikoeinstufung des Kunden zu berücksichtigen ist. Bei Kunden im niedrigen und mittleren Risiko kann es im Einzelfall ausreichend sein, dass die Auskünfte des Kunden ohne Beibringung weiterer schriftlicher Unterlagen als ausreichend zu erachten sind, sofern die Angaben des Kunden plausibel sind, es keine Widersprüche in den Angaben des Kunden gibt und auch sonst keine Auffälligkeiten bestehen, die eine Einholung von weiteren Unterlagen erfordern.

Da eine Mittelherkunftsprüfung (Einholung von Informationen und ggf. Unterlagen) generell bei allen Kunden erforderlich ist, sind bei Kunden, bei denen verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, zusätzliche vertiefte Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Kunden, die ein Kredit- und Finanzinstitut in die Risikostufe „Hoch” eingestuft hat, sind stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 3 FM-GwG sind auch bei komplexen, ungewöhnlich großen oder wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Transaktionen verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Bei solchen Kunden bzw. Transaktionen i. S. d. § 9 Abs. 3 FM-GwG können sich Kredit- und Finanzinstitute nicht mehr ausschließlich auf die (mündlichen) Auskünfte des Kunden verlassen. Bei Hochrisikokunden, bzw. den genannten Transaktionen, sind jedenfalls schriftliche Unterlagen einzuholen, um so die Mittelherkunft ausreichend plausibilisieren zu können. Als schriftliche Nachweise sind all jene Unterlagen als tauglich anzusehen, aus denen hervorgeht, wie/wo/in welchem Umfang, etc. der Kunde die Vermögenswerte erwirtschaftet hat (u. a. Gehaltsnachweise, Einkommenssteuererklärungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen).

In bestimmten Konstellation hat der Kunde die Vermögenswerte jedoch nicht selbst erwirtschaftet, sondern diese von einer dritten Person zugewendet bekommen. Dies umfasst insbesondere Schenkungen, Immobilienverkäufe, Warenlieferungen/Warenverkäufe und Kredite. Eine angemessene Plausibilisierung der Vermögensherkunft ist in solchen Fällen nur dann möglich, wenn umfassende Informationen bzw. Unterlagen über den Kunden sowie die Geschäftspartner des Kunden vorliegen bzw. eingeholt werden. Nur unter Anwendung des KYCC-Prinzips können Kredit- und Finanzinstitute ein den Anforderungen des FM-GwG entsprechendes KYC-Profil des Kunden erstellen und dadurch plausibilisieren, wie die konkreten Vermögenswerte erwirtschaftet worden sind.

 

Anwendungsbeispiele zu KYCC

Schenkungen: Bei Schenkungen ist stets zu beachten, dass die Vermögenswerte ursprünglich von einem Dritten kommen, der diese dem Kunden zugewendet hat. In einem ersten Schritt ist u. a. der Schenkungsvertrag einzuholen, da aus diesem u. a. die Parteien, das Datum sowie der geschenkte Betrag ersichtlich sind. Des Weiteren sind eventuelle Auflagen, die die Schenkung betreffen, ersichtlich. In einem weiteren Schritt ist zu plausibilisieren, wie die schenkende Person die Vermögenswerte erwirtschaftet bzw. erhalten hat. Bei Kunden im hohen Risiko sind ggf. weiterführende schriftliche Unterlagen zum Schenker einzuholen, da nur so plausibilisiert werden kann, woher die Vermögenswerte stammen.

Immobilientransaktionen: Bei einem Kunden, der sein Vermögen durch den Verkauf einer Immobilie erhalten hat, ist jedenfalls u. a. der notarielle Kaufvertrag einzuholen. Bei der FM-GwG-konformen Mittelherkunftsprüfung geht es darum, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Quellen bzw. von wem die Vermögenswerte stammen und dass diese nicht aus inkriminierten Quellen herrühren. Aus diesem Grund kann risikobasiert ein Immobilienkaufvertrag ohne weitere Informationen über die Herkunft der Mittel der kaufenden Partei, seine Berufstätigkeit und seine Einkommensverhältnisse ggf. nicht ausreichend sein. Zusätzlich ist daher im Hochrisiko unter Berücksichtigung von geeigneten Informationen und Nachweisen zu prüfen, wie der Käufer der Immobilie die Vermögenswerte (den Kaufpreis) ursprünglich erwirtschaften konnte. 

Kunden mit Zahlungsverkehrskonten: Bei Kunden, welche eine hohe Risikoklasse aufweisen und z. B. ihren Sitz in einem Risikoland und/oder eine komplexe Eigentümerstruktur haben, hat sich das Kredit- und Finanzinstitut risikobasiert mit den größten und wichtigsten Geschäftspartnern der Kunden (z. B. welche hohe Transaktionen über die Konten des österreichischen Kredit- und Finanzinstituts abwickeln) auseinanderzusetzen und dementsprechend Informationen und Unterlagen über diese einzuholen. Im Zuge der Prüfung solcher Transaktionen ist es erforderlich, sowohl Grundwissen über diese Geschäftspartner zu haben, als auch aussagekräftige Unterlagen zur Plausibilisierung der Transaktionen einzuholen um den Geldfluss nachvollziehen zu können.

 

PRAXISTIPPS

  • Verpflichtete müssen bei Kunden im hohen Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden;
  • Bei der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten sind ausschließlich (mündliche) Auskünfte des Kunden zur Mittelherkunft nicht ausreichend und es müssen jedenfalls schriftliche Unterlagen eingeholt werden;
  • Bei der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten ist in Einzelfällen risikobasiert das KYCC-Prinzip anzuwenden;
  • Durch die Anwendung des KYCC-Prinzips können Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen der Kohärenz- bzw. Plausibilisierungsprüfung nachvollziehen, wie bzw. von wem die Vermögenswerte ursprünglich erwirtschaftet worden sind.

Beitragsnummer: 18322

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