Noel Opala, M.Sc., Spezialistenteam Risikomanagement, AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft[1]
Einleitende Worte
Mit Veröffentlichung einer jeden MaRisk-Novellierung[2] wurde stets kommuniziert, dass Neuerung mit einer Übergangsfrist, Klarstellungen sowie Präzisierungen stets unmittelbar umzusetzen sind[3]. Mit der an die Institute übertragenen Verantwortung, selbst zu klassifizieren, ob eine Änderung als Neuerung oder Klarstellung zu interpretieren ist, war stets eine gewisse Unsicherheit verbunden. Denn ein Abgleich mit der tatsächlichen Handhabung der Aufsicht war nur mit einem entsprechenden Überblick über typische Feststellungen aus Sonderprüfungen nach § 44 KWG oder aber mit der Kenntnis der Aufsichtspraxis möglich.
Mit der vorliegenden MaRisk-Novelle erfolgte nunmehr eine direkte Einordnung der Änderungen durch die BaFin[4]. Hiermit reagierte die Bankenaufsicht auf einen jahrelangen Wunsch der Kreditwirtschaft. Als Anlage zu den MaRisk wurde eine umfangreiche Übersicht mit der Unterscheidung von Neuerungen, Präzisierungen und Anpassungen vorgenommen. Der vorliegende Kurzbeitrag beschäftigt sich mit der grundsätzlichen Einordnung der Aufsicht und zeigt daraus ableitbare Schlüsse und Praxisimplikationen auf. Zugleich geht der Beitrag auf die Präzisierung zur normativen und ökonomischen Perspektive nach AT 4.1 Tz. 2 MaRisk ein und stellt die bis dato von der Aufsicht getätigten Aussagen gegenüber.
Ein Gesamtüberblick über Neuerungen und Präzisierungen
Zunächst lohnt sich ein Gesamtüberblick über die von der Aufsicht klassifizierten Änderungen. Hierbei unterscheiden sich diese zunächst in Neuerungen, Präzisierungen und Anpassungen. Anpassungen knüpfen zumeist an SSM-Auslegungen an und sind mitunter nur für Institute entsprechend AT 1 Tz. 6 MaRisk (Significant Institutions) relevant. Für die weniger bedeutenden Institute sind diese nicht relevant. In Summe ergeben sich insgesamt 86 Änderungen der MaRisk. Diese lassen sich gleichzeitig in verschiedene Themenbereiche/Bereiche gruppieren.
Neuerungen | 29 | | Allgemeine Anforderungen | 4 |
Präzisierungen | 52 | | Risikosteuerung | 24 |
Anpassungen | 5 | | Organisation | 7 |
| 86 | | Notfallmanagement | 5 |
| | | Auslagerung | 17 |
| | | Kreditgeschäft | 22 |
| | | Handelsgeschäft | 6 |
| | | Revision | 1 |
| | | | 86 |
In der Verdichtung der Ergebnisse können weiterhin die Anforderungen an spezielle Institute (SSM, Institute mit hohem NPL-Bestand oder auch kapitalmarktorientierte Institute) herausgearbeitet und für die weitere Betrachtung ausgenommen werden:
| Neuerung | Präzisierung |
Allgemeine Anforderungen | 1 | 0 |
Risikosteuerung | 1 | 14 |
Organisation | 1 | 3 |
Notfallmanagement | 0 | 5 |
Auslagerung | 9 | 8 |
Kreditgeschäft | 8 | 13 |
Handelsgeschäft | 1 | 5 |
Revision | 1 | 0 |
| 22 | 48 |
In einer weiteren Verdichtung zeigen sich Handlungsbedarfe aus Neuerungen vornehmlich im Bereich des Kreditgeschäfts und der Auslagerungen.
Der Weg in den ICAAP
Eine sehr interessante Aussage, die zugleich Handlungsbedarfe für den Bereich Banksteuerung offenbaren kann, ist dem Anschreiben an die Verbände zu entnehmen[5]. So wurde die textliche Anpassung an den Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte vom 24.05.2018[6] einerseits als Präzisierung gewertet. Andererseits besteht gemäß Anschreiben damit keine zeitgleiche Abschaffung des sog. Annexes. Interessant ist dennoch der nachfolgende Satz:
„Diesbezüglich möchte ich klarstellen, dass ich über die Frist, für die eine Ermittlung der Risikotragfähigkeit nach den Vorgaben des Annexes noch erfolgen darf, mit gesondertem Schreiben informieren werde.“ [7]
Demgegenüber war dem Anschreiben an die Verbände zum Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte vom 24.08.2018 folgende Aussage angefügt.
Umsetzungsfristen sind im Übrigen mit dem neuen Leitfaden nicht verbunden; es gibt derzeit keine konkreten Fristen, wann sich Banken spätestens in die neue „ICAAP-Welt“ begeben müssen.“ [8]
Der Abgleich der beiden Aussagen sowie die klare Formulierung, dass über die Frist mit separaten Schreiben informiert wird, lässt demnach nur einen Schluss zu: Die Existenz einer Frist scheint zunehmend aus den Aussagen ableitbar und der unausweichliche Weg in den ICAAP rückt näher. Erste Indizien aus der Aufsichtspraxis deuten auf ein Aufkündigen des Annexes zum 31.12.2022 hin, was aber noch unbestätigt ist.
Fazit
Mit der novellierten MaRisk offenbaren sich insbesondere Handlungsbedarfe in den Bereichen Auslagerungen und Kreditgeschäft. Demgegenüber dürften große Handlungsbedarfe in der Risikosteuerung nicht bestehen. Gleichwohl scheinen die Tage des Annexes (zunehmend konkreter) gezählt zu sein. Institute sollten sich daher auch Gedanken machen, nunmehr zeitnah Umsetzungsprojekte zum ICAAP aufzusetzen und damit dem kritischen Projektpfad durch die aufsichtliche Fristsetzung zu umgehen.
PRAXISTIPPS
- Beachten Sie insbesondere die kurzfristigen Handlungsbedarfe aus den Präzisierungen der MaRisk.
- Setzen Sie einen Projektplan mit institutsinternen Umsetzungsfristen auf.
- Nutzen Sie die Hilfestellung der Aufsicht zur Priorisierung der Änderungen.
- Erwägen Sie den zeitnahen Projektstart zur ICAAP-Umsetzung.
[1] Der vorliegende Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder und muss nicht notwendigerweise mit der der AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft übereinstimmen.
[2] Vgl. BaFin (2021.08a): Rundschreiben 10/2021 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk vom 16.08.2021, Anlage 1: Erläuterungen zum Rundschreiben 10/2021 (BA) vom 16.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1021_MaRisk_Erlaeuterungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Abfrage vom 27.08.2021.
[3] Vgl. BaFin (2017.10): Anschreiben zur Veröffentlichung der MaRisk 6.0, GZ: BA 54-FR 2210-2017/0002, 27.10.2017, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs0917_marisk_anschreiben_pdf_ba.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Abfrage vom 27.08.2021 i. V. m. BaFin (2021.08b): Übersendungsschreiben zur Veröffentlichung der MaRisk 7.0, GZ: BA 54-FR 2210-2020/0001, 10.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1021_MaRisk_BA_Uebersendungsschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021.
[4] Vgl. BaFin (2021.08c): Anlage zu den MaRisk 7.0 – Neuerungen und Präzisierungen der MaRisk 7.0, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1021_MaRisk_Neuerungen_Praezisierungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Abfrage vom 27.08.2021.
[5] Vgl. BaFin (2021.08b): Übersendungsschreiben zur Veröffentlichung der MaRisk 7.0, GZ: BA 54-FR 2210-2020/0001, 10.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1021_MaRisk_BA_Uebersendungsschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021.
[6] Vgl. BaFin (2018.05a): Anschreiben: Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte; Veröffentlichung der Endfassung des aufsichtlichen Leitfadens, GZ: BA 54-FR 2210-2018/0004, 27.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_180524_rtf_leitfaden_anschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021 i. V m. BaFin (2018.05b): Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung (»ICAAP«) – Neuausrichtung, 24.05.2018, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_180524_rtf-leitfaden_veroeffentlichung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021.
[7] BaFin (2021.08b): Übersendungsschreiben zur Veröffentlichung der MaRisk 7.0, GZ: BA 54-FR 2210-2020/0001, 10.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1021_MaRisk_BA_Uebersendungsschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021.
[8] BaFin (2018.05a): Anschreiben: Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte; Veröffentlichung der Endfassung des aufsichtlichen Leitfadens, GZ: BA 54-FR 2210-2018/0004, 27.08.2021, erhältlich unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_180524_rtf_leitfaden_anschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 27.08.2021.
Beitragsnummer: 18317