Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Im Zusammenhang mit einem nach Art. 15 DS-GVO geltend gemachten Auskunftsanspruch hält der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 15.06.2021 Az. VI ZR 576/19 (WM 2021, 1376) fest, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ i. S. v. Art. 4 Nr. 1 1. Halbsatz DS-GVO alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei, so der BGH, wiederum nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und beschränke sich nicht nur auf sensible oder private Informationen, sondern umfasse tendenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Letztere Voraussetzung sei wiederum nach Auffassung des BGH dann erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei auch nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS-GVO voraussetze, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden (Rn. 22).
Hiervon ausgehend hält der Bundesgerichtshof sodann fest, dass u. a. auch die Korrespondenz mit Dritten sowie interne Vermerke oder interne Kommunikationen solche personenbezogenen Daten i. S. d. DS-GVO sein können (Rn. 26 f.). Auch Auskünfte über die interne Bewertung von Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice könnten personenbezogene Daten enthalten. Demgegenüber könne wiederum die auf der Grundlage von personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst nach Auffassung des BGH keine Informationen über den Betroffenen i. S. v. personenbezogenen Daten sein (Rn. 28).
Schließlich hält der Bundesgerichtshof fest, dass die Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten i. S. d. DS-GVO durch die Rechtsprechung des EuGH eindeutig im Sinne eines „acte clair“ geklärt ist, weswegen auch eine Vorlage an den EuGH nicht zu erfolgen braucht (Rn. 29).
PRAXISTIPP
Im Anschluss an die Entscheidung des AG Bonn vom 30.07.2020 (vgl. BTS 2020, 132) hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten i. S. v. Art. 15 i. V. m. Art. 4 DS-GVO weit auszulegen und nicht teleologisch zu reduzieren ist. Daher hat das Bundesgericht auch klargestellt, dass diese Sichtweise auch der anerkannten EuGH-Rechtsprechung entspricht, weswegen es auch der Klärung dieses Begriffs durch den EuGH nicht bedarf.
Beitragsnummer: 18295