Elmar Scholz, Chief Compliance Officer, Abteilungsleiter Compliance, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance, Spezialthemen (z. B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein
Am 08.06.2021 hat die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil Kreditinstitute (BaFin-AuA-BT KI) veröffentlicht. Am 10.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Transparenzregister-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG GW) verabschiedet. Ebenfalls am 10.06.2021 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz) zugestimmt. Auch ohne Tagesgeschäft ist die zeitnahe Umsetzung mehr als nur ambitioniert.
I. Einleitung
Bereits die Änderung des § 261 StGB mit Wirkung vom 18.03.2021 und dem damit einhergehenden „All-Crime-Ansatz” hat die Institute und deren Geldwäschebereiche mit der Umsetzung vor neue Herausforderungen gestellt. Die Auswirkungen aus der Gesetzesänderung sind dauerhaft in einem gestiegenen Volumen an Verdachtsmeldungen spürbar. Die im Juni veröffentlichten und teilweise bereits in Kraft getretenen neuen/geänderten Anforderungen aus BaFin-AuA-BT KI, TraFinG GW und Steueroasen-Abwehrgesetz, sind in ihrer Komprimiertheit schon eine „Hausnummer”. Auch wenn teilweise Umsetzungsfristen genannt sind, so gilt für viele der Anforderungen die sofortige Umsetzung, wenn auch unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsagreements.
Leider dürften die Geldwäschebereiche in den meisten Häusern voraussichtlich nicht mit übermäßigem Personalbestand aufwarten und das Tagesgeschäft genießt selbstverständlich weiterhin Priorität. Somit hängt das Damoklesschwert in Form von Feststellungen durch die Prüfer erneut über den Geldwäschebeauftragten, die für die Umsetzung der (neuen) Anforderungen verantwortlich zeichnen. Gleichwohl hat man sich inzwischen schon fast daran gewöhnt. Im folgenden Beitrag werden vordergründig die Punkte betrachtet, die in der Praxis – insbesondere in der Fläche – die größeren Knackpunkte darstellen.
II. BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil Kreditinstitute
Die BaFin hat ihre inzwischen konsultierten Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil für die Kreditwirtschaft mit Datum 08.06.2021 in Kraft gesetzt. Hieraus ergeben sich erweiterte Anforderungen zu bereits bekannten Themenfeldern für die Kreditinstitute, die umzusetzen sind, wenngleich hierzu in den Instituten weitestgehend Regelungen vorhanden sein dürften. Ggf. ist eine Nachschärfung erforderlich. [...]
Beitragsnummer: 18285