Dienstag, 13. Juli 2021

Reform der Verbraucherkreditrichtlinie 2.0

Aktueller Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30.06.2021 zur Reform der Verbraucherkreditrichtlinie

Christian König, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V., Berlin und Geschäftsführender Direktor der Europäischen Bausparkassenvereinigung, Brüssel

 

I. Einleitung

Nachdem die letzte Änderung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) vor 13 Jahren veröffentlicht wurde und bis zum 12.05.2010 in nationales Recht umgesetzt werden musste, hat die Europäische Kommission in den letzten Jahren Hinweise gesammelt, inwieweit diese Richtlinie nicht mehr zeitgemäß ist und einer Reform bedarf. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die Richtlinie aus dem Jahre 2008 im Hinblick auf die Digitalisierung (Online-Abschlüsse, Werbung und Informationen auf mobilen Endgeräten) und auf neue Produkte (Leasing-Verträge, revolvierende Kredite, pay day loan, crowd funding, etc.) angepasst werden musste.

Auch sollen Überschneidungen mit anderen Gesetzestexten berücksichtigt werden und mit diesem Richtlinienvorschlag klargestellt werden, welcher Rechtstext Vorrang hat. In diesem Zusammenhang wird die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (93/13/EWG), die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2002/65/EG), deren Änderungsbedarf aktuell konsultiert wird, explizit erwähnt.

Positiv hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass in Erwägungsgrund 8 klargestellt wird, dass die Bestimmung dieser Verbraucherkreditrichtlinie im Falle eines Widerspruchs als lex speziales zur Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gelten sollen.

Auch wurden über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Gesprächen mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Modernisierung der Richtlinie geführt und auf die ein oder andere Unstimmigkeit hingewiesen. Im Rahmen der REFIT Überprüfung wurden zwei Konsultationen, mehrere Sitzungen von Sachverständigengruppen der Mitgliedstaaten und Konsultationen der Nutzergruppe „Finanzdienstleistung“ durchgeführt. Dabei hatten sich Verbraucherschutzverbände und Unternehmensvertreter einvernehmlich dafür ausgesprochen, die Informationspflichten zu vereinfachen, Informationsüberflutung zu verhindern und nur die wesentlichsten Informationen in die vorvertraglichen Informationspflichten aufzunehmen, was aber leider nicht gelungen ist.

Am 30.06.2021 hat die Europäische Kommission nun den Reformvorschlag für die Verbraucherkreditrichtlinie (COM (2021) 347 final, 2021/0171 (COD)) veröffentlicht. Die Richtlinie soll auch auf neue Marktteilnehmer angepasst werden, wie zum Beispiel Plattformen für peer to peer Kredite, pay day loans und Leasing-Verträge. Auch die COVID-19-Krise und die damit verbundenen Beschränkungen haben der Kommission verdeutlicht, dass manche private Haushalte in der Union in finanzieller Hinsicht anfälliger geworden seien. Dazu verweist die Kommission auf die von der Kreditwirtschaft angebotenen Tilgungspausen. Ursprünglich hatte die Kommission überlegt, eine Art Anspruch auf Vertragsänderung, ähnlich wie beim Wegfall der Geschäftsgrundlage für unvorhersehbare Krisen, gesetzlich zu verankern. Diese Überlegungen finden sich in dem Vorschlag allerdings nicht, was nicht bedeutet, dass dies im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen wieder auf die Tagesordnung kommt. Bei den Verhandlungen zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2013 wurden damals im Parlament über 1.000 Änderungsanträge beraten. [...]
Beitragsnummer: 18271

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