Mittwoch, 19. Mai 2021

Gebühr für Zahlung der PayPal- oder Sofortüberweisung zulässig

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 25.03.2021, Az. I ZR 203/18 (WM 2021, 872) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ verlangen dürfen. Eine solche Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstoße nämlich nicht gegen § 270 a BGB (Vereinbarung über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel). Dies jedenfalls dann nicht, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht auch für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270 a BGB vereinbart wird, was in der konkreten Konstellation nicht der Fall war.

 

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In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof noch fest, dass das betroffene Unternehmen auch dem Gebot des § 312 a Abs. 4 BB entsprochen hat, da es ihren Kunden neben den entgeltpflichtigen Zahlungsmitteln „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ auch die entgeltfreien Zahlungsmöglichkeiten per EC-Karte und Kreditkarte angeboten hatte. 

 

Schließlich stellte der Bundesgerichtshof fest, dass § 270 a BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG darstellt, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

PRAXISTIPP

 

Nachdem der Bundesgerichtshof ausführlich festgestellt hatte, dass das Unternehmen das Entgelt bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ objektiv nicht für die Nutzung einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB vereinnahmt hat, wird es für die Frage der Wirksamkeit des Entgelts im jeweiligen Einzelfall darauf ankommen, ob das Entgelt, welches das Unternehmen fordert, auch für die Überweisung fordert. Insofern kommt es nicht auf die unzutreffende subjektive Sichtweise des Zahlers an, sondern ausschließlich darauf, ob objektiv betrachtet das Entgelt auch für die Überweisung gefordert wird.

 


Beitragsnummer: 18218

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