Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 08.01.2021, Az. T 5 O 68/20 (ZIP 2021, 893) erkennt zwar das Landgericht Konstanz, dass aus einem Darlehensvertrag – anders als ein Girovertrag – weder gesetzliche noch nebenvertragliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten hergeleitet werden könne, die zur Erstellung einer regelmäßigen Saldenmitteilung und einer geordneten Aufstellung über die Kontobewegungen auf das Darlehenskonto zwingen. Allerdings meint das Landgericht Konstanz, dass hieraus noch nicht automatisch folge, dass die Erstellung und Bereitstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges stets als zusätzliche, gesondert bepreisbare Serviceleistung für den Kunden angesehen werden könne. Dies deswegen, weil die im Darlehensvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Entgeltklausel nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch den Fall einer unaufgeforderten Erteilung eines Darlehensjahreskontoauszugs ohne besonderes Kundeninteresse erfasse das vereinbarte Entgelt somit ausschließlich oder zumindest vorrangig Abrechnungszwecken des beklagten Kreditinstituts diene.
SEMINARTIPPS
21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.
(Un)Zulässige Verwahrentgelte & Zinsanpassungsklauseln, 02.11.2021, Zoom.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 22.11.2021, Köln.
PRAXISTIPP
Die vom Landgericht Konstanz vertretene Rechtsauffassung ist mehr als zweifelhaft. Denn nach dem sehr rudimentär wiedergegebenen Sachverhalt war es offenkundig so, dass die Parteien im Immobiliendarlehensvertrag ausdrücklich vereinbart hatten, dass das Kreditinstitut ihrem Darlehensnehmer einen Darlehensjahreskontoauszug übersendet und dieser für den von ihm ausdrücklich gewünschten Darlehensjahreskontoauszug ein Entgelt bezahlt.
Ist dem aber so, dann kann im Wege der kundenfeindlichsten Auslegung nicht schlicht unterstellt werden, dass der Darlehensnehmer ein Kreditinstitut bei Darlehensvertragsabschluss nicht den ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, ihm jährlich einen Darlehensjahreskontoauszug gegen Entgelt zukommen zu lassen. Ganz im Gegenteil: Die Tatsache, dass im Darlehensvertrag zwischen den Parteien ausdrücklich geregelt wurde, dass dem Darlehensnehmer ein Darlehensjahreskontoauszug gegen Entgelt zu übersenden ist, spricht prima facie dafür, dass der Darlehensnehmer ausdrücklich um die Übersendung eines solchen Darlehensjahreskontoauszugs im eigenen Interesse gebeten hat, ansonsten eine solche Vereinbarung im Darlehensvertrag nicht getroffen worden wäre.
Soweit daher das Landgericht Konstanz ausführt, die hier streitgegenständliche Klausel erfasse auch den Fall der unaufgeforderten Übersendung eines Darlehensjahreskontoauszuges, so erscheint dies aus hiesiger praktischer Sicht schlicht fernliegend und kann daher nicht ernstlich, auch nicht im Wege der kundenfeindlichsten Auslegung, in Betracht gezogen werden.
Beitragsnummer: 18217