Mittwoch, 19. Mai 2021

Jahresentgelt während der Sparphase eines Bausparvertrages unwirksam

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

Ohne sich auch nur ansatzweise mit den hiergegen sprechenden gewichtigen Argumenten auseinanderzusetzen, begnügt sich das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 04.02.2021, Az. 13 O 90/20 darauf, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Koblenz vom 05.12.2019 (vgl. hierzu sehr kritisch Edelmann, WuB 2020, 401 ff. m.w.N.) sowie des OLG Celle vom 27.03.2019, Az. 3 U 3/19 (vgl. hierzu sehr kritisch Freise, jurisPR–BKR 9/2019 Anm. 1) schlichtweg festzustellen, dass das vereinbarte Entgelt unwirksam ist.

 

PRAXISTIPP

 

Es ist sehr zu bedauern, dass sich ein Gericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung schlichtweg und alleinseitenweise auf Zitate anderer Gerichtsurteile bezieht, ohne sich auch nur ansatzweise mit den hiergegen sprechenden kritischen Argumente auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen das Gericht der Auffassung ist, dass es sich entgegen dem Vortrag der betroffenen Bausparkasse bei der streitgegenständlichen Klausel um keine Hauptpreisabrede handelt, weswegen das Entgelt gegen das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB verstößt und weswegen das Gericht der Auffassung ist, dass das vereinbarte Entgelt unangemessen ist. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem in der Literatur nach Ergehen der Urteile des OLG Koblenz sowie des OLG Celle maßgebliche rechtliche und tatsächliche Argumente präsentiert wurden, die gegen die vom Landgericht Hannover, dem OLG Koblenz sowie dem OLG Celle vorgetragenen Argumente sprechen (vgl. nur Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321 ff.; Herresthal, WM 2019, 897 ff. und Edelmann, WuB 2020, 401 ff).

 

SEMINARTIPPS

21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 02.11.2021, Zoom.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 22.11.2021, Köln.

 

Insofern bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof das Entgelt der Bausparkassen in der Ansparphase im Hinblick auf die hierfür sprechenden maßgeblichen Argumente für zulässig erachtet.

 


Beitragsnummer: 18216

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