Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Im Anschluss an sein Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, erneut festgehalten, dass dann, wenn eine beanstandete AGB-Klausel gegen § 307 BGB verstößt, hierin zugleich ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG zu sehen ist (Rn. 48 und 57) mit der weiteren Folge, dass das von der Unwirksamkeit der AGB-Klausel betroffene Institut nach § 8 Abs. 1 UWG verpflichtet werden könnte, seine Kunden über die Unwirksamkeit der AGB-Klausel zu informieren.
PRAXISTIPP
Mit seiner vorstehenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bereits im Jahr 2017 aufgestellten Grundsätze nochmals bestätigt, wonach die Vorschriften über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG die Anwendbarkeit der UWG-Regelungen und insbesondere die Anwendung des § 8 Abs. 1 UWG nicht ausschließen.
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21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.
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Dies hat wiederum zur Folge, dass auch ein Kreditinstitut bei AGB-rechtlicher Unwirksamkeit einer Klausel nach § 8 Abs. 1 UWG dazu verpflichtet werden kann, seine Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Dies deshalb, weil der Verstoß einer AGB-Klausel gegen § 307 BGB zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG darstellt.
Nach wie vor offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die in der Literatur heftig umstrittene Frage nach Inhalt und Reichweite des Beseitigungsanspruchs nach § 8 UWG (vgl. hierzu Schultheiß WM 2019, 9 ff.; Kruis, ZIP 2019, 393 ff. sowie Baldus/Siedler, BKR 2018, 412 ff.).
Beitragsnummer: 18215