Donnerstag, 20. Mai 2021

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Deutliche Herausforderungen auch für die Kreditwirtschaft.

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

Am 31.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Betriebsratsmodernisierungsgesetzes“ beschlossen, im nächsten Schritt fand am 17.05.2021 eine Anhörung aller betroffenen Parteien zum Gesetzesentwurf statt. Wie nicht anders zu Erwarten sind die Meinungen hier weit auseinander zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern.

Generell sollen mit dem Gesetz Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden. Zudem sieht das Gesetz Anpassungen des Sprecherausschussgesetzes, der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und des Kündigungsschutzgesetzes vor.

Natürlich treffen alle geplanten Änderungen auch die Institute der deutschen Kreditwirtschaft allerdings möchte ich in diesem Beitrag doch kurz auf ein besonders herausforderndes Thema eingehen. Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist den meisten Instituten klar geworden, dass sie im internationalen Vergleich der „Digitalisierung“ von Bankprozessen und Bankdienstleistungen ziemlich den Anschluss verpasst haben. Paradebeispiel dafür ist das Thema Zahlungsverkehr, wo viele inzwischen den Glauben an ein konkurrenzfähiges Produkt zu „Paypal“ verloren haben. 

Und gerade hier, im Bereich der Digitalisierung von Prozessen und Dienstleistungen erfolgt nun mit dem Betriebsratsmodernisierungsgesetz eine deutliche Erhöhung der Komplexität.

Im Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es wird außerdem sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/bundeskabinett-beschliesst-betriebsraetemodernisierungsgesetz.html

Dies hat zur Konsequenz, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Vielzahl aktuell bestehender Digitalisierungsprojekte in den Kreditinstituten ins Stocken geraten wird. Neben einer unmittelbaren Einbindung des Betriebsrates in die Projekte ist auch damit zu rechnen, dass die externen Kosten für Sachverständige (sollten diese denn überhaupt verfügbar sein) deutlich steigen werden.

Ergänzend und dies betrifft nun auch die Personalbereiche direkt, wird im Gesetzesentwurf das Thema „Home-Office“ aufgegriffen. Hier soll zur „Förderung“ der mobilen Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Home-Office in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.

Ob das Gesetz nun tatsächlich noch vor der im Herbst anstehenden Bundestagswahl umgesetzt wird, ist sicher noch abzuwarten, aber man sollte die Entwicklung hier sicher genau beobachten.

Praxistipps:

  • Home-Office wird zum Thema für die betriebliche Mitbestimmung, insbesondere auch was Themen wie Arbeitszeiterfassung und Arbeitsplatzgestaltung (Kostenübernahmen) angeht.
  • Frühzeitige Einbindung von Betriebsratsvertretern in Digitalisierungsprojekte sind wahrscheinlich heute schon sinnvoll, um nicht kurz vor Ende durch ein neues Gesetz überrascht zu werden, welches dann schnell zu Projektverzögerungen führen kann.

Beitragsnummer: 18178

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Urlaub und Betriebsrat in der aktuellen Rechtsprechung

Aktuelle Urteile zur Betriebsratsvergütung und zum Urlaubsverfall bei Verjährung

04.10.2022

Beitragsicon
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – Personalbereiche in der Pflicht?

Vor dem Hintergrund der im Gesetz angedrohten Bußgelder ist ein rasches Handeln der Institute erforderlich.

31.05.2023

Beitragsicon
KI-Implementierung im standardisierten Bankgeschäft

Nachfolgender Artikel hebt ausgewählter Anwendungsmöglichkeiten aus Finanzdienstleistungssicht inkl. praxisorientierter Tipps zur Implementierung hervor.

13.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.