Marcus Michel, Vorstand, FCH Gruppe AG
Am 25.09.2021 ist die Neufassung der Institutsvergütungsverordnung in Kraft getreten. Die seit Jahresbeginn erwartete Änderungsverordnung der Institutsvergütungsverordnung wurde in der aktuellen Fassung 4.0 (IVV 4.0) veröffentlicht: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2021/meldung_210927_Aenderung_IntitutsverguetungsV.html
Die jetzt veröffentlichten Neuregelungen haben ihren Ursprung in der CRR II, CRD V und insbesondere im Risikoreduzierungsgesetz. Sie treffen besonders kleinere, nicht-bedeutende Institute und Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Das Prinzip der Proportionalität wird teilweise gewahrt und macht das ganze Thema der Vergütung noch etwas komplizierter. Das bedeutet:
- Nicht-bedeutende Institute – in der Regel solche mit einer Bilanzsumme unter 15 Mrd. € – müssen für Risikoträger nach wie vor nicht die strengen Anforderungen an die Vergütungsgestaltung für bedeutende Institute umsetzen.
- Kleinere, nicht-bedeutende CRR-Institute mit einer Bilanzsumme über 5 Mrd. € und nicht geringfügigen Handelsaktivitäten oder hohen Derivatepositionen müssen u. a. Risikoträger identifizieren und für diese Zielvereinbarung und -bemessung, Aufschub der Vergütung, Zahlung in sogenannten Instrumenten (Aktien oder ähnliche Beteiligungen) sowie Clawbacks zur Rückforderung von Vergütungen regeln. Auch dies ist nicht ganz neu, da nicht-bedeutende Institute bereits seit Beginn des Jahres nach den Maßgaben des Kreditwesengesetzes KWG Risikoträger identifizieren.
Es wird definitiv nicht einfacher im „Dschungel“ der Vergütungsregulierung. Insbesondere die stark formale Risk-Taker-Identifizierung für CRR-Institute bedingt eine qualifizierte Vorbereitung, da diese auch zeitnah im Prüfungsfokus der internen und externen Revision stehen wird.
Es soll ebenfalls eine neue/überarbeitete Auslegungshilfe zur IVV geben, damit gerechnet wird noch im Verlauf des Oktobers.
Beitragsnummer: 18169