Dienstag, 20. April 2021

Kein Erstattungsanspruch bei Liegenlassen der EC-Karte im Mietwagen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In einem Fall, in welchem mit der EC-Karte der Kundin unautorisierte Zahlungsvorgänge ausgelöst worden waren, bejahte das Amtsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 08.03.2021, Az. 119 C 1614/20 zwar grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch der Kundin gegen ihre Bank nach § 675 u S. 2 BGB. Allerdings gelangte das Amtsgericht auch zum Ergebnis, dass dem Kreditinstitut gegenüber ihrer Kundin ein Schadensersatzanspruch gem. § 675 v Abs. 3 Nr. 2 b BGB zustünde mit der Folge, dass die Beklagte gem. § 242 BGB die Rückzahlung des Betrages verweigern könne. Zur Begründung führt das Amtsgericht u.H.a. LG Berlin, Urteil v. 22.06.2010, Az. 10 S 10/09; OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 555 u. OLG Düsseldorf MDR 2009,95 aus, dass das Zurücklassen einer Handtasche mitsamt der EC-Karte in einem verschlossenen Mietwagen eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung darstelle, auch wenn die Kundin gemeinsam mit ihrem Ehemann unweit des Mietwagens Einkäufe bei einer Straßenverkäuferin vorgenommen hatte. Gegen die Annahme einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung i. S. v. § 675 v BGB spreche auch nicht, dass der Parkplatz, auf welchem der PKW zurückgelassen wurde, videoüberwacht wurde. 

 

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Aktuelle Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 04.11.2021, Zoom.

 

BUCHTIPP

Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020.

 

PRAXISTIPP

Nachdem es in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt ist, dass das Zurücklassen einer EC-Karte in einem unbeaufsichtigten, verschlossenen PKW den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründet, hat das Amtsgericht Braunschweig zu Recht und konsequent auch im vorliegenden Fall einen grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß angenommen. Irgendeinen Grund, welcher der Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung hätte entgegenstehen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


Beitragsnummer: 18162

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