Lutz G. Sudergat, Leiter Marktfolge Kredit und Chefsyndikus der KSK Verden
I. Von der Reform 2010, über die Evaluation 2016 zum PKoFoG 2021
Der Gesetzgeber hat nach zehn Jahren im Jahr 2020 mit der Verabschiedung des PKoFoG eine Reform der Reform auf den Weg gebracht. Bis auf die §§ 850c und f, die bereits am 08.05.21 in Kraft getreten sind[1], wird das Gesetz ab 01.12.2021 in Kraft treten mit einem nochmals verbesserten Kontopfändungsschutz. Grundlage des PKoFoG war eine vom BMJV beauftragte Studie des institut für finanzdienstleistungen e.V. Hamburg, die am 01.02.2016 in einen 303-seitigen Schlussbericht „Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009“ mündete und diverse Probleme aus der Praxis aufzeigte[2]. Gegenüber den anfänglichen Entwürfen des PKoFoG ist am Ende ein Gesetz entstanden, das man für die Kreditwirtschaft wohl zusammenfassen kann mit dem Satz „Es hätte auch schlimmer kommen können!“.
II. Die wesentlichen Änderungen[3]
1. Die neue Struktur innerhalb der ZPO[4]
Das P-Konto: Bislang war die wesentliche Norm der § 850k ZPO a. F. Diesen „zentralen“ Charakter wird die Norm mit Inkrafttreten am 01.12.2021 durch das PKoFoG verlieren. Erhalten bleiben § 850k und § 850l ZPO mit zum Teil veränderten oder ganz neuen Inhalten. So werden in § 850l die erstmalig geschaffenen Schutzvorschriften bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos Einzug halten. Sämtliche weiteren „Wirkungen“ des P-Kontos dagegen werden in einem eigenen Abschnitt des achten Buches der ZPO in einem neuen Abschnitt 4 in den §§ 899-910 ZPO geregelt.
2. Das P-Konto – künftig nur noch auf Guthabenbasis möglich!
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Beitragsnummer: 18155