Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG
Mit der Corona-Pandemie ist das Thema Kurzarbeit in vielen Branchen relevant geworden, in denen dies bisher überhaupt keine Bedeutung hatte. Auch die Bankenwelt ist, u. a. bedingt durch die befristete Schließung von Filialen, mit dem Thema direkt konfrontiert.
Wie nicht anders zu erwarten war, treffen aktuell unterschiedliche Meinungen zur Entstehung eines Urlaubsanspruches in der Kurzarbeit aufeinander und beschäftigen die Arbeitsgerichte. Besonders interessant ist die sogenannte „Kurzarbeit Null“, also die völlige Freistellung von der Arbeitsleitung.
Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 6 Sa 824/20) am 12.03.2021 hingewiesen.
Gerade dieser Punkt war bisher zwischen gewerkschaftlichen Vertretern und der Arbeitgeberseite höchst umstritten.
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Dem Urteil des LAG Düsseldorf lag die Kürzung des anteiligen Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber aufgrund von Kurzarbeit Null in mehreren Monaten in 2020 zugrunde. Der Arbeitgeber argumentierte, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Die Arbeitnehmerin wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte dagegen. Ihrem Argument, die Kurzarbeit sei nicht auf ihren Wunsch erfolgt und dass Kurzarbeit keine Freizeit darstelle, schloss sich das LAG Düsseldorf nicht an.
Aufgrund der Kurzarbeit Null habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Die Richter verweisen in ihrer Begründung u. a. auch auf den Europäischen Gerichtshof, der in der Vergangenheit (Dezember 2020) entschieden hatte, dass es zulässig ist, bei Kurzarbeit auch den Urlaubsanspruch zu kürzen.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Ob diese Entscheidung tatsächlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.
Beitragsnummer: 18132