Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 14.12.2020, Az. 17 U 1/20 (ZIP 2021, 288) gelangt das Oberlandesgericht Frankfurt zum Ergebnis, dass das betroffene Institut berechtigt war, die Eröffnung eines Basiskontos für den Kläger gemäß § 36 Abs. Nr. 3 Alt. 2 ZKG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 GWG wegen Verdacht der Geldwäsche abzulehnen. In diesem Zusammenhang bestätigt das Oberlandesgericht Frankfurt zunächst die bereits vom Landgericht Frankfurt in erster Instanz vertretene Auffassung, wonach der nach § 31 Abs. 1 ZKG Verpflichtete aufgrund einer am Sinn und Zweck der Norm vorgenommenen Auslegung den Abschluss eines Basiskontovertrages gemäß § 34 Abs. 1 ZKG alternativ dann ablehnen darf, wenn
(a) entweder eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GWG beabsichtigt oder erstattet worden ist oder
(b) wenn aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren nach § 43 Abs. 1 ZKG eingeleitet worden ist.
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Hieran anschließend hält das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass die §§ 49, 50 ZKG aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssten, dass der Berechtigte im gerichtlichen Verfahren den Geldwäscheverdacht, der die zur Versagung des Basiskontos führenden Verdachtsmeldungen ausgelöst hat, entkräften kann. Dies deshalb, weil ansonsten das Gericht im Verfahren nach § 50 Abs. 1 S. 1 ZVG dessen Prüfung auf die Frage beschränken müsste, ob das Kreditinstitut die tatsächlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes aus § 36 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 ZKG glaubhaft gemacht hat mit der Folge, dass dem Berechtigten die Durchsetzung des Rechts auf Eröffnung eines Basiskontos selbst dann versagt werden würde/müsste, wenn er den Geldwäscheverdacht etwa durch den Nachweis der legalen Herkunft der fraglichen Gelder widerlegen könnte. Allerdings gelangt das Oberlandesgericht Frankfurt im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung sowie die verfassungsrechtliche Dimension der betroffenen Rechtsfrage zum Ergebnis, dass diese Rechtsfrage jedenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht entschieden zu werden braucht.
BUCHTIPP
Managementleitfaden Neues Geldwäscherecht, 2021.
PRAXISTIPP
Es ist zu begrüßen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt die Versagungsgründe in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG alternativ versteht mit der Folge, dass der Verpflichtete den Abschluss eines Basiskontovertrages dann ablehnen darf, wenn eine Geldwäscheverdachtsmeldung beabsichtigt oder erstattet oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Auch wenn das Oberlandesgericht Frankfurt die dahingehende Rechtsfrage offengelassen hat, wird man aufgrund verfassungskonformer Auslegung der §§ 49, 50 ZKG dem Berechtigten erlauben müssen, im gerichtlichen Verfahren den Geldwäscheverdacht, der die zur Versagung des Basiskontos führende Verdachtsmeldung ausgelöst hat, zu entkräften. Dies gebietet allein schon das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Beitragsnummer: 18124