Dienstag, 20. April 2021

Eingriffsbefugnisse der BaFin gem. § 4 Abs. 1 a FinDAG

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

Nachdem die BaFin bereits dabei ist, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt klären zu lassen, ob es ihr erlaubt ist, einem Kreditinstitut nach § 4 Abs. 1 a FinDAG zu untersagen, mit einem formlosen Schreiben Negativzinsen bei Bestandskunden einzuführen (vgl. hierzu FN 13 bei Edelmann/Schultheiß/Hölldampf, BB 2021, 835, 836), bleibt mit großer Spannung abzuwarten, ob die BaFin unter ihrer neuen Führung nach wie vor bereit ist, die öffentlichkeitswirksam angekündigte Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 a FinDAG im Zusammenhang mit den sogenannten Alt-Sparverträgen zu erlassen und gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. hierzu Buck-Heeb BKR 2021, 141 ff; Herresthal BKR 2021, 131 ff; Edelmann/Schultheiß/Hölldampf, a.a.O.; vgl. hierzu auch Hölldampf/Schultheiß BB 2020, 651 ff). In Bezug auf die mit § 4 Abs. 1 a FinDAG vergleichbare Eingriffsnorm des § 298 VAG hatte das Verwaltungsgericht Kassel bereits in seinem Urteil vom 30.04.2020, Az. 6 A 2158/18 (vgl. hierzu Fn 24 bei Edelmann/Schultheiß/Hölldampf, a.a.O.) eine von der BaFin hierauf gestützte Sammelverfügung als rechtswidrig qualifiziert und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 8 C 16.20; zu VGH Kassel, vgl. Bürkle, VersR 2020, 861 ff m.w.N.), über welche das Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 entscheiden wird.

 

SEMINARTIPPS

21. FCH-Bankrechts-Tage, 11.–12.10.2021, Frankfurt/M.

(Un)Zulässige Bankentgelte, Verwahrentgelte & Zinsanpassungsklauseln, 02.11.2021, Köln.

 

PRAXISTIPP

Vermutlich wird das Verwaltungsgericht Frankfurt als erstes Gericht über die Reichweite der Eingriffsbefugnisse der BaFin nach § 4 Abs. 1 a FinDAG entscheiden. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die BaFin die Verkündung ihrer angekündigten Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit den sog. Alt-Sparverträgen nach § 4 Abs. 1 a FinDAG vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig machen wird. Ob die zur Parallelnorm des § 298 VAG ergangenen bzw. noch zu ergehenden Entscheidungen Auswirkungen auch auf § 4 Abs. 1 a FinDAG haben werden, ist zweifelhaft.

 


Beitragsnummer: 18121

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