David Paal, Compliance-Officer, Unternehmenskundenbank, Deutsche Bank AG
Mit der Veröffentlichung der Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) am 23.03.2021 nahm die BaFin diverse Veränderungen vor. Dies betraf einerseits den Besonderen Teil (BT) 3 zu den Anforderungen an die Angaben zu indikativen Orderwerten. Andererseits wurde ein neues Teilmodul zum Inhalt und zur Erläuterung der Inhalte der Geeignetheitserklärung in den BT 6 aufgenommen.
Insbesondere die Ausführungen und Beispiele im BT 6.1 sollen verdeutlichen, welche Auffassung die BaFin an die Inhalte der Geeignetheitserklärung vertritt.
Kernaussage des BT 6.1 ist, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Geeignetheit einer Empfehlung nur durch bloße, floskelartige Argumente und Feststellungen begründet wird. Vielmehr ist eine materielle Empfehlungsbegründung in die Geeignetheitserklärung aufzunehmen, welche einen qualitativen und individuellen Abgleich der Kundenmerkmale mit den Eigenschaften des Finanzinstrumentes darstellt. In der Begründung müssen wertende Komponenten enthalten sein, welche die konkrete Kundensituation reflektieren und zwingend darlegen, inwiefern die Empfehlung den Kenntnissen und Erfahrungen, den Anlagezielen, der Risikobereitschaft und den finanziellen Verhältnissen gerecht wird. Eine pauschale Behauptung, dass die Anlageempfehlung für den Kunden geeignet ist, reicht nicht aus.
Buchtipp
Um diese Anforderungen weiter zu konkretisieren, führt die BaFin Positiv- und Negativbeispiele für Kauf-, Halten- und Verkaufsempfehlungen auf. Diese können als Orientierung für eine umfassende Prüfung des aktuellen Vorgehens der Dokumentation der Geeignetheitsprüfung und der Begründung der Geeignetheit der Empfehlung herangezogen werden.
Auf Basis dieses Abgleichs sollte ebenso geprüft werden, ob
- ggf. Änderungen an den Formularen für die Geeignetheitserklärung vorgenommen werden müssen;
- eine Aktualisierung der entsprechenden Arbeitsanweisungen notwendig ist, um die Anforderungen an die Dokumentation der Begründung der Geeignetheit auch formell zu regeln;
- je nach Automatisierungsgrad des Beratungsprozesses und der Dokumentation der Geeignetheitsprüfung eine Anpassung der entsprechenden IT-Systeme notwendig wird.
Je nach Umfang des Aktualisierungsbedarfs sollten die betroffenen Mitarbeiter zu diesen konkretisierten Anforderungen ad hoc geschult werden. In diesem Zusammenhang dürfte auch eine Anpassung der jährlichen Sachkundeschulung für Anlageberater gem. WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung notwendig sein.

Aufbauend auf diesen prozessualen Veränderungen und Anpassungen sollten die zugehörigen Selbstkontrollen des Marktes (1st Level Kontrollen) ebenso angepasst werden. Je nach Art und Weise der Durchführung dieser Kontrollen dürfte bspw. auch eine Aktualisierung entsprechender Kontrollchecklisten notwendig werden.
Seminartipp
Compliance sollte diese Analyse und die potenziell notwendigen prozessualen beratend unterstützen und auf eine aufsichtskonforme Umsetzung hinwirken.
Parallel dazu sollte auch Compliance die eigenen Kontrollhandlungen unter Berücksichtigung dieser Konkretisierungen und prozessualer Veränderungen anpassen.
Abhängig vom Umfang des Änderungsbedarfs könnte es ggf. auch notwendig sein ad hoc die Risikoanalyse bzw. das Risikoprofil für diesen Prozess anzupassen.
Wie man auch in diesem Fall sieht: kleine Änderungen können umfangreiche Tätigkeiten und Veränderungsprozesse nach sich ziehen.
Die BaFin hat in diesem Fall mit Positiv- und Negativbeispielen dazu beigetragen, dass die Erwartungshaltung an die Geeignetheitsprüfung und deren Dokumentation klarer und deutlicher wird. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier vergleichbare Standards an die Dokumentation der Empfehlungsbegründung in der Geeignetheitserklärung gesetzt werden, wie sie bereits früher in den „alten“ Beratungsprotokollen gefordert wurden und zur Anwendung kamen. In jedem Fall ist eine Analyse des Status quo geboten und wo notwendig angemessene und notwendige Anpassungen zu initiieren.
PRAXISTIPPS
- Analyse der bestehenden Inhalte der Geeignetheitserklärung unter Berücksichtigung der Anforderungen aus BT 6 MaComp
- Schulung dieser Anforderungen und Sensibilisierung der betroffenen Mitarbeiter für die Dokumentation der Geeignetheitsprüfung
- Anpassung der 1st- und 2nd Level Kontrollen
- Berücksichtigung der Kontrollergebnisse zur Verbesserung der Prozesse
Beitragsnummer: 18110