Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG
Wie dem Referentenentwurf zu entnehmen ist, sollen mit dem sogenannten „Betriebsrätestärkungsgesetz“ eine Reihe von Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geändert werden.
Der Gesetzesentwurf befasst sich im Wesentlichen mit drei Themenkomplexen:
- Wahlen zum Betriebsrat sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- Auswirkungen der Digitalisierung und des Einsatzes künstlicher Intelligenz,
- neue Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.
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Wahlen
Das 2001 eingeführte vereinfachte Wahlverfahren soll künftig für Betriebe bis zu 100 Wahlberechtigten (bisher 50) obligatorisch werden. Ebenso sollen die Anforderungen für die Vorlage von Wahlvorschlägen sinken.
Während bislang bis zu drei Personen, die eine Betriebsratswahl angestoßen haben, besonderen Kündigungsschutz genießen (§ 15 IIIa KSchG), soll dieser auf sechs Personen ausgedehnt werden. Überdies soll der BR etwaigen außerordentlichen Kündigungen solcher Personen gemäß § 103 BetrVG zustimmen müssen oder dessen verweigerte Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden; überdies ist die bisherige Altersbegrenzung auf 25 Jahre für eine Mitgliedschaft in der JAV zur ersatzlosen Streichung vorgesehen.
Digitalisierung und der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)
Corona hat auch die Betriebsratssitzung digitalisiert, aktuell sind diese befristet bis zum 30.06.2021 in digitaler Form erlaubt. Künftig soll dies nun unter eingeschränkten Bedingungen und als Ausnahme vom explizit festgeschriebenen Grundsatz der Präsenzsitzung zulässig sein, wenn eine Vielzahl von Anforderungen erfüllt sind. Hierzu gehört u. a. die Aufnahme in die Geschäftsordnung des BR, kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der BR-Mitglieder, ein Aufzeichnungsverbot und weitere Kriterien.
Mitbestimmungs- und sonstige Beteiligungsrechte
Auch ist geplant, die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des BR zu erweitern, dies betrifft insbesondere auch die durch die Corona Pandemie stark zugenommenen digitalen Arbeitsformen. Hierzu gehören u. a. die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit“, erweiterte Mitbestimmungsrechte bei der Einführung KI-gestützter Arbeitsabläufe (auch das Recht auf einen externen Sachverständigen). Insgesamt werden sich Unternehmen, sollte der Gesetzesentwurf so verabschiedet werden, mit einer deutlich strengeren Mitbestimmungswelt bei allen technischen, digitalen Veränderungen beschäftigen müssen.
PRAXISTIPP
Gerade die beabsichtigten Veränderungen im Bereich der digitalen Prozesswelt werden die Kreditwirtschaft erheblich treffen, hier ist abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf tatsächlich noch vor der Bundestagswahl behandelt wird.
Beitragsnummer: 17093