Ilja Farberg, Mitarbeiter Modellrisikomanagement und -validierung, DekaBank Deutsche Girozentrale
I. Einleitung – Einordnung der Validierungsaufgabe
Wer ist in Ihrem Kreditinstitut in den handelsunabhängigen Organisationseinheiten der Horst? Falls Sie gerade „Horst, welcher Horst denn...?“ denken, helfe ich Ihnen gerne auf die Sprünge.
Vor einiger Zeit hat eines dieser Bilder die Runde gemacht, die man – meistens eigentlich ungerne – auf seinem mobilen Endgerät als Weiterleitung von seinen Kontakten empfängt. Zu sehen war in diesem Fall ein symbolisches Bild einer Baustelle. In der Mitte stand ein Bauarbeiter und hob mit einer Schaufel die Baugrube aus. Um die Grube herum standen einige Personen mit Bauhelmen, hauptsächlich mit der Kontrolle des Fortschritts des grabenden Bauarbeiters beschäftigt, der seinerseits eben Horst getauft wurde.
Übertragen auf die Wertschöpfungskette eines Kreditinstituts könnten sich einige vor dem Hintergrund der regulatorischen Flut der letzten Jahre als ebendieser Horst fühlen, der allein mit dem produktiven Tagesgeschäft beschäftigt ist, während Scharen aus internen und externen Kontrolleuren sein Doing sorgsam überwachen.
Haben Sie sich selbst in einer der beiden Rollen erkannt? Wenn Sie sich jetzt als einer der zahlreichen Kontrolleure outen könnten, ist es möglich, dass sie unabhängig[1] die Einhaltung der Anforderungen[2] an die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung validieren.
Welche Aufgaben und weitere Merkmale zur Einordnung in diese Funktion führen und wie man sie derart etablieren könnte, dass sie nicht „lediglich“ die Einhaltung der obigen Anforderungen überprüft, sondern auch nachhaltig Mehrwert für die Organisation stiftet – mit möglichen Antworten auf diese Fragen beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
II. Governance – Organisationsstruktur, Berichts- und Eskalationsweg
Den Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten vorgreifend ist anzumerken, dass die hier in Rede stehenden regulatorischen Anforderungen in ihrer ursprünglichen Form (BCBS 239) ausgesprochen prinzipienorientiert formuliert sind. Der Umfang der Präzisierungen, die sich mit etwas Wohlwollen aus den noch geltenden MaRisk entnehmen lassen, hält sich in Grenzen. Daraus folgte nach der Veröffentlichung der Anforderungen im Jahre 2013 die Notwendigkeit für die einzelnen betroffenen Institute, Anforderungen – nach Möglichkeit auf ihr Institut zugeschnitten – zu interpretieren.
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Beitragsnummer: 16068