Rechtsanwalt LL.M. oec. Thomas Oliver Günther, Rechtsanwalt und Chefsyndikus, Volksbank Köln-Bonn eG.
I. Einführung des Basiskontos im Jahre 2016
Das private Bankkonto stellt heutzutage auch für einkommensschwache Bürger eine elementare Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen dar.
Als Folge dieser Feststellungen trat am 18.06.2016 das sog. „Zahlungskontengesetz“[1] (ZKG) in Kraft, mit dem der deutsche Gesetzgeber die am 28.08.2014 im EU-Amtsblatt bekannt gegebene EU-Zahlungskontenrichtlinie[2] (ZK-RL) umzusetzen hatte. Das ZKG sieht das Recht eines jeden (berechtigten) Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) vor, die zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos und für die Nutzung von Basis-Zahlungsdiensten (Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Debitkartenzahlungen) in Euro auf Guthabenbasis erforderlich sind.
Ein solcher erstmals im Bankrecht statuierter Kontrahierungszwang[3] als Zwang zum Abschluss eines Girovertrages steht im Umkehrschluss auch einer ordentlichen bankseitigen Kündigung des Girovertrags entgegen. Eine private Bank bedurfte bislang keines spezifischen Grundes, um den Girovertrag mit einem Verbraucher oder einem Unternehmer ordentlich zu kündigen[4].
II. Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstitutes beim „üblichen“ Girokonto
1. Einhaltung der Regelfrist von zwei Monaten
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Beitragsnummer: 16052