Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Im Anschluss an die BGH-Entscheidung vom 22.10.2019, Az. XI ZA 9/19 (BKR 2020, 296), sowie im Vorfeld der BGH-Entscheidung vom 14.07.2020 (vgl. hierzu Jungmann, WuB 2020, 605; Rösmann, EWiR 23/2020, 707 f. sowie Edelmann, BTS 2020, 108 f.) hat auch das OLG Bremen entsprechend der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung anderer Oberlandesgerichte in seinem Beschluss vom 27.04.2020, Az. 1 U 16/19 (WM 2020, 2370) festgehalten, dass die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen Anwendung findet und dass die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch den Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung erfasst (zur Problematik vgl. auch Edelmann, WuB 2019, 555).
SEMINARTIPPS
Aktuelle Praxisfragen Immobiliar-Verbraucherkredite, 28.04.2021, Zoom.
VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Zoom.
PRAXISTIPP:
Dass die besondere Verjährungshemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf sämtliche Ansprüche aus dem gekündigten Darlehensvertrag Anwendung findet, ist sowohl aufgrund der einhelligen OLG-Rechtsprechung als auch aufgrund der nochmals in der Entscheidung vom 14.07.2020 zementierten BGH-Rechtsprechung als anerkannt anzusehen. Als anerkannt gilt auch, dass sich die dreijährige Regelverjährung an die zehnjährige Verjährungshemmung anschließt, weswegen Ansprüche aus einem wegen Verzug gekündigten Verbraucherdarlehen erst nach Ablauf von mindestens 13 Jahren verjähren.
Beitragsnummer: 15024