Mittwoch, 13. Januar 2021

Haftung der Bank beim Kommissionsgeschäft

Keine Haftung der Bank als Kommissionärin im Fall der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts.

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

 

Der Kläger hatte im zu beurteilenden Fall seinem Kreditinstitut im Wege des Kommissionsgeschäfts den Auftrag erteilt, für ihn von der Frankfurter Wertpapierbörse im Freiverkehr konkrete Wertpapiere zu erwerben, was das beklagte Kreditinstitut auftragsgemäß auch getan hatte. Daraufhin hatte die Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag der Emittentin die Aufhebung und Rückabwicklung der Wertpapiergeschäfte veranlasst, worüber die Beklagte den Kläger informierte. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem zuerst gültigen Kaufpreis und einem vom Kläger unterstellten fiktiven höheren Verkaufspreis in Anspruch. Dabei stützte der Kläger sein Klagebegehren auf die sog. Delkredere-Haftung nach § 394 Abs. 1 HGB i. V. m. Nr. 9 SB Wp sowie auf die vermeintliche Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten nach Aufhebung des Ausführungsgeschäfts. 

 

In seiner Entscheidung vom 22.09.2020, Az. XI ZR 39/19 (ZIP 2020, 2279) hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass der Kommissionär nach § 394 Abs. 1 HGB i. V. m. Nr. 9 SB Wp für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen hat, wenn dies von ihm übernommen oder am Ort seiner Niederlassung Handelsbrauch ist (Rn. 18). Zudem weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass diese Delkredere-Haftung nur insoweit besteht, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis vom Handelspartner gefordert werden kann (Rn. 20). Insofern würden die Normen des § 394 Abs. 1 HGB i. V. m. Nr. 9 SB Wp den Kunden nicht vor der Unwirksamkeit oder dem nachträglichen Wegfall des Ausführungsgeschäfts schützen, wobei dies gem. Nr. 3 Abs. 1 SB Wp auch dann gilt, wenn die Unwirksamkeit oder der nachträgliche Wegfall des im börslichen Freiverkehrs geschlossen Ausführungsgeschäfts auf börsenrechtlichen Regelungen beruht (Rn. 20). Keine Rolle spiele auch, ob die Frankfurter Wertpapierbörse das Ausführungsgeschäft materiell zu Recht aufgehoben hat oder nicht (Rn. 21).

 

Nachdem wiederum die Frankfurter Wertpapierbörse das betroffene Ausführungsgeschäft wirksam aufgehoben hatte, kam nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Delkredere-Haftung der Beklagten nicht in Betracht. 

 

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Hieran anschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seines Erfüllungsschadens wegen der etwaigen Verletzung einer aus dem Kommissionsvertrag folgenden Vertragspflicht nach Aufhebung des Ausführungsgeschäfts gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 384 Abs. 1, 385 Abs. 1 HGB nicht zusteht. Dies deshalb, weil die Beklagte ihre aus dem Kommissionsvertrag resultierenden Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch erfüllt habe, dass sie den Kläger über die Aufhebung des Ausführungsgeschäfts umgehend unterrichtet hat. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, die Aufhebung des Ausführungsgeschäfts ohne entsprechende konkrete Weisung unverzüglich, z. B. durch Einlegung eines Widerspruchs, herbeizuführen, bestünde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht.  

 

Nachdem das Berufungsgericht eine solche konkrete Weisung des Klägers nicht feststellen konnte, lehnte der Bundesgerichtshof die Haftung ab.

 

PRAXISTIPP: 

 

Mit seiner vorstehenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof überzeugend festgehalten, dass die Delkredere-Haftung nach § 394 Abs. 1 HGB den Kunden nicht vor der Unwirksamkeit oder dem nachträglichen Wegfall des Ausführungsgeschäfts zu schützen vermag, und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung des Ausführungsgeschäfts materiell-rechtlich zu Recht erfolgte oder nicht. Zudem steht fest, dass eine vertragliche Haftung des Kommissionärs nur dann in Betracht kommt, wenn sein Kunde diesen nach Aufhebung des Ausführungsgeschäfts ausdrücklich damit beauftragt, gegen die Aufhebung vorzugehen und der Kommissionär dies unterlässt.

 


Beitragsnummer: 15022

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