Freitag, 13. November 2020

Streitbeilegungsverfahren: Informationen müssen auf Website und in AGB

RA Christian Steiner, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Rechtsabteilung, MaRisk-Compliance Beauftragter, Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH  


Einführung

Seit dem 01.02.2017 müssen Online-Händler gemäß § 36 Abs. 1 VSBG Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der BGH (Urt. v. 22.9.2020 – XI ZR 162/19) entschied nun, dass die entsprechenden Informationen sowohl auf der Website als auch in den AGB erscheinen müssen, wenn der Unternehmer solche verwende.


Sachverhalt

Die beklagte Bank nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren teil. Sie unterhält eine Website, auf der sie u. a. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Diese enthalten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren. Diese Angaben finden sich im Impressum ihrer Webseite sowie in einem separaten Informationsblatt, das mit „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“ überschrieben ist und das die Bank ihren Kunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigt. Nach Rechtsansicht des klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) genügten diese Informationen nicht, welche durch die Vorinstanzen (LG Berlin, Urt. v. 21.11.2017 – 15 O 223/17 und KG, Urt. v. 14.2.2019 – 23 U 18/18) so bestätigt wurde.


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Auch der BGH bestätigte im Revisionsverfahren diese Entscheidungen. Er führte aus, sofern der Unternehmer sowohl eine Website unterhalte als auch AGB verwende, müssen die Informationen nach § 36 Abs.1 VSBG sowohl auf der Website als auch in den AGB erfolgen.

Nach § 36 Abs. 1 VSBG besteht für Unternehmer die Pflicht, Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ist oder hat sich der Händler zur Teilnahme verpflichtet, muss er nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der zuständigen Schlichtungsstelle erteilen.

Der BGH stellte weiter klar, dass es sich bei § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Hiergegen habe die beklagte Bank verstoßen, da sie die entsprechenden Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren AGB erteilt hat.

Rechtsfehlerfrei sei das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Bank der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG deswegen zuwiderhandelt habe, weil sie Verbrauchern die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren AGB erteilt hat. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG muss der Unternehmer die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben, wenn er AGB verwendet.

Die Bank verwende AGB bereits dadurch, dass sie diese auf ihrer Website bereitstellt. Ob über die Website Verträge abgeschlossen werden, sei unerheblich, so der BGH. Er verwies hierzu auf ein Urteil des EuGH. Wie der EUGH (Urteil vom 25.06.2020 – EUGH Aktenzeichen C-380/19) nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, beschränkt Art. 13 Richtlinie 2013/11/EU die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Webseite abschließt.


Fazit/Praxistipps

  • Bereits der EuGH hat klargestellt, dass die Informationen nach dem VSBG in AGB erfüllt werden müssen, wenn der Unternehmer solche verwendet. Für diese Verwendung reicht es bereits aus, wenn auf der Website AGB bereitgestellt werden. Dass tatsächlich Verträge geschlossen werden, ist nicht erforderlich. Dieser Ansicht schloss sich jetzt der BGH an. Eine Information nur im Impressum reicht nicht aus.
  • Unternehmer müssen nach § 36 VSBG, wenn sie über eine Webseite verfügen oder AGB verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung ist klargestellt, dass die Information an beiden Stellen erfolgen muss. Zur Vermeidung von Abmahnungen und Ordnungsgeldern sollten gerade Banken dies berücksichtigen. 

 

 


Beitragsnummer: 13000

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