Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 30.07.2020, Az. 118 C 315/19 (ZIP 2020 S. 2.011 f.), hält das AG Bonn fest, dass unter den Begriff der personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie die Identifikationsmerkmale (z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen (wie etwa Vermögens- und Einkommensverhältnisse), Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. In diesem Zusammenhang erinnert das AG Bonn daran, dass auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug aufweisen.
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Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten entscheidet das AG Bonn, dass unter den Begriff der personenbezogenen Daten auch die im konkreten Fall streitgegenständlichen Kontobewegungen auf dem eigenen Bankkonto vom Auskunftsanspruch nach DSGVO erfasst sind. Dies deshalb, da auch diesesachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen darstellen.
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Schließlich führt das AG Bonn aus, dass das Auskunftsbegehren des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sei. Zuzugeben sei zwar, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach DSGVO die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sei. Gleichwohl begründe aber die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Beitragsnummer: 12947