Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In einem Fall, in welchem sich ein Unternehmer gegenüber seiner Bank in einem Term Sheet (Finanzierungsindikation) verpflichtet hatte, für den Fall des Nichtzustandekommens des Darlehensvertrages eine Nichtabnahmegebühr (Break up Fee) zu bezahlen, hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 17.03.2020, Az. 14 U 189/19 (ZIP 2020 S. 1.755) festgehalten, dass die Vereinbarung einer solchen Break up Fee zwischen einem Unternehmer und einem Kreditinstitut auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten rechtswirksam und daher zu bezahlen ist. Insbesondere hat das OLG Nürnberg festgestellt, dass in der Vereinbarung einer solchen Break up Fee ein Abweichen vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB nicht zu sehen ist. Dies zum einen deshalb, weil die Term Sheet-Vereinbarung von dem erst noch abzuschließenden Darlehensvertrag zu unterscheiden ist und zum anderen, weil es im Bereich des Darlehensrechts keine Regelungen zu vorvertraglichen Entgelten gibt, gegen welche die Vereinbarung einer Break up Fee verstoßen könnte.
Buchtipp
Seminartipps
Beitragsnummer: 12941