Freitag, 31. Juli 2020

Rechtsmonitoring Interne Revision

Willy Patrice Tchabet Tchato, Consultant, FCH Consult GmbH

 

Dieses Rechtsmonitoring erfasst eine auszugsweise Darstellung der relevanten Änderungen mit Relevanz für die Interne Revision. Als Auswertungszeitraum wurde der 01.04.2020–31.05.2020 betrachtet. 

 

[...]
Beitragsnummer: 12935

Nr.

Aufsichtliche Neuerungen

1

Am 31. März wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV) verkündet und sie trat am 01.04.2020 in Kraft.

2

Am 31. März hat die BaFin eine Allgemeinverfügung zur Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer erlassen. Sie senkte am 01. April die Quote von 0,25 Prozent auf 0 Prozent mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems in der aktuellen Lage der Corona-Krise zu stärken. 

3

Die BaFin hat am 01. April Hinweise zu den aufsichtlichen Anforderungen an das Kryptoverwahrgeschäft veröffentlicht. Die Hinweise erläutern, welche Aspekte aus Sicht der BaFin in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung sind.

4

In einer Erklärung hat am 31. März die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA ihren Aufruf an Banken bekräftigt, vorerst keine Dividende an die Aktionäre auszuzahlen und von Aktienrückkäufen sowie unangemessenen Boni abzusehen.

5

Am 31. März hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die nationalen Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities – NCAs) aufgerufen, in der Corona-Pandemie Fristverstöße durch Ausführungsplätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit Best-Execution-Reports risikobasiert zu beurteilen.

6

Am 01. April hat sich die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA mit Hinweisen an die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler gewandt, wie die Auswirkungen der Corona-Krise gegenüber Verbrauchern abgemildert werden sollten.  

7

BaFin und Deutsche Bundesbank haben aufgrund der aktuellen Pandemie beschlossen, den Stresstest für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2022 zu verschieben. So teilte es die BaFin auf ihrer Webseite am 02. April mit.

8

In einem Statement forderte am 02. April die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA Versicherer und Rückversicherer auf, auf Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufe zu verzichten

9

Laut einer Meldung am 03. April geht die BaFin davon aus, dass die Meldepflichtigen nach Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation) über geeignete Systeme und Prozesse zur Marktmissbrauchsüberwachung verfügen, um auch unter geänderten Arbeits- und Rahmenbedingungen verdächtige Aufträge und Geschäfte zu identifizieren und der BaFin zu übermitteln. Die Verdachtsmeldungen sollen in angemessener Zeit erfolgen – wobei den Rahmenbedingungen durch die aktuelle Corona-Krise ebenso Rechnung zu tragen ist wie den Umständen des Einzelfalls. 

10

Aufgrund der Corona-Pandemie sieht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für institutionelle und Kleinanleger über längeren Zeitraum Risiken. Diesbezüglich hat sie zum 02. April ihre regelmäßige Risikobewertung (Risk Assessment) außerordentlich aktualisiert (Update of Risk Assessment) und sieht in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich sehr große Risiken.

11

Laut einer Meldung am 03. April auf ihrer Webseite hat die BaFin ihr Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts“ aktualisiert. Die neue Fassung beschreibt dessen Merkmale nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) ausführlicher als die bisherige Fassung. 

12

Nach ihrer Mitteilung vom 25. März hat die Europäische Bankenaufsicht EBA Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien am 02. April veröffentlicht. Diese Leitlinien betreffen neben den gesetzlichen Zahlungsmoratorien auch Moratorien ohne Gesetzesform und definieren, was unter einem allgemeinen Zahlungsmoratorium zu verstehen ist.  

13

Am 03. April hat der Basel Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS seine Übergangsbestimmungen zu den Regeln veröffentlicht, wie ein erwarteter Kreditverlust (Expected Credit Loss – ECL) bei der Rechnungslegung zu behandeln ist. Der BCBS hat damit die aufsichtliche Flexibilität seiner Mitglieder bei erwarteten Kreditverlusten erhöht.  

14

Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO hat am 03. April mitgeteilt, dass sie ein koordiniertes Vorgehen zur einheitlichen Anwendung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 (International Financial Reporting Standards 9: Finanzinstrumente) in der Corona-Krise unterstützt.

15

In einer Meldung auf ihrer Webseite hat die BaFin am 07. April mitgeteilt, dass sie die Anfang März von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlichte deutsche Übersetzung der Leitlinien für Stresstestszenarien nach Art. 28 der Verordnung über Geldmarktfonds anwendet.

16

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat die EBA am 31. März eine Stellungnahme zur Gewährung von Erleichterungen beim aufsichtlichen Berichtswesen veröffentlicht. Diesbezüglich hat die BaFin in einer Meldung am 09. April mitgeteilt, dass sie in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde die Möglichkeit zur Flexibilisierung des Meldewesens für die Abwicklungsplanung für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSI) in ihrer Zuständigkeit befürwortet.

17

Am 15. April hat der Finanzstabilitätsrat FSB seinen Bericht an die G20 zur internationalen Zusammenarbeit in der Corona-Krise und deren Folgen für die Finanzstabilität veröffentlicht. Die folgenden Aspekte wurden im Bericht dargestellt: Übersicht und Kernbotschaften, die Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die ergriffenen politischen Maßnahmen, die zukünftige Arbeit und internationale Zusammenarbeit.

18

In einer Meldung hat die BaFin am 14. April die Einschätzung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA geteilt. In ihrem mit den nationalen Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities – NCAs) koordinierten Public Statement vom 09. April hat die ESMA erkannt, dass es in der Corona-Krise schwierig ist, die Anforderungen zu erfüllen. Infolgedessen hat die Rechtzeitigkeit der externen Prüfungen von Administratoren und Kontributoren von Referenzzinsätzen keine Priorität. Die Betroffenen sollen ihre Prüfungen bis spätestens 30.09.2020 nachholen. 

19

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat aufgrund der Corona-Krise Erleichterungen bei Meldefristen für Fondsmanager veröffentlicht (Public Statement vom 09. April), wonach sie je nach Art des Berichts eine Verlängerung der Veröffentlichungsfrist um bis zwei Monate vorschlägt. In einer Meldung hat die BaFin am 14. April mitgeteilt, dass sie das Public Statement der ESMA im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen wird. 

20

Aufgrund der aktuellen Pandemie hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA am 09. April mitgeteilt, die erstmalige Veröffentlichung von Daten für Berechnungen zur systematischen Internalisierung für Derivate, Exchange Traded Commodities (ETCs), Exchange Traded Notes (ETNs), Emissionszertifikate und strukturierte Finanzprodukte auf den 01.08.2020 mit darauf folgender Geltung ab dem 15. September zu verschieben. Bis zum neuen Anwendungsstichtag am 15.09.2020 gelten die bisherigen übergangsweisen Transparenzberechnungen (Transitional Transparency Calculations) für Nichteigenkapitalinstrumente weiter. 

21

Am 14. April hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA ihr vierteljährliches Risiko-Dashboard mit den Daten des vierten Quartals 2019 veröffentlicht. Während im Vorfeld der Corona-Krise die Eigenkapitalquoten und die Qualität der Aktiva bei Banken in der EU sich demnach verbessert haben, habe die Eigenkapitalrendite sich jedoch verschlechtert.  

22

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat sich am 17. April in ihren Fragen und Antworten zu den ESMA-Leitlinien für alternative Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures – APMs) nun auch dazu geäußert, wie Emittenten die Auswirkungen des Kontexts von Covid-19 berücksichtigen sollen.

23

In einer Mitteilung hat am 16. April die Europäische Zentralbank (EZB) aufgrund der aktuellen Lage (Corona-Pandemie) folgendes beschlossen: Die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken zu senken, die Market-Making-Tätigkeiten und die Marktliquidität aufrechtzuerhalten, den Beschluss nach sechs Monaten zu überprüfen.

24

Am 22. April hat die BaFin das Modul zu Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) als weiteren Teil der fünften Auflage des Emittentenleitfadens veröffentlicht. 

25

Die BaFin hat am 24. April eine Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht. 

26

In Folge der Mitteilung vom 22. April der Europäische Bankenaufsicht EBA bzgl. der weiteren Orientierungshilfen zu Marktrisiko, SREP-Bewertungen und Sanierungsplanung in der aktuellen Corona-Pandemie, hat die BaFin am 24. April in einer Meldung auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass sie die Ausführungen der EBA unterstützt.

27

Die BaFin hat am 29. April eine Auslegungsentscheidung zu § 353 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bzgl. der Zinsannahmen in Maßnahmenplänen und Fortschrittsberichten veröffentlicht.

28

In einer Meldung hat die BaFin am 29. April mitgeteilt, dass sie neue Abschnitte des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation gestellt hat, und zwar die von BT 3 und BT 6 der MaComp (RS 05/2018)

29

Aufgrund der Corona-Pandemie ist der bisherige Termin 30. Juni des Solvency-II-Reviews von der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA nicht haltbar. Die EIOPA wird der Europäischen Kommission erst Ende Dezember 2020 ihre finalen technischen Empfehlungen für den Review des Aufsichtsregimes für Versicherer, Solvency II, vorlegen.

30

In einer Meldung hat die BaFin am 15. Mai erklärt, dass sie die deutsche Fassung der ESMA-Leitlinien für die standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch gem. Art. 6 Abs. 2 der Vorschriften für die Organisation und Aufsicht von zentralen Verwahrstellen für Wertpapiere (Central Securities Depositories Regulation – CSDR), in der Aufsichtspraxis anwenden wird.

31

Am 12. Mai hat die BaFin ihren Jahresbericht 2019 auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

32

Die BaFin hat am 13. Mai Allgemeinverfügungen zur Anordnung von Meldepflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea und/oder dem Iran im Rahmen der Geldwäschebekämpfung veröffentlicht.

33

Die BaFin hat am 13. Mai das Rundschreiben 3/2020 veröffentlicht, in dem sie über Drittstaaten informiert, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).

34

Die BaFin hat am 14. Mai ein Hinweisblatt für Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, veröffentlicht. Diese Institute fallen in den Kreis der Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) und das Hinweisblatt gibt einen ersten Überblick über die Grundlagen der Geldwäscheprävention und die wichtigsten geldwäscherechtlichen Pflichten. 

35

Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) an die seit dem 01.01.2020 geltenden gesetzlichen Änderungen des GwG angepasst und am 18. Mai veröffentlicht. Zur Erinnerung gelten die Auslegungs- und Anwendungshinweise für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter Aufsicht der BaFin gem. § 50 Nr. 1 GwG stehen.

36

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA gab am 19. Mai bekannt, dass sie ab Juni jeweils zur Monatsmitte über die relevanten risikofreien Zinskurven (Risk-Free Interest Rate Term Structures – RFR) und die symmetrische Anpassung des Aktienrisikos (Symmetric Adjusment to Equity Risk – EDA) informieren wird. Sie stellt dann die Zinsinformationen auf zweiwöchentlichen Rhythmus um.

37

In einem Public Statement vom 20. Mai hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA börsennotierte Emittenten dazu aufgerufen, in den anstehenden Halbjahresfinanzberichten transparent darzustellen, wie sich die Corona-Pandemie auf Ihr Geschäft auswirkt. Betroffen sind die nach IAS 34 Interim Financial Reporting erstellten Zwischenabschlüsse und die Zwischenlageberichte.  

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