Sonntag, 31. Mai 2020

Rechtsmonitoring Corona Spezial

Willy Patrice Tchabet Tchato, Consultant, FCH Consult GmbH

 

Dieses Rechtsmonitoring erfasst eine auszugsweise Darstellung der relevanten FAQ der Bankenaufsicht mit Relevanz für die Interne Revision und mit Bezug auf die Corona-Pandemie, abrufbar unter: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html

 

 

[...]
Beitragsnummer: 12934

Nr.

Aufsichtliche Neuerungen

1

Auf ihrer Webseite hat die BaFin mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Novellierung der MaRisk mit einer gewissen Verzögerung weiter gehen, wobei die neuen Vorgaben nicht zum Stichtag 31.12.2020 gelten und auch nicht für das Jahr 2020 prüfungsrelevant sein werden. 

2

BaFin und Deutsche Bundesbank haben aufgrund der aktuellen Pandemie beschlossen, den Stresstest für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2022 zu verschieben. Der vorläufige Zeitplan einschließlich des für Herbst 2020 geplanten Probelaufs wird somit um ein Jahr nach hinten gesetzt. So teilte es die BaFin auf ihrer Webseite am 02. April mit.

3

Zur Frage, ob es einen Aufschub der Umsetzung und Verhängung der neuen Anforderungen aus CRR II/CRD V geben wird, hat die BaFin mitgeteilt, dass ein Abweichen von den in CRR II/CRD V statuierten Anwendungszeitpunkten nicht aktuell geplant ist und dass dies auf europäischer Ebene einheitlich entschieden werden müsste. Ohne entsprechende Änderungen der europäischen Vorgaben sind die europäisch vorgegebenen Umsetzungsfristen und Anwendungszeitpunkte national verbindlich, betonte sie. 

4

Auf die Frage, ob es Aufschübe bei der Verhängung bankaufsichtlicher Maßnahmen geben wird, hat die BaFin darauf hingewiesen, dass sie alle Maßnahmen, die in der gegenwärtigen Lage zur Stabilisierung des Finanzmarktes beitragen, weiterhin sofort ergreifen wird und dass die gewählten Mittel dabei die besondere Situation berücksichtigen werden.     

5

Über den Umgang mit den Vor-Ort-Prüfungen teilte die BaFin mit, dass es aufgrund der Besonderheit der Sachlage zugelassen wird, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Diesbezüglich haben die Unternehmen grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen den Prüfern per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden und, wenn es nicht möglich ist, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen sind. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden nicht verfolgt, so teilte es die BaFin mit.     

6

Über die Möglichkeiten Immobiliensicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) auf der Grundlage von Gutachten/Wertmittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung zu berücksichtigen, betonte die BaFin, dass sie es vorübergehend ebenfalls nicht beanstanden wird, wenn ein Institut für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) bei Verwendung eines Beleihungswertes nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 74 CRR i. V. m. § 22 Solvabilitätsverordnung (SolvV) eine Immobilie auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjektes als Sicherheit berücksichtigt. Wird ein Beleihungswert nach § 22 Nr. 4 SolvV verwendet, sind die in den FAQ zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen (Pfandbriefe) vorgegebenen Abschläge auf das Ergebnis des nach den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Pfandbriefgesetz ermittelten Wertes vorzunehmen, so die BaFin.

7

Zur Frage, ob eine einzelfallbezogene gestundete Verbindlichkeit als ausgefallen gezählt werden muss, teilte die BaFin folgendes mit: „Wenn eine Verbindlichkeit einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, gestundet wird, aber auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist, bewirkt dies für sich genommen nicht, dass der Schuldner als ausgefallen gilt.“ 

8

Zur Frage, ob es Erleichterungen im Großkreditregime für gruppenangehörige Unternehmen gibt, argumentierte die BaFin am 01.04.2020, dass § 2 Abs. 3 GroMiKV auf Antrag ermöglicht, Risikopositionen innerhalb einer Institutsgruppe, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, i. H. v. bis zu 400 % der anrechenbaren Eigenmittel (ab 28.06.2021 des Kernkapitals) nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; i. H. v. bis zu 93,75 % nicht anzurechnen und so die Großkreditobergrenze auf bis zu 400 % der anrechenbaren Eigenmittel (ab 28.06.2021 des Kernkapitals) anzuheben, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

9

Am 09.04.2020 argumentierte die BaFin über die Senkung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes, dass ein Institut nach Art. 178 (3) (d) CRR einem Schuldner, der in finanzielle Schwierigkeiten kommt, Zugeständnisse einräumt, z. B. indem es den vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen senkt. Wenn ein Institut für einen Schuldner, der nicht in finanziellen Schwierigkeiten steckt, die Zinsen senkt, dann liegt kein Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR vor.     

10

Am 09.04.2020 betonte die BaFin, dass der Ausfall des Schuldners nach Art. 178 CRR nicht als gegeben gilt, wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird.

11

Die Stundung einer Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gilt nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR, da eine Stundungsmaßnahme ein finanzielles Zugeständnis (eine „Konzession“) ist, die ein Institut einem bestimmten Schuldner gewährt, der finanzielle Schwierigkeiten hat, so die BaFin

12

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilten entsprechend dem Hinweis zum Quartalsabschluss zum 31.03.2020 nach wie vor die Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), dass die aktuelle Situation nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder 3 führen muss. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilten der Ansicht des IDW, nach der das IDW zum 30.06.2020 von einer weiteren Erhöhung der Risikovorsorge nach IFRS 9 ausgeht.

13

Die BaFin teilte auf ihrer Webseite mit, dass für die Einreichung der aufgestellten Jahresabschlüsse 2019 bei ihr und bei der Bundesbank bei einer Einreichung in digitaler Form das Fehlen der Einreichung in Papierform nicht beanstandet wird.

14

Über die Gründe für zeitraumbezogene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten empfiehlt die BaFin, dass Institute für die Schätzung der erwarteten Verluste und für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Stufentransfers innerhalb des Rahmens, den die IFRS bieten, ein größeres Gewicht auf langfristig stabile und auf Erfahrungen der Vergangenheit basierende Szenario-Schätzungen legen.    

15

Zur Frage, ob die kombinierte Kapitalpufferanforderung auch im Krisenfall noch eingehalten werden muss, argumentierte die BaFin folgendes: „Die allen Kapitelpufferanforderungen gemeinsame Funktion und Zweckrichtung ist es, dass die Institute in guten Zeiten ein Kapitalpolster für potentielle negative Entwicklungen aufbauen und dieses dann auch konsequent nutzen, falls diese negativen Entwicklungen tatsächlich eintreten. Daher ist es für die Institute in der zeitigen Situation ohne weiteres möglich, das in den Kapitelpuffern gebundene Kapital einzusetzen und insbesondere auch für die Zwecke der Kreditvergabe zu verwenden.“ 

16

Hinsichtlich der Prüfungsplanung der Internen Revision vor dem Hintergrund des Covid-19-bedingten Notbetriebs hat die BaFin darauf hingewiesen, dass im ersten Schritt seitens des Instituts geprüft und dokumentiert werden sollte, ob und welche Prüfungen der IR noch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wenn die Ansprechpartner der IR nicht greifbar sind bzw. sich anderen Themen im Zuge der Corona-Krise widmen müssen, scheint eine Verschiebung der betroffenen Prüfungen u. E. vertretbar zu sein. Ferner hat die BaFin betont, dass die Aufhebung der aktuellen Prüfungsplanung jedoch nicht mit einem weitgehenden Verzicht auf Prüfungshandlungen in diesen Bereichen einhergehen, sondern es sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung handeln darf. 

17

Über den Einsatz von Personalressourcen der Internen Revision hat die BaFin betont, dass die in der IR beschäftigten Mitarbeiter zwar grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden (BT 2.2 Tz. 2 MaRisk), aber gemäß BT 2.2 Tz. 2 MaRisk – soweit ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist – im Rahmen ihrer Aufgaben für andere Organisationseinheiten des Instituts beratend tätig sei können.   

18

Zur Frage, welche Anforderungen des Geldwäschegesetzes hinsichtlich der Identifizierung natürlicher Personen bei der Vergabe staatlicher Förderkredite, die im Hinblick auf die Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vergeben werden, gelten, hat die BaFin folgendes geantwortet: „Die BaFin wird es vorbehaltlich spezifischer Anforderungen in den jeweiligen Förderbedingungen nicht beanstanden, wenn zur Vergabe von staatlichen Förderkrediten die Identifizierungsprozesse grundsätzlich nach Maßgabe des § 14 Geldwäschegesetz (Vereinfachte Sorgfaltspflichten) erfolgen, beispielsweise durch Übersendung einer Ausweiskopie, und etwaigen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch ein angemessenes Kunden- und Transaktionsmonitoring im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehung begegnet wird.“

19

Zur Frage, ob weniger bedeutende Institute (LSIs) Boni an Mitarbeiter für erreichte Ziele 2019 ausschütten dürfen, sofern sie die Eigenmittelzielkennziffer (EMZK) nicht einhalten, hat die BaFin geschrieben, dass sicherzustellen ist, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, eine Eigenmittelausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Ferner ist vor der Ausschüttung von Boni eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen.  

20

Zur Frage, ob die Aufsicht bei der Abgabe von bankaufsichtlichen Meldungen im harmonisierten europäischen Meldewesen der EBA Erleichterungen gewähren wird, hat die BaFin mitgeteilt, dass LSIs und Finanzdienstleistungsinstitute unter ihrer Aufsicht, einschließlich der nach § 1a KWG meldepflichtigen Institute für Meldungen, welche im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.05.2020 einzureichen sind, eine verspätete Einreichung von bis zu einem Monat nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldebogen der ITS on Reporting und ITS on Benchmarking bzw. von bis zu zwei Monaten nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldungen gemäß Guideline on Funding Plans in Anspruch nehmen können, sofern die einreichenden Institute aufgrund der aktuellen Covid-19-Krise Schwierigkeiten mit der fristgerechten Einreichung der Meldungen haben.

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