Freitag, 1. März 2019

Konsistenz im Meldewesen: FINREP vs. FinaRisikoV lt. neuer FinaRisikoV

Prof. Dr. Svend Reuse, MBA, Mitglied des Vorstandes, Kreissparkasse Düsseldorf. Zudem Honorarprofessor an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Fachbeirat im isf – Institute for Strategic Finance[1], [2].

1. Zielsetzung des Beitrags

Am 12.07.2018 hat die BaFin die FinaRisikoV novelliert. Inhaltlich sind wenige Neuerungen zu verzeichnen, gleichwohl führt die Harmonisierung der Meldetermine aus Sicht des Autors zu weiteren impliziten Anforderungen bezüglich der Konsistenz von FINREP und FinaRisikoV.

Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, dem Leser diese Anforderungen näherzubringen und ihm erste Impulse für die Umsetzung in der Bankpraxis zu geben.

2. Harmonisierung der Meldetermine

Mit der Novellierung der FinaRisikoV in 2018 wurden die Abgabetermine an die FINREP-Termine angepasst. Abbildung 1 verdeutlicht hierbei die Veränderungen der Einreichungsfristen.

Abbildung 1: Änderung der Abgabefristen in der FinaRisikoV

Dies bedeutet für die Institute eine Entlastung um ca. 11 Kalendertage bei der Einreichung der Ertrags- und Bestandsdaten nach FinaRisikoV. Als Begründung hierzu heißt es dort wörtlich: „Um den Kreditinstituten die Meldungen von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern, werden die Einreichungsfristen für die Meldungen von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den bestehenden harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen. Allein durch abweichende Einreichungsstichtage bedingte Unterschiede in den Meldeinhalten sollen möglichst vermieden werden. [FinaRisikoV Begründung (2018), S. 11.]“

3. Prüfung der Konsistenz von FINREP und FinaRisikoV

Dies hat neben einer Erleichterung in der FinaRisikoV-Meldung aber auch noch andere Implikationen: Die Ergebnisse aus FINREP und der FinaRisikoV sollten identisch sein, so dass die Aufsicht hier keine Inkonsistenzen feststellen kann. Da in der Praxis die Datentöpfe, die die beiden Meldesysteme füllen, mittlerweile identisch sind, sollte dies in Summe auch unproblematisch sein.

Allerdings steckt hier der Teufel im Detail. Viele größere Positionen lassen sich auch aufgrund der gestiegenen Datenqualität mittlerweile gut abstimmen. Viele Unterpositionen und auch viele kleinere Posten sind jedoch nicht ohne weiteres ineinander überführbar. Oft liegt dies in unterschiedlichen Ansätzen in FINREP und FinaRisikoV begründet.

Gleichwohl lassen sich einige Konsistenzprüfungen vornehmen. Abbildung 2 visualisiert die Gegenüberstellung des FINREP-Bogens F0200 und des FinaRisikoV-Bogens GVKI hier fiktiv per Jahresende. Die Darstellung ist angelehnt an die Originalmeldebögen.

SEMINARTIPPS

Meldewesen Kompakt: Neuerungen für Praxis & Prüfung, 03.06.2019, Düsseldorf.

Aufbau einer workflowbasierten Meldewesen-Datenbank, 15.10.2019, Köln.

Herausforderung: Daten-Verzahnung Controlling, Melde- & Rechnungswesen, 16.10.2019, Köln.

Herausforderungen im Risikotragfähigkeit-Meldewesen 2020, 12.11.2019, Frankfurt/M.

Die Beispielbank bildet in diesem Jahr keine Reserven nach § 340g HGB. In diesem Fall muss das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit in beiden Bögen (Felder F0200-610 und GVKIP-200) identisch sein. Auf dem Weg zu diesem Wert kann es jedoch zu Differenzen kommen. Abbildung 2 zeigt typische Differenzen, die bei einer DataPoint Bank nach FINREP auf Einzelinstitutsebene – repräsentativ für die meisten Sparkassen und Volksbanken – auftreten können. Diese Zwischensummen sind mit *) und **) gekennzeichnet und sind idealerweise identisch. Die in Abbildung 2 als 1:1 ineinander überführbar gekennzeichneten Positionen sollten sich bei den meisten Instituten so wiederfinden lassen. Wenn nicht, gibt dies Aufschluss über die Datenqualität und impliziert Korrekturbedarf für die aktuelle Meldung.

Zu erkennen ist allerdings auch, dass FINREP hier deutlich tiefer und weiter geht, nämlich bis zum Jahresergebnis. Steuern o. Ä. sind im Rahmen der FinaRisikoV nicht relevant, was wiederum dafür spricht, dass der GVKI perspektivisch abgelöst werden kann.

Abbildung 2: Abgleich FINREP – FinaRisikoV

4. Auswirkungen auf den Meldeworkflow

Es ist nicht auszuschließen, dass je nach Konstellation im Institut weitere Differenzen auftauchen können. Die Schaffung der Konsistenz zwischen beiden Meldebögen bedingt, dass die handelnden Personen identisch sind und über ein tiefes Fachwissen auch im Bereich der Bilanzierung verfügen. Dann können fallbezogene Differenzen auch im Operativsystem ausgeräumt und die Datenqualität sukzessive verbessert werden.

Die ca. 12 Tage mehr Zeit bis zur Meldeabgabe sollten genutzt werden, um eine Konsistenzprüfung analog Abbildung 2 durchzuführen. Letztlich ist die GuV auch für die Aufsicht der am einfachsten abzugleichende Bogen. Durch die Konsistenzprüfung lassen sich viele Nachfragen der Aufsicht vermeiden: Ob die Zahlen, die gemeldet werden „richtig“ sind, kann sie nicht prüfen – wohl aber, ob diese inkonsistent sind, was wiederum auch Fragen bezüglich der Sorgfalt der Meldungserstellung aufwerfen kann.

5. Fazit und Ausblick

Es wird deutlich: Das deutsche und europäische Meldewesen nähern sich einander an. Die Harmonisierung der Meldetermine ist ein guter Schritt in die richtige Richtung gewesen. Je konsistenter das Meldewesen im Bereich FINREP und FinaRisikoV ist, desto redundanter wird es. Es bleibt zu hoffen, dass die Aufsicht dies erkennt und ggf. das nationale Meldewesen zu Gunsten der europäischen Varianten zurückbaut. Hierbei gilt es jedoch auch immer, die Besonderheiten des deutschen Bankensektors im Blick zu haben. Eine Harmonisierung des Meldewesens wird gerade in Bezug auf die Meldung der Risikotragfähigkeitsinformationen auf europäischer Ebene in naher Zukunft nur bedingt möglich sein.



PRAXISTIPPS

  • Führen Sie einen Konsistenzabgleich, wie dargestellt, regelmäßig durch.
  • Verankern Sie diesen in Ihrem operativen Meldewesenworkflow.
  • Achten Sie bei der Besetzung der Position darauf, dass die Mitarbeiter tiefe und umfassende Kenntnisse in beiden Meldewesenformaten sowie im Jahresabschluss besitzen.
  • Ändern Sie Fehler immer auch im Operativsystem ab und verbessern Sie Ihre Datenqualität systematisch.
  1. Der Artikel stellt die persönliche Meinung des Verfassers dar, die nicht notwendigerweise mit der des Arbeitgebers übereinstimmen muss. Er basiert auf den Ausführungen aus Reuse (2019-E), Kapitel B.I.3.11 und erweitert diese.
  2. LITERATURHINWEISE

    FinaRisikoV (2018): Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 06.12.2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.07.2018 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, erhältlich auf: http://www.gesetze-im-internet.de/finav/FinaRisikoV.pdf, Abfrage vom 07.04.2019.

    FinaRisikoV Anschreiben (2018): Überarbeitung der FinaRisikoV – Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV), erhältlich auf: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Anzeige-Meldepflichten/FinaRisikoV/FinaRisikoV_artikel.html, Abfrage vom 07.04.2019.

    FinaRisikoV Begründung (2018): Begründung zur zweiten Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, erhältlich auf: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2018/dl_kon__Zweite_VO_zur_aenderung_der_FinaRisikoV_mit_Begruendung.docx;jsessionid=E7A3A2B264567ECFADA49DBAE149742C.2_cid381?__blob=publicationFile&v=3, Abfrage vom 07.04.2019.

    FinaV (2013): Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung - FinaV), 06.12.2013, inkl. Anlagen, in: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013, Teil 1, Nr. 73. S. 4209 – 4237.

    Reuse, S. (2019, Hrsg.): Zinsrisikomanagement, 3. Aufl. Heidelberg 2019.

    Reuse, S. (2019-E): Basismeldewesen nach FinaRisikoV – Aufbereitung valider Plan-, Ertrags-, und Risikodaten zur unterjährigen Meldung an die Bankenaufsicht, in: Bankaufsichtliches Meldewesen, 3. Aufl. Heidelberg 2019.



Beitragsnummer: 1290

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