Montag, 1. April 2019

Geplante Reform des Kontopfändungsschutzes – Das PKoFoG

Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Entwurfes zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG).

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Berlin.

I. Einleitung

Bereits mit Einführung des Pfändungsschutzkontos im Jahr 2009 hatte der Gesetzgeber angekündigt, nach Ablauf von drei Jahren eine Evaluierung der Auswirkungen des neuen Kontopfändungsschutzes vorzunehmen[1]. Mit der entsprechenden Untersuchung wurde im Jahr 2013 das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) beauftragt, welches am 01.02.2016 seinen Schlussbericht[2] vorlegte.

Auf Grundlage dieses Schlussberichts hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun den am 02.11.2018 veröffentlichten Diskussionsentwurf zur Reformierung des Kontopfändungsschutzes erstellt. Der Entwurf sieht neben einer bloßen Neustrukturierung der aktuellen Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto schwerpunktmäßig auch eine erhebliche Ausweitung des derzeitigen Anwendungsbereiches des Kontenpfändungsschutzes und dabei insbesondere eine kosten- wie haftungsrelevante Erweiterung der Pflichten der Kreditinstitute vor.

Nachfolgend werden die aus Sicht der Kreditwirtschaft wichtigsten Vorschläge des Reformentwurfes vorgestellt und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Praxis einer kritischen Würdigung unterzogen.

II. Geplante Änderungen

Bislang finden sich Regelungen zum Kontopfändungsschutz in der zentralen Vorschrift des § 850k ZPO sowie daneben noch in den §§ 835 Abs. 4 und 850l ZPO. Der Entwurf sieht vor, dass künftig die neu gefassten §§ 850k bis 850l ZPO-E die Einrichtung sowie den Wechsel des Pfändungsschutzkontos regeln und im Übrigen hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 899 bis 910 ZPO-E im neuen Abschnitt 4 in Buch 8 der ZPO verweisen.

Neben dieser Neustrukturierung sollen die bislang verwendeten Begriffe „Girokonto“ und „Kreditinstitut“ in „Zahlungskonto“ und „Zahlungsinstitut“ abgeändert werden. Der Diskussionsentwurf stellt insoweit ausdrücklich klar, dass hiermit keine sachliche Änderung verbunden sein soll[3]. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften wird daher in persönlicher Hinsicht auch weiterhin Selbstständige und nicht nur Verbraucher umfassen[4].

Der Entwurf sieht darüber hinaus eine Vielzahl neuer Regelungen vor, von denen die wichtigsten im Folgenden einzeln dargestellt werden.

1. Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850k Abs. 3 ZPO-E

(3) Unterhält eine natürliche Person mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ein gemeinsames Zahlungskonto und wird das Guthaben auf diesem Konto gepfändet, darf das Zahlungsinstitut nicht vor Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses aus dem Guthaben, das auf dem Konto besteht oder in dem vorgenannten Zeitraum von einem Monat dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Während dieses Zeitraums hat das Zahlungsinstitut auf Verlangen eines jeden Kontoinhabers, der eine natürliche Person ist, für diesen ein Zahlungskonto einzurichten, das auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann; auf Verlangen dieses Kontoinhabers ist Guthaben von dem in Satz 1 bezeichneten Zahlungskonto auf das eingerichtete Zahlungskonto zu übertragen, wobei die Übertragung den Kopfteil des Kontoinhabers an dem Guthaben nicht übersteigen darf. Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung des Guthabens auf dem gemeinsamen Zahlungskonto setzen sich an dem übertragenen Guthaben auf dem nach Satz 2 eingerichteten Zahlungskonto fort. […]

Nach bisherigem Recht konnte Kontopfändungsschutz auf einem Gemeinschaftskonto nicht gewährt werden. Eine wesentliche Änderung enthält diesbezüglich § 850k Abs. 3 ZPO-E. Zwar wird der Grundsatz, wonach ein P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden kann, beibehalten. Jedoch führt § 850k Abs. 3 ZPO-E erstmalig die Verpflichtung der Zahlungsinstitute ein, im Falle der Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto, auf Verlangen eines Kontoinhabers, diesem ein Zahlungskonto – das auch ein P-Konto sein kann, aber nicht muss – einzurichten und das Guthaben dorthin zu übertragen. Dies soll ausweislich des Diskussionsentwurfes unabhängig davon gelten, ob das Gemeinschaftskonto als „und-Konto“ oder als „oder-Konto“ geführt wird, ebenso soll unerheblich sein, ob die Pfändung gegen einen, mehrere oder alle Kontoinhaber gerichtet ist[5].

Die Regelung wirft einige Fragen auf. So ist zunächst unklar, ob der Anspruch auf Einrichtung eines Zahlungskontos auch dann bestehen soll, wenn der jeweilige Kunde bereits ein (Einzel-)Zahlungskonto unterhält oder in einem solchen Fall lediglich die Übertragung des Guthabens auf das bereits bestehende Konto verlangt werden kann. Für letzteres Verständnis dürfte sprechen, dass nach § 35 Abs. 1 ZKG – jedenfalls in dessen Anwendungsbereich[6] – die Eröffnung eines Basiskontos dann abgelehnt werden kann, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist und nicht davon auszugehen ist, dass mit § 850k Abs. 3 ZPO-E ein darüber hinausgehender (zusätzlicher) Anspruch auf Kontoerrichtung geschaffen werden soll. Diesbezüglich wäre ein klarstellender Hinweis im Gesetz erforderlich. Fest steht insoweit nur, dass das „neue“ Zahlungskonto wegen § 850k Abs. S. 1 ZPO-E (derzeit § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO) nicht als P-Konto geführt werden kann, wenn der Kunde bereits ein solches unterhält.

Weiter ist auch unklar, was mit dem Gemeinschaftskonto und dem dort verbliebenen Guthaben passiert, wenn (nur) einer der Inhaber die Einrichtung eines Einzelkontos und die Übertragung seines Anteils am Guthaben dorthin verlangt. Ausweislich des Wortlauts des § 850k Abs. 3 ZPO-E wird für den Kunden auf seinen Wunsch hin ein zusätzliches Einzelkonto errichtet, welches auch als P-Konto geführt werden kann. Das Gemeinschaftskonto bleibt demnach – bis zu einer etwaigen Kündigung – weiter bestehen und zwar unabhängig davon, ob nur einer oder alle Inhaber des Gemeinschaftskontos die Errichtung eines Einzelkontos wünschen. Der Diskussionsentwurf spricht im Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO-E allerdings von einem „Anspruch auf Umwandlung in zwei oder mehr Konten“[7], was suggeriert, dass das Gemeinschaftskonto selbst – und nicht die jeweils neu errichteten Einzelkonten – in P-Konten umgewandelt wird. Hierbei dürfte es sich indes um eine begriffliche Unsauberkeit handeln, da der Diskussionsentwurf an gleicher Stelle ausführt, dass die Kontoinhaber neben der Beantragung von Einzelkonten auch darüber entscheiden müssen, ob das Gemeinschaftskonto fortgeführt wird und ob bzw. inwieweit etwaiges künftiges Guthaben weiterhin dem Gemeinschaftskonto oder den neuen Einzelkonten gutgeschrieben werden soll. Somit ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Einzelkontos den Bestand des Gemeinschaftskontos auch dann unberührt lässt, wenn diese von allen Kontoinhabern vorgenommen wird. Ebenso wenig scheidet der einzelne Kontoinhaber durch Beantragung eines Einzelkontos automatisch aus dem Gemeinschaftskonto aus.

Nicht binnen der Monatsfrist des § 850k Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ZPO-E (sog. Moratorium) übertragenes Guthaben verbleibt auf dem Gemeinschaftskonto und kann nach den allgemeinen Regeln an den Gläubiger ausgekehrt werden. Auch Zahlungen, die nach Ablauf des Moratoriums auf das Gemeinschaftskonto eingehen, können nicht mehr durch Übertragung auf ein Einzelkonto der Pfändung entzogen werden. Das binnen Monatsfrist auf ein Einzelkonto übertragene Guthaben unterliegt gem. § 850k Abs. 3 S. 3 ZPO-E weiterhin der Pfändung und zwar auch dann, wenn der Kontoinhaber nicht selbst Pfändungsschuldner ist. Ein Pfändungsschutz hierfür ist deshalb nur im Wege der Umwandlung in ein P-Konto möglich. Hierdurch würde – unter Verursachung eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes für Kreditinstitute – regelmäßig auch derjenige Kontoinhaber, der selbst nicht Pfändungsschuldner ist, faktisch dazu gezwungen, für eine meist nur kurze Zeit ein P-Konto zu beantragen, um eine unbegrenzte Pfändung seines Anteils zu vermeiden. Künftige Zahlungseingänge auf den jeweiligen Einzelkonten werden hingegen von der Pfändung des Gemeinschaftskontos nicht erfasst und stehen deshalb grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung.

2. Kontenwechsel, § 850l ZPO-E

(1) Zeigt der Kunde dem übertragenden Zahlungsinstitut an, dass er von einem bei diesem geführten Zahlungskonto, das als Pfändungsschutzkonto geführt wird, zu einem bei einem anderen Zahlungsinstitut geführten Zahlungskonto wechseln wird, oder geht dem übertragenden Zahlungsinstitut die Aufforderung nach § 22 des Zahlungskontengesetzes zu, hat das übertragende Zahlungsinstitut, wenn es hierzu vom Kunden ermächtigt wird, innerhalb von fünf Geschäftstagen dem empfangenden Zahlungsinstitut mitzuteilen, dass das Zahlungskonto bei ihm als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das übertragende Zahlungsinstitut dem empfangenden Zahlungsinstitut folgende Angaben mit:

1. den Zeitpunkt der Schließung des Zahlungskontos,

2. die Höhe des geschützten Guthabens zu diesem Zeitpunkt sowie Änderungen, die sich nach der Kenntnis des übertragenden Zahlungsinstituts aus dem Entfallen des Schutzes nach § 899 Absatz 2 Satz 1 ergeben, und

3. den monatlichen Freibetrag, den das übertragende Zahlungsinstitut für die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos zu Grunde legt.

Das übertragende Zahlungsinstitut lässt dem empfangenden Institut die Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse durch den Gerichtsvollzieher zustellen, die dem übertragenden Zahlungsinstitut in Bezug auf die Pfändung des Kontoguthabens übermittelt worden sind; liegt eine Ausfertigung dem übertragenden Zahlungsinstitut nicht mehr vor, ist eine Abschrift zuzustellen. Das übertragende Zahlungsinstitut kann von dem Schuldner die Erstattung der durch die Zustellung entstandenen Auslagen verlangen; § 901 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Erhält das empfangende Zahlungsinstitut von dem übertragenden Zahlungsinstitut die Mitteilung, dass das Zahlungskonto bei dem übertragenden Zahlungsinstitut als Pfändungsschutzkonto geführt wird, hat das empfangende Zahlungsinstitut das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen, es sei denn, dass der Kunde vor der Eröffnung gegenüber dem empfangenden Zahlungsinstitut eine gegenteilige Erklärung abgibt. Das empfangende Zahlungsinstitut führt das Zahlungskonto zum Beginn des vierten auf den Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 folgenden Geschäftstages als Pfändungsschutzkonto; die Führung als Pfändungsschutzkonto beginnt jedoch nicht vor dem in der Mitteilung nach Absatz 2 für die Schließung des Kontos genannten Zeitpunkt. […]

(4) Die Zustellung der Ausfertigung oder Abschrift von Pfändungsbeschlüssen nach Absatz 2 Satz 2 bei dem empfangenden Kreditinstitut hat zugunsten der Gläubiger die Wirkung einer Vorpfändung nach § 845 Absatz 2. Die Rangfolge der Pfändungen untereinander bleibt unberührt; sie gehen weiteren Pfändungen im Rang vor.

Unter Bezugnahme auf den im Zahlungskontengesetz statuierten „Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto und die damit eröffnete Möglichkeit des Kontenwechsels“ soll der neu gefasste § 850l ZPO-E das Verfahren erstmals auch für den Fall regeln, dass es sich bei dem zu übertragenden Konto um ein P-Konto handelt[8]. Hierdurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass der zuvor bestehende Pfändungsschutz uneingeschränkt auf das neue P-Konto übergehen kann.

Diesbezüglich scheint der Diskussionsentwurf zunächst zu verkennen, dass der persönliche Anwendungsbereich des Pfändungsschutzkontos über denjenigen des ZKG hinausgeht[9]. Nachdem der Diskussionsentwurf zur Rechtfertigung der Notwendigkeit der Einführung des § 850l ZPO-E aber ausschließlich auf das ZKG und die dort geregelten Ansprüche Bezug nimmt, stellt sich an dieser Stelle durchaus die Frage, ob die Vorschrift des § 850l ZPO-E außerhalb von Verbrauchergeschäften überhaupt Anwendung finden soll. Insoweit wäre eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers dringend angezeigt.

Ausgehend von dem verfolgten Ziel, eine nahtlose Übertragung des bestehenden Pfändungsschutzes zu erreichen, ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die in § 850l Abs. 2 ZPO-E aufgezählten Mitteilungspflichten des übertragenden Zahlungsinstituts nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschrift auch dann bestehen sollen, wenn eine Fortführung des Kontos als P-Konto überhaupt nicht gewünscht ist. Auch diesbezüglich bedarf es einer gesetzgeberischen Nachbesserung.

Darüber hinaus stellt die mit dieser Regelung einhergehende Übertragung von Pfändungen auf ein bislang pfändungsfreies Konto einen erheblichen Bruch der vollstreckungsrechtlichen Systematik der ZPO dar, wonach in jeden Gegenstand gesondert gepfändet werden muss.

Unabhängig hiervon würde die geplante Regelung in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand sowie einer Erhöhung der Haftungsrisiken der Kreditinstitute führen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum angenommenen Nutzen stehen. So sieht § 850l Abs. 2 ZPO-E nicht nur weitreichende Mitteilungspflichten des übertragenden Kreditinstituts vor, dieses muss darüber hinaus dem empfangenden Institut auch die Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse, die ihm in Bezug auf die Pfändung des Kontoguthabens übermittelt worden sind, durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Zwar regelt § 850l Abs. 2 S. 3 ZPO-E einen verrechnungsfähigen Erstattungsanspruch des übertragenden Kreditinstituts, dieser erstreckt sich jedoch ausweislich seines Wortlauts nur auf die Kosten der Zustellung selbst – nicht erstattungsfähig wäre daher der damit verbundene Personalaufwand sowie ferner der Kostenaufwand für die Erfüllung der Mitteilungspflichten. Der Erstattungsanspruch ändert zudem auch nichts daran, dass das Kreditinstitut gegenüber dem Gerichtsvollzieher (je nach Anzahl der Pfändungen mitunter erheblich) in Vorleistung treten müsste, selbst wenn eine Verrechnung mangels Guthaben nicht möglich wäre. Zudem lässt der Entwurf unbeachtet, dass Drittschuldnern in der Praxis regelmäßig nur beglaubigte Abschriften und gerade keine Ausfertigungen zugestellt werden[10].

Da die Zustellung durch das Kreditinstitut gem. § 850l Abs. 4 ZPO-E lediglich die Wirkung einer Vorpfändung hat, müssen die Gläubiger gem. § 845 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf das Guthaben auf dem neuen Zahlungskonto erwirken und zustellen, um nicht ihren bisherigen Rang zu verlieren.

Nicht in § 850l ZPO-E geregelt sind zuletzt die Folgen einer fehlerhaften oder verspäteten Mitteilung. Die Begründung führt hierzu lediglich aus, dass sich etwaige Schadensersatzansprüche gegen das übertragende Zahlungsinstitut „nach den allgemeinen Vorschriften“ richten und Schadensersatzansprüche gegen das empfangende Zahlungsinstitut aufgrund unrichtig mitgeteilter Angaben nicht geltend gemacht werden können[11].

Im Ergebnis ist die Regelung des § 850l ZPO-E insgesamt als wenig geglückt zu bezeichnen. Neben erheblichen Unklarheiten hinsichtlich des Regelungsumfangs ist auch die darin enthaltene Tendenz, Kreditinstituten zur Förderung von Allgemein- und sogar Einzelinteressen immer mehr Pflichten aufzuerlegen, ohne diesen im Gegenzug eine effektive Möglichkeit zu geben, die hierfür anfallenden Kosten unmittelbar vom Verursacher zurückerstattet zu bekommen, höchst bedenklich. Es bleibt daher zu hoffen, dass § 850l ZPO-E im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entweder gänzlich gestrichen oder aber zumindest insoweit modifiziert wird, dass der hierdurch anfallende Aufwand kostenneutral – etwa durch Einführung eines angemessenen Entgelts mit entsprechender Vorschusspflicht des Kontoinhabers – bewerkstelligt werden kann.

3. Erweiterung der Möglichkeit zur Übertragung des Freibetrages, § 899 Abs. 2 ZPO-E

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über ein Guthaben in Höhe des nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Mit der Regelung des § 899 Abs. 2 ZPO-E soll die Frist für die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von bislang einem Monat auf nunmehr drei Monate erweitert werden, um den Schuldner in die Lage zu versetzten, höhere Beträge anzusparen. Wie auch bislang soll der Pfändungsschutz nach Ablauf der Frist aber wieder entfallen, sodass der maximal mögliche Ansparbetrag weiterhin zeitlich und betragsmäßig begrenzt bleibt.

Erstmals soll in § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO-E eine ausdrückliche Verrechnungsregelung eingeführt werden, nach welcher Verfügungen des Schuldners jeweils mit dem zuerst auf dem Pfändungsschutzkonto gebuchten – und daher zeitlich am geringsten geschützten – Guthaben zu verrechnen sind (sog. First-in-first-out-Prinzip)[12].

Auch wenn die vorgesehene Erweiterung sozialpolitisch sinnvoll sein mag, so dürfte auch dieser Vorschlag für die Kreditinstitute nicht nur einen erheblichen Umsetzungsaufwand bedeuten, sondern vor allem auch zu einer deutlichen Steigerung von Streitfällen führen. Schon die bisherige Regelung ist in der konkreten Anwendung – nicht nur für den Schuldner – durchaus kompliziert und erfahrungsgemäß auch für Gerichte nicht immer ohne weiteres zugänglich. Die geplante Erweiterung wird daher zwangsläufig dazu führen, dass Kontoinhaber gegenüber ihrer Bank häufiger als bislang (zu Unrecht) eine fehlerhafte Berechnung monieren werden, was zu einer Erhöhung des Erläuterungsaufwands sowie unvermeidlich auch zu einer Zunahme unnötiger Gerichtsverfahren führen wird. Der hierdurch entstehende Verwaltungsaufwand ist von der Bank zu tragen, ohne dass ihr diesbezüglich Erstattungsmöglichkeiten offen stünden.

In diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutsam ist ferner die Regelung des § 900 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO-E, wonach die in § 900 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO-E vorgesehene (derzeit in § 835 Abs. 4 ZPO geregelte) Auszahlungssperre für gepfändetes künftiges Guthaben auf einem P-Konto den dreimonatigen Übertragungszeitraum ausdrücklich nicht verlängern soll. Die damit verbundene Klarstellung ist v. a. deshalb sinnvoll, da es in der Vergangenheit trotz eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung[13] bei den Instanzgerichten[14] immer wieder zu einer unzutreffenden Auslegung der derzeitigen Regelung des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO gekommen war.

4. Pfändungsschutz bei debitorischen Konten, § 901 ZPO-E

(1) Besteht zur Zeit der Pfändung ein debitorisches Pfändungsschutzkonto, darf das Zahlungsinstitut eine ihm in diesem Zeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der Guthaben des Pfändungsschutzkontos nicht der Pfändung unterliegen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die durch eine auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Gutschrift danach entsteht; auch eine Verrechnung von einem Saldo, der durch eine nach der Pfändung eingehende Gutschrift zugunsten des Schuldners entsteht, mit einem zugunsten des Zahlungsinstituts bestehenden Saldo darf nicht vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und nachfolgend

1. dieses Zahlungskonto erstmals als Pfändungsschutzkonto geführt wird oder

2. dieses Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und erstmals kein Guthaben mehr aufweist.

Aufrechnung und Verrechnung sind zulässig, wenn die Pfändung aufgehoben wird oder sonst entfällt. Das Zahlungsinstitut und der Schuldner sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten seit der Pfändung eine Vereinbarung zur Rückführung des Kredits zu treffen, nach der mindestens ein Betrag von monatlich drei vom Hundert des geschützten Betrags zurückgezahlt werden muss. Kommen das Zahlungsinstitut oder der Schuldner ihren Verpflichtungen nicht nach, entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag über die Aufrechnung oder Verrechnung. Solange Aufrechnung und Verrechnung unzulässig sind, kann der Schuldner einen Kontenwechsel nach § 850l nicht vornehmen.

(2) […]

(3) Aufrechnung und Verrechnung wegen Forderungen des Zahlungsinstituts auf Entgelt für die Kontoführung sind in den von den Absätzen 1 und 2 erfassten Fällen zulässig.

Bislang besteht für ein im Debet geführtes Konto kein Pfändungsschutz, ein solcher wird vielmehr gem. § 850k Abs. 1 ZPO nur für gepfändetes Guthaben gewährt. Eingeräumt wird gem. § 850k Abs. 6 ZPO lediglich ein zeitlich befristeter Verrechnungsschutz für bestimmte Sozialleistungen. Mit § 901 ZPO-E soll erstmals ein Pfändungsschutz auch bei debitorischen P-Konten normiert und in diesem Zusammenhang auch der bisherige Verrechnungsschutz erweitert werden.

Danach soll es dem Kreditinstitut verwehrt sein, die ihm zustehenden Forderungen bis zu der Höhe, in welcher Guthaben nicht der Pfändung unterliegen würde, mit den künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften zu verrechnen, ohne dass es darauf ankommen soll, aus welcher Quelle die jeweilige Gutschrift stammt. Dieser Grundsatz soll entsprechend auch für eine Saldenverrechnung gelten.

Ausweislich des Diskussionsentwurfes folgt die vorgeschlagene Regelung dem in der Praxis überwiegend zur Sicherstellung des Verrechnungsschutzes angewendeten sog. „Zwei-Konten-Modell“[15]. Inwieweit es den Kreditinstituten überlassen bleiben soll, den gesetzlich vorgesehenen Verrechnungsschutz auch durch andere Maßnahmen als das Zwei-Konten-Modell umzusetzen, wird aus dem Diskussionsentwurf zwar nicht mit letzter Klarheit ersichtlich, eine verbindliche Festlegung auf das Zwei-Konten-Modell klingt jedoch zumindest an.

§ 904 Abs. 1 S. 4 ZPO-E regelt ferner eine Verpflichtung des Zahlungsinstituts und des Schuldners, binnen zwei Monaten nach der Pfändung eine Vereinbarung zur Rückführung des Kredits zu treffen, wonach monatlich mindestens ein Betrag von drei Prozent des geschützten Betrages zurückzuführen ist. Insoweit dürfte es allerdings sinnvoller sein, anstelle der beiderseitigen Pflicht zur Vereinbarung einer Rückzahlung gleich eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Schuldners in das Gesetz aufzunehmen, wobei es den Parteien im Einzelfall offen stünde eine über den Mindestbetrag hinausgehende Rückführungspflicht zu vereinbaren.

Zuletzt sieht § 904 Abs. 3 ZPO-E vor, dass das Verrechnungs- bzw. Saldierungverbot nicht für Entgelte für die Kontoführung gelten soll. Etwaige Zinsen des Dispositionskredites sollen von dieser Ausnahme aber nicht erfasst sein[16].

5. Mitteilungspflichten der Kreditinstitute, § 908 ZPO-E

(1) Das Zahlungsinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

(2) Das Zahlungsinstitut teilt dem Schuldner mit

1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben, 2. einen aus vorangegangenen Monaten stammenden zusätzlichen pfändungsfreien Betrag im Sinne von § 899 Absatz 2 und den jeweiligen Zeitpunkt des Ablaufs des Schutzes und

3. den Betrag der bisher im laufenden Kalendermonat durchgeführten Verfügungen.

Die Mitteilung soll bei der Information über den Kontostand erfolgen.

(3) Wird Guthaben auf einem gemeinsamen Zahlungskonto im Sinne von § 850k Absatz 3 gepfändet, weist das Zahlungsinstitut alle Kontoinhaber auf die Wirkungen der Pfändung und die Möglichkeit hin, abweichende Anordnungen zu erwirken.

(4) In den Fällen des § 850l Absatz 4 hat das empfangende Zahlungsinstitut dem Gläubiger den Zeitpunkt der Zustellung mitzuteilen.

(5) Das Zahlungsinstitut hat die Absicht, einen erneuten Nachweis nach § 903 Absatz 3 Satz 1 zu verlangen, dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen wird, mitzuteilen.

(6) Das Zahlungsinstitut hat dem Schuldner den Ablauf eines nach § 907 Absatz 1 bestimmten Zeitraums einen Monat vor dessen Ende mitzuteilen.

(7) Wird einem Zahlungskonto, das kein Guthaben aufweist und nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ gutgeschrieben, hat das Zahlungsinstitut den Kunden einmalig darauf hinzuweisen, dass Verrechnungsschutz für die Geldleistung nur auf einem als Pfändungsschutzkonto geführten Zahlungskonto gewährt wird. Die Hinweispflicht besteht nur, wenn dem Zahlungsinstitut bekannt ist, dass es sich um eine Geldleistung nach Satz 1 handelt.

(8) Das Zahlungsinstitut kann von dem Schuldner oder Kunden die Erstattung der durch die Erfüllung der in den Absätzen 2 bis 6 (7) erwähnten Aufgaben entstandenen angemessenen Auslagen verlangen; § 901 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Schuldner kann nach einer Pfändung darauf verzichten, dass Mitteilungen nach den Absätzen 2, 5 und 6 durch das Zahlungsinstitut an ihn erfolgen.

Im neuen § 908 ZPO-E sollen bereits bestehende sowie auch neu einzuführende Verpflichtungen der Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Führung eines P-Kontos zusammengefasst werden, wobei es sich im Wesentlichen um Mitteilungspflichten gegenüber diversen Adressaten handelt.

Absatz 2 sieht zunächst erweiterte Informationspflichten zum Kontostand in Form von Angaben zu dem noch verfügbaren Guthaben, zum Umfang der Ansparbeträge sowie zur Höhe der im laufenden Kalendermonat durchgeführten Verfügungen vor, wobei die entsprechenden Informationen zusammen mit den „Informationen über den Kontostand“ erfolgen sollen. Die dahingehenden Mitteilungen sollen ausweislich des Diskussionsentwurfes „in regelmäßiger Weise“ erfolgen, etwa bei „Abfragen des Kontostandes“[17]. Dies wirft zahlreiche Fragen auf. Insoweit ist schon unklar, ob überhaupt eine „aktive“ Mitteilungspflicht der Kreditinstitute bestehen soll – wofür der Wortlaut des Abs. 2 spricht – oder es vielmehr ausreicht, dass entsprechende Informationen dem Schuldner auf Abruf zur Verfügung gestellt werden – wofür die Ausführungen im Diskussionsentwurf sprechen könnten. Die in Abs. 2 aufgeführten Informationen können für den Kontoinhaber nämlich nur dann einen tatsächlichen Mehrwert darstellen, wenn er auf diese jederzeit zugreifen kann. Dies würde dafürsprechen, die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 so zu verstehen, dass der Kunde – auf welchem Weg auch immer, etwa im Online-Banking oder direkt am Bankautomaten – die entsprechenden Informationen selbst abrufen kann. Fraglich ist dann aber, ob für den Fall, dass der Kunde die Informationen nicht selbst „in regelmäßiger Weise“ abruft, eine Verpflichtung der Kreditinstitute zur aktiven Mitteilung – etwa auf dem Postweg – bestehen soll. Zumindest diese Unklarheiten müssten im weiteren Gesetzgebungsverfahren beseitigt werden, um die Vorschrift in der Praxis überhaupt handhabbar zu machen und unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Absatz 3 normiert umfassende Hinweispflichten des Kreditinstituts an die Kontoinhaber eines gepfändeten Gemeinschaftskontos. Hierdurch sollen insbesondere diejenigen Kontoinhaber, die nicht selbst Pfändungsschuldner sind, in die Lage versetzt werden, ihre Rechte nach § 850k Abs. 3 ZPO-E rechtzeitig geltend zu machen. Der entsprechende Hinweis soll dabei ausweislich des Diskussionsentwurfes[18] „insbesondere“ Angaben zum fehlenden Pfändungsschutz auf Gemeinschaftskonten, zum einmonatigen Moratorium, zum Anspruch auf Errichtung eines Einzel-(P-)Kontos, zum Anspruch auf Übertragung des Guthabens, zur Fortsetzung der Pfändung an dem übertragenen Guthaben, zur Möglichkeit eines Antrags beim Vollstreckungsgericht sowie zu den Folgen künftig weiter auf dem Gemeinschaftskonto eingehender Gutschriften enthalten und kann in „standardisierter Weise und allgemeiner Form“ erfolgen. Es ist schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, weshalb Kreditinstituten – zumal letztlich auf eigenes Risiko und ohne jegliches Eigeninteresse – überhaupt die Aufgabe obliegen soll, Kontoinhaber über ihre Rechte im Zusammenhang mit einer Kontenpfändung aufzuklären und auf etwaige Risiken hinzuweisen. Im Hinblick auf die Erfahrungen mit dem Widerrufs-Joker sollte der Gesetzgeber aber zumindest eine Muster-Information zur Verfügung stellen, deren Verwendung eine Gesetzlichkeitsfiktion auslöst.

Die Absätze 4 bis 7 enthalten weitere Informationspflichten zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsbeschlüsse bei einem Kontenwechsel nach § 850l Abs. 4 ZPO-E, zum Fristablauf für die Vorlage eines Nachweises nach § 903 Abs. 3 S. 1 ZPO-E, zum Ablauf der nach § 907 ZPO-E festgesetzten Unpfändbarkeit sowie zum Verrechnungsschutz für bestimmte Sozialleistungen.

Angesichts der Vielzahl an zu erteilenden Informationen stellt sich durchaus die Frage, weshalb der Pfändungsschuldner im Zusammenhang mit einer Kontenpfändung im Vergleich zu sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung derart privilegiert werden soll. Letztlich liegt es auch bei einer Kontenpfändung im alleinigen Interesse und entsprechend auch in der alleinigen Verantwortung des Pfändungsschuldners, sich über seine Rechte zu informieren und hiervon ausgehend die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine generalisierte, besondere Schutzwürdigkeit des Kontoinhabers besteht nämlich ebenso wenig, wie eine besondere Verantwortung der Kreditinstitute. Die geplanten Informationspflichten entheben den Kontoinhaber ohne jegliche Notwendigkeit nicht nur von seiner Selbstverantwortung, sondern belasten darüber hinaus die Kreditinstitute mit erheblichen Haftungsrisiken, obwohl diese ausschließlich im (wirtschaftlichen und rechtlichen) Interesse des Kontoinhabers tätig werden.

Diese Nachteile werden durch das in Abs. 8 vorgesehene Recht der Kreditinstitute, für die Erfüllung ihrer Informationspflichten Ersatz der ihnen „entstandenen angemessenen Auslagen“ zu verlangen, nicht einmal ansatzweise ausgeglichen werden können und zwar schon allein deshalb nicht, weil weder die allgemeinen Kosten für Einführung und Aufrechterhaltung des Unterrichtungssystems noch die mit den Informationsverpflichtungen verbundenen Haftungsrisiken eingereist werden dürfen.

6. P-Konto in der Insolvenz, § 36 Abs. 1 S. 3 InsO-E

(1) […] 3Verfügungen des Schuldners über ein Kontoguthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, welche nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, entsprechend auch nicht zur Insolvenzmasse. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht daher hinsichtlich des pfändungsfreien Guthabens auf einem P-Konto auch nach derzeitigem Recht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dementsprechend dient der einzufügende § 36 Abs. 1 S. 3 InsO-E – worauf auch der Diskussionsentwurf ausdrücklich hinweist[19] – lediglich der Klarstellung.

PRAXISTIPPS

  • Der Diskussionsentwurf zum PKoFoG sieht eine aus Sicht des Pfändungsschuldners erhebliche Aufwertung des Kontopfändungsschutzes vor, da die zahlreichen Anpassungsvorschläge eine Vielzahl neuer Rechte des Kontoinhabers enthalten.
  • Problematisch ist dabei aber insbesondere, dass das PKoFoG diesbezüglich an die bereits mit der erstmaligen Einführung des Pfändungsschutzkontos verbundene Tendenz anknüpft, dem Grunde nach hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Pfändungsschutzes zunehmend auf die Kreditwirtschaft „auszulagern“ und zugleich den eigentlich für die Wahrnehmung seiner Rechte allein verantwortlichen Kontoinhaber durch Einführung von Informations- und Hinweispflichten immer weiter aus der Verantwortung zu nehmen.
  • Daneben wird den Kreditinstituten auch keine Möglichkeit eröffnet, die damit verbundenen Kosten und Haftungsrisiken adäquat auf die Verursacher umzulegen. Dies ist v. a. deshalb misslich, da die geplanten Änderungen in ihrer derzeitigen Form anstelle der gewünschten Transparenz und besseren Verständlichkeit ganz im Gegenteil eine weitere Verkomplizierung der ohnehin in der Praxis bereits nicht immer einfach zu handhabenden Vorschriften zum Kontopfändungsschutz bewirken dürften.
  1. Vgl. BT-Drs. 16/7615, S. 16 ff.
  2. Abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Evaluierung_P-Konto.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 25.03.2019).
  3. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 23.
  4. Der Verweis des BDR in seiner Stellungnahme vom 16.12.2018 auf § 2 Abs. 8 ZKG geht insoweit fehl, da das Zahlungskonto selbst – anders als der Anwendungsbereich des ZKG – nicht auf Verbraucher beschränkt ist.
  5. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 34.
  6. Gemäß § 1 ZKG gilt dieses nämlich nur „für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten“, während das P-Konto auch von Selbstständigen eingerichtet werden kann.
  7. Diskussionsentwurf, S. 34.
  8. So ausdrücklich Diskussionsentwurf, S. 36.
  9. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Fn. 6.
  10. Vgl. Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf, S. 1.
  11. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 37.
  12. Dies entsprach auch bislang schon der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17, NJW-RR 2018 S. 315.
  13. Vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17, NJW-RR 2018 S. 315; missverständlich hingegen noch BGH, Urt. v. 04.12.2014 – IX ZR 115/14, NJW-RR 2015 S. 254.
  14. So z. B. LG Saarbrücken, Urt. v. 26.10.2018 – 1 S 3/18, wonach Sozialleistungen mit einer zeitlichen Bestimmung für den Folgemonat auf einem Pfändungsschutzkonto gem. § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auch noch in dem übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat geschützt sein sollen.
  15. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 43.
  16. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 44.
  17. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 52 f.
  18. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 53.
  19. Vgl. Diskussionsentwurf, S. 57.


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