Montag, 11. März 2019

Kausalität und Parteivernehmung

Dr. Nicolai-Anselm von Holst, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Die von Anlegerseite behauptete Pflichtverletzung muss kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung sein. Die Kausalität wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, ein bloßes Bestreiten der Kausalität durch die Bank/den Anlageberater reicht regemäßig nicht aus. Die Bank/der Anlageberater muss zur fehlenden Kausalität vortragen und Beweis anbieten.

SEMINARTIPP

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.–16.05.2019, Hamburg.




Da es sich bei der Anlageentscheidung des Anlegers um eine innere Tatsache handelt, kann auf die Motivation des Anlegers nur anhand von Indizien geschlossen werden. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, die von dem Anleger dokumentieren Anlagegründe darzulegen und hieraus Rückschlüsse auf die Ursächlichkeit der Anlageentscheidung zu ziehen. Lediglich willkürliche Behauptungen „ins Blaue hinein“ wären als unzulässiger Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Als Beweismittel ist Parteivernehmung der Klägerseite anzubieten.

Der BGH hat in seinem Urt. v. 07.02.2019 – III ZR 498/16 – die Positionen der Bank/des Anlageberaters gestärkt. Der Entscheidung des BGH lag der Vortrag zu Grunde, dass der Anleger die Prospekte als „zu dick und zu schwer“ und als „nur Papierkram“ zurückgewiesen hatte. Zudem hatte der Anleger spekulativ gezeichnet und als Anlageziele „Ausschüttungen, Vermögensdiversifikation soweit teilweise Steuervergünstigungen“ angegeben. Zwar liege darin (noch) kein hinreichender Vortrag für die Annahme eines Beratungsverzichtes, dieser Vortrag – und zwar jeder Aspekt für sich genommen – sei jedoch ausreichend, um die von der Beklagtenseite angebotene Parteivernehmung durchzuführen. Die „tatsächlich hinter der Zurückweisung der Prospekte stehende Motivation des Klägers“ sei im Wege der Beweisaufnahme zu klären.




PRAXISTIPP

Vortrag zur Kausalität in den Instanzen ist deshalb bei Vorliegen ausreichender Indizien nach wie vor wichtig. Zwar haben die letzten Jahre gezeigt, dass viele Instanzgerichte eine Parteivernehmung immer noch nicht durchführen. Mit der Entscheidung des BGH vom 07.02.2019 – III ZR 498/16 – dürfte jetzt aber klar sein, dass diese Praxis vielleicht prozessökonomisch sein mag, nicht aber mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist.



Beitragsnummer: 1254

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Beitragsicon
Kein Widerruf nach vollständiger Erfüllung eines Kreditvertrags

Ein Verbraucher kann sich nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen.

17.04.2024

Beitragsicon
Prospektqualität eines Informationsblattes

In der BGH-Entscheidung vom 14.11.2023, XI ZB 2/21 geht es u.a. um die spezialgesetzlichen Prospekthaftung sowie um das Erfordernis eines Prospektnachtrages.

21.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.