Montag, 11. März 2019

Haftung des Geldwäschebeauftragten bei verspäteten Verdachtsmeldungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In einem Fall, in welchem die seit einem Jahrzehnt in diesem Bereich tätige und ihren Aufgabenbereich bestens kennende Geldwäschebeauftragte ihre Pflicht nach § 11 Abs. 1 GWG zur unverzüglichen Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen verletzt und bei ihrer Bank entgegen ihrer Verpflichtung weder ein funktionierendes Meldewesen noch ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrumentarium eingeführt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 10.04.2018, Az. 2 Ss-Owi 1059/17 (ZIP 2019 S. 257, rechtskräftig), nicht nur die gegenüber der Geldwäschebeauftragten verhängten Bußgelder in Höhe von € 2.000,00 und € 3.300,00, sondern führte hierzu ergänzend noch aus, dass die verhängten Bußgelder angesichts der Verfehlungen der Geldwäschebeauftragten ihrer Höhe nach nicht geeignet seien, den Unrechtsgehalt schuldangemessen zu erfassen, da die Geldwäschebeauftragte über Jahre hinweg von ihrem Arbeitgeber für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Geldwäschebeauftragte bezahlt wurde, ohne dass diese die ihr vertraglich übertragenen Aufgaben in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erbracht habe (ZIP 2019 S. 257, 260), was vermuten lässt, dass das Oberlandesgericht Frankfurt, wenn es selbst die Bußgelder hätte festlegen dürfen, der Geldwäschebeauftragten bei Weitem höhere Geldbußen als das Amtsgericht Frankfurt auferlegt hätte.

SEMINARTIPPS

Neuerungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, 03.06.2019, Düsseldorf.

BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 04.06.2019, Düsseldorf.

GWG Spezial: Kundenidentifizierung nach GWG & StUmgBG, 12.11.2019, Würzburg.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 13.11.2019, Würzburg.

Compliance-Jahrestagung 2019, 18.11.-19.11.2019, Berlin.

Was wiederum die Rolle des Geldwäschebeauftragten ganz grundsätzlich anbelangt, so hält das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass der Gesetzgeber den Geldwäschebeauftragten zur Erfüllung seiner Rolle die Alleinzuständigkeit für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem jeweiligen Unternehmen zugewiesen hat. Insofern sei ausschließlich der Geldwäschebeauftragte für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanter Vorschriften im Unternehmen zuständig. Seine Aufgabe sei es u. a., etwaige geldwäscherelevante Risikostrukturen zeitnah zu erkennen und dem jeweiligen Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren unabhängig umzusetzen, um diese laufend aktualisieren zu können. Aus diesem Grund sei der Geldwäschebeauftragte im Unternehmen hervorgehoben und nur direkt dem Vorstand unterstellt. Insofern sei der Geldwäschebeauftragte stets unabhängig davon für etwaig von ihm begangene Pflichtverletzungen haftbar, ob dem Vorstand daneben wegen fehlender Überwachung des Geldwäschebeauftragten ebenfalls ein bußgeldrelevanter Vorwurf gemacht werden kann /ZIP 2019 S. 257, 260).



PARXISTIPP

Die Entscheidung macht deutlich, dass der Geldwäschebeauftragte eines Unternehmens seinen Aufgabenbereich ernst nehmen und die ihm in diesem Bereich von seinem Arbeitgeber und insbesondere vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllen muss, will er sich keines vorsätzlichen Pflichtverstoßes schuldig machen. Dabei sollte jedem Geldwäschebeauftragten bewusst sein, dass die Bußgeldhöhe sich in erster Linie an dem wirtschaftlichen Vorteil orientiert, den er durch etwaige Pflichtverstöße erzielt hat. Im konkreten Fall, in welchem die betroffene Geldwäschebeauftragte jahrelang von ihrer Bank als Angestellte bezahlt worden war, ohne dem ihr übertragenen Aufgabenbereich einer Geldwäschebeauftragten auch nur im Ansatz nachzukommen, hätte die Geldbuße entsprechend den Hinweisen des Oberlandesgerichts Frankfurt ganz erheblich höher ausfallen müssen als erfolgt.



Beitragsnummer: 1248

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