Montag, 11. März 2019

Die betriebliche Altersversorgung als aufsichtsrechtlich regulierte Vergütung nach der novellierten Institutsvergütungsverordnung

Matthias Kaiser, LL.M (Glasgow), Rechtsanwalt, GSK Stockmann, Heidelberg

Hintergrund

Am 04.08.2017 wurde die neu gefasste Institutsvergütungsverordnung („InstVV“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in ihre dritte Runde getreten. Die umfangreiche Novellierung geht auf einen Entwurf zur Änderung der InstVV der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zurück. Dabei hat die Novellierung der InstVV hauptsächlich das Ziel verfolgt, die Leitlinien der European Banking Authority („EBA“) in nationales Recht umzusetzen. Hierbei wurde u. a. der Begriff der Vergütung im aufsichtsrechtlichen Sinne maßgeblich erweitert, was auch Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Bewertung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat. Die wichtigsten Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung werden in diesem Beitrag unter Berücksichtigung der Auslegungshilfe der BaFin zur InstVV, die am 16.02.2018 ebenfalls in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht wurde, dargestellt und erläutert.

Der Begriff der Vergütung nach der InstVV

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 InstVV gilt aktuell ein umfassender Vergütungsbegriff. Vergütungen sind danach alle finanziellen Leistungen und Sachbezüge, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung, die ein Mitarbeiter vom Institut oder Dritten im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit für das Institut erhält. Die noch in § 2 Abs. 1 S. 2 InstVV a.F. enthaltene Möglichkeit, finanzielle Leistungen und Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vergütung anzusehen, wurde ersatzlos gestrichen. Damit bleibt festzuhalten, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nun grundsätzlich als Vergütung im aufsichtsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Ausnahmen hiervon können nur in besonderen Fällen bestehen, etwa wenn beide Ehegatten beim selben Institut beschäftigt sind und die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns vom Institut Hinterbliebenenleistungen erhält. Denn hier stehen nach allgemeiner Ansicht die Hinterbliebenenleistungen nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau beim Institut, sie hätte diese vielmehr auch dann erhalten, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber tätig wäre.

SEMINARTIPPS

Prüffelder des Personalmanagements – Fokus Aufsichtsrecht, 09.04.2019, Frankfurt/M.

Umsetzungsprüfung IVV 3.0, 11.04.2019, Frankfurt/M.

PersonalPraxis: Umsetzung (neue) Aufsichtliche Sachkundeanforderungen, 17.10.2019, Köln.

PersonalPraxis: Informationssicherheit & Mitarbeiter, 05.12.2019, Frankfurt/M.

Wichtig ist zudem, dass nicht nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz („BetrAVG“) und seinen fünf Durchführungswegen als Vergütung im aufsichtsrechtlichen Sinne gelten, sondern auch sonstige zweckgebundene Zuschüsse für die Altersversorgung des Mitarbeiters, bzw. für den Aufbau einer Altersvorsorge gewährte finanzielle Leistungen. In der Praxis überwiegt allerdings die betriebliche Altersvorsorge nach dem BetrVG und den dort anerkannten Durchführungswegen, sodass sich der Beitrag auf diese beschränkt.

Die Abgrenzung zwischen fixer und variabler Vergütung

Die Novellierung der InstVV hat aber nicht nur zu einer Erweiterung des Vergütungsbegriffs geführt, sondern auch einen Paradigmenwechsel bei der Abgrenzung zwischen fixer und variabler Vergütung begründet. So galt nach § 2 Abs. 5 InstVV a.F. noch der Grundsatz, dass alle Vergütungsbestandteile fix sind, wenn sie nicht ausdrücklich als variabel gelten. Nach § 2 Abs. 3 InstVV in der aktuellen Fassung gilt nunmehr, dass alle Vergütungsbestandteile variabel sind, wenn sie nicht die in § 2 Abs. 6 S. 1 InstVV aufgezählten Kriterien erfüllen oder unter einen sonstigen Tatbestand der fixen Vergütung fallen.

Demnach gelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nur dann als eine fixe Vergütung, wenn sie in der Gewährung und Höhe keinem Ermessen des Instituts unterliegen (1), sie dem Mitarbeiter keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten (2), die Voraussetzungen für ihre Gewährung und Höhe vorab festgelegt wurden (3), sie transparent für den Mitarbeiter sind (4), ihre Gewährung und Höhe dauerhaft ist (5), sie nicht einseitig vom Institut verringert, ausgesetzt oder aufgehoben werden können (6) und sie nicht leistungsabhängig oder sonst vom Eintritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig ausgestaltet sind (7).

BUCHTIPP

Kuhn/Thaler (Hrsg.), BankPersonaler-Handbuch, 2016.



Die Abgrenzung zwischen fixer und variabler Vergütung ist wichtig. Die variable Vergütung darf nach § 25a Abs. 5 Kreditwesengesetz („KWG“) maximal 100 % der fixen Vergütung betragen, wobei diese Grenze bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Anteilseigner auf bis zu 200 % des fixen Gehalts angehoben werden kann.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als fixe Vergütung

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden nach den Bestimmungen der InstVV regelmäßig als Bestandteile der fixen Vergütung anzusehen sein. So führen z. B. Widerrufsvorbehalte in Beitragszusagen, die den Widerruf der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Falle einer erheblichen finanziellen Notlage des Instituts gestatten, nicht zu einer Einordnung als variabler Vergütungsbestandteil. Denn die Widerrufsgründe sind schon vertraglich so eng gefasst bzw. werden jedenfalls so restriktiv von den Arbeitsgerichten kontrolliert, dass es sich bei den Beiträgen nicht um Vergütungsbestandteile handelt, deren Zahlung im echten Ermessen des Instituts liegt.

Auch die Anpassungen der unverfallbaren Anwartschaften der ausgeschiedenen Mitarbeiter nach § 2a Abs. 2 BetrAVG und die Anpassungen der Renten der Leistungsempfänger nach § 16 BetrAVG sind als fixe Vergütung anzusehen. Denn diese Anpassungen knüpfen in Bezug auf ihre Höhe zwar auch an die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Instituts an. Diese wirtschaftliche Lage steht aber in keinem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters, weil dieser zum Zeitpunkt der Anpassung bereits ausgeschieden ist.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als variable Vergütung

Im Einzelfall können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aber ausnahmsweise als variable Vergütung anzusehen sein, falls sie beispielsweise leistungsabhängig erbracht werden. Es dürfte zwar wenige Regelungen geben, die die Gewährung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung unmittelbar von der Leistung des Mitarbeiters abhängig machen. Allerdings liegt eine variable Vergütung mit Bezug zur betrieblichen Altersversorgung auch dann vor, wenn mit leistungsabhängigen Boni im Wege der Entgeltumwandlung eine Altersversorgungszusage finanziert wird.

Stehen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sogar im Ermessen des Instituts oder eines Dritten, so handelt es sich um zusätzliche Leistungen der Altersversorgung i. S. d. § 2 Abs. 4 InstVV. Diese sind im Hinblick auf Risikoträger bedeutender Institute gem. § 22 InstVV besonders geregelt.

Bestimmung der Höhe der fixen Vergütung

Um das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung schließlich sicher kontrollieren zu können, müssen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Höhe nach (als fixe Vergütung) sicher beziffert werden. Wie diese Bezifferung konkret zu erfolgen hat, ist näher in der Auslegungshilfe der BaFin zu § 2 Abs. 1 InstVV geregelt. Demnach hat die Bestimmung des Werts der Leistungen zur Altersversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erfolgen. Bei Direktzusagen sind die Zuführungen zu den Rückstellungen mit ihrem gesamten zu bilanzierenden Wert heranzuziehen. Soweit die betriebliche Altersvorsorge nicht einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden kann, sind plausible Schätzungen, z. B. auf Basis von Durchschnittswerten, der betroffenen Mitarbeitergruppen vorzunehmen.





Besonderheiten bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung spielen aber nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis eine große Rolle, sondern auch bei dessen einvernehmlicher Beendigung im Wege eines Aufhebungsvertrags. Hier ist vor allem zu beachten, dass Abfindungen i. S. d. § 2 Abs. 5 InstVV den verschiedenen Privilegierungstatbeständenl des § 5 Abs. 6 InstVV unterfallen. In diesem Fall sind sie ausdrücklich aus der Bestimmung zwischen der fixen und variablen Vergütung herauszunehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 5 Nr. 1 c) InstVV sind Abfindungen privilegiert, wenn sie aufgrund eines Prozessvergleichs zu leisten sind.

Zunächst ist zwischen lediglich deklaratorischen Regelungen und echten anspruchsbegründeten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im Aufhebungsvertrag zu unterscheiden. Bei lediglich deklaratorischen Regelungen handelt es sich um Regelungen, die keine neuen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung begründen, sondern aus Gründen der Transparenz die weitere Abwicklung der bereits bestehenden Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beschreiben. Hier gilt, dass solchen deklaratorischen Regelungen keine aufsichtsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie an der bestehenden Rechtslage nichts ändern.

Anders kann dies bei konstitutiven Regelungen im Aufhebungsvertrag sein, durch die ein Anspruch des Mitarbeiters auf Leistungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung begründet wird. Leistungen zur Überbrückung des Zeitraums zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt ins Rentenalter enthalten zumeist Abfindungszahlungen. Eine Abfindung kann auch angenommen werden, wenn die Parteien im Aufhebungsvertrag die Aufstockung bereits erworbener Anwartschaften des Mitarbeiters vereinbaren. Dagegen liegt keine Abfindung im vergütungsrechtlichen Sinne vor, wenn die gesetzlich eigentlich noch nicht unverfallbaren Anwartschaften im Aufhebungsvertrag für unverfallbar erklärt werden. Denn dieses Vorgehen schützt zwar den Mitarbeiter, erhöht aber seinen Vergütungsanspruch nicht direkt. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindung der Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung ist aus diesem Grund nicht als Abfindung i. S. d. § 2 Abs. 5 InstVV anzusehen. Allerdings muss hier beachtet werden, dass eine solche Abfindung von Anwartschaften rechtlich nur in zum Teil engen Grenzen nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist und daher nicht immer eine Gestaltungsoption darstellt.

PRAXISTIPPS

Institute sollten zunächst überprüfen, ob ihre aktuell gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im jeweiligen Einzelfall fixe oder variable Vergütungsbestandteile darstellen. Denn die korrekte Zuordnung kann in jedem Fall Konsequenzen für das Vergütungssystem der Institute haben. Zählt die betriebliche Altersversorgung nämlich als fixe Vergütung, so erhöht sich die Summe, die maximal als variable Vergütung ausgezahlt werden darf. Stellt sich die betriebliche Altersversorgung dagegen als eine variable Vergütung dar, so ist darauf zu achten, dass sie gemeinsam mit den anderen Bestandteilen der variablen Vergütung die zulässige Höchstgrenze im Verhältnis zur fixen Vergütung nicht überschreitet.

Für den Fall, dass Institute neue Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einführen möchten, sollten in Zukunft nicht nur die betriebswirtschaftlichen, sondern auch die aufsichtsrechtlichen Folgen näher in den Blick genommen werden. Dabei wird es zu überlegen sein, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als fixe Vergütungsbestandteile zu gestalten.

Auch bei der Begründung von neuen Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Aufhebungsverträge ist Vorsicht geboten. Hier sollten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem ersten Schritt möglichst so vereinbart werden, dass sie keine Abfindung im aufsichtsrechtlichen Sinn darstellen. Lässt sich dies jedoch nicht vermeiden, so ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die dann vorliegende Abfindung den einzelnen Privilegierungstatbeständen des § 5 Abs. 6 InstVV unterfallen. In diesem Fall sind die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge für die Bestimmung der fixen und variablen Vergütung nicht zu berücksichtigen.



Beitragsnummer: 1239

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