Donnerstag, 28. Februar 2019

Die Haftung von Leitungsorganen in Kreditinstituten

Typische Risiken und Leitlinien zur Prävention.

Rechtsanwalt Dr. Tilman Schultheiß, Thümmel, Schütze u. Partner Rechtsanwälte, Dresden.

I. Problemaufriss

Die Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen in Kreditinstituten[1] bewegt sich abgesehen von § 17 KWG grundsätzlich innerhalb derselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Haftung von Organen anderer Wirtschaftsunternehmen[2] – ein Sonderhaftungsregime für Bankmanager existiert nicht. Freilich geben insbesondere zwei Befunde Anlass zu einer Relativierung dieser These für Kreditinstitute[3]:

Zum einen hat die Rechtsprechung das Feld der Haftung von Leitungsorganen in den letzten beiden Dekaden immer wieder erheblich aufgewühlt und deren Relevanz gesteigert[4] – ein Indikator für die erheblich gesteigerte Relevanz ist dabei insbesondere die Entwicklung des Policenmarktes für D&O-Versicherungen, denen man gegen Ende der 1990er Jahre durchaus noch skeptisch gegenüberstand[5]. Dies hat natürlich auch die Entwicklung der Haftung von Leitungsorganen in Kreditinstituten nach der Finanzkrise 2007/2008 und damit verbundener Geschäfte (z. B. Zinsderivat-Transaktionen) oder im Zusammenhang mit Cum/ex[6]- bzw. Cum/cum[7]-Geschäften sowie in weiteren eher klassischen Konstellationen (z. B. Kreditgewährungen ohne ausreichende Besicherung) geprägt[8]. [...]
Beitragsnummer: 1234

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