Samstag, 2. März 2019

Aufklärungspflicht bei Fremdwährungsdarlehen

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

Aufklärungsfälle, also Fälle, bei denen es um die Frage geht, ob die Bank ihre Aufklärungspflichten eingehalten hatte, hat es in der Vergangenheit immer wieder gegeben.

Eine für sämtliche Darlehensverträge (Verbraucherdarlehen und gewerbliche Darlehen) in der BGH-Rechtsprechung seit vielen Jahren anerkannte Nebenpflicht ist die Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer.

Nach dem BGH kommt eine Aufklärungs- oder Warnpflicht dann in Betracht, wenn die Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z. B. weiß, dass dieses Vorhaben seiner Anlage nach zum Scheitern verurteilt ist (BGH, NJW 1999 S. 1.032).

SEMINARTIPP

Kredit-Jahrestagung 2019, 20.–21.11.2019, Berlin.



Letztlich muss die Bank noch davon ausgehen, dass der Kunde diese Kenntnis nicht hat und dass diese für dessen Entscheidung relevant ist.

BGH, Urt. v. 19.12.2017, Az.: XI ZR 152/17

Sachverhalt

Der BGH hatte in dieser Entscheidung über die Sittenwidrigkeit und mögliche Auf-klärungspflichtverletzung in Bezug auf einen Darlehensvertrag in fremder Währung zu entscheiden.

Konkret hatte eine Gemeinde einen Darlehensvertrag in Schweizer Franken abgeschlossen. Solche Verträge sind nicht grundsätzlich sittenwidrig.

Lösungsmöglichkeit

Nach der BGH-Rechtsprechung ist zwar in einem solchen Vertrag auch ein spekulatives Element enthalten.

Dies würde jedoch nur dann zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen, wenn der Darlehensvertrag konkret darauf angelegt sei, den Darlehensnehmer von vornherein chancenlos zu stellen, ansonsten sei der Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen worden.

Die Frage eines möglichen Schadensersatzanspruches ist damit aber noch nicht beantwortet.

Bei Empfehlung eines auf einen Wechselkurs basierten Darlehensvertrages ist die Bank im Rahmen des Finanzierungsberatungsvertrages verpflichtet, den Darlehensnehmer hinreichend darüber aufzuklären,

  • welche Risiken mit der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklungen des Schweizer Franken zum Euro verbunden sind und
  • wie sich Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungsverpflichtungen auswirken können,

um es dem Darlehensnehmer zu ermöglichen, die Gesamtkosten des Kredites einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine Kreditentscheidung zu treffen.

Fazit: Selbst wenn ein wirksamer Darlehensvertrag vorliegt, können Schadensersatzansprüche gegeben sein.

PRAXISTIPPS

  • Die Kundenberater sollten bei Gewährung eines Fremdwährungsdarlehens den Kunden auf die möglichen Risiken hinweisen und auch dokumentieren, dass die Aufklärung erfolgt ist.
  • Nur bei ausreichender Dokumentation können mögliche Regressansprüche des Kreditnehmers vermieden werden.


Beitragsnummer: 1212

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