Montag, 26. November 2018

Vertragliche Mithaftung ausländischer Konzerngesellschaften

Johannes Tauber, Justiziar, Bereich Recht, Schwerpunkt: Internationale Finanzierungen, DZ BANK AG

I. Einleitung

Viele in Deutschland verwurzelte mittelständische Unternehmen sind international gesellschaftsrechtlich verflochten, sei es, dass sie Tochtergesellschaften im Ausland haben oder auch, dass sie einer ausländischen Gesellschaft gehören. Deshalb verwundert es nicht, dass im Firmenkundenkreditgeschäft häufig die Konstellation anzutreffen ist, dass sich Konzerngesellschaften mit Sitz im Ausland verpflichten sollen, für die Verbindlichkeiten des inländischen Kreditnehmers mitzuhaften. Diesbezüglich sind einige Besonderheiten zu beachten, die nachfolgend skizziert werden.

II. Sicherungsinstrumente

1. Schuldbeitritt/Gesamtschuldnerische Mithaft

Im rein inländischen Kreditgeschäft erfolgt die Einbeziehung von Gesellschaften, die mit dem Kreditnehmer verbunden sind, häufig durch einen Schuldbeitritt. In der Praxis wird dieses Sicherungsinstrument auch als „gesamtschuldnerische Mithaft“ bezeichnet. Der Schuldbeitritt erfolgt meist durch eine Vereinbarung zwischen der beitretenden Gesellschaft und dem Kreditinstitut als Gläubiger, wobei die beitretende Gesellschaft in einem Zusatz zum Kreditvertrag in demselben Dokument den Schuldbeitritt erklärt und das Kreditinstitut diesen Schuldbeitritt durch konkludentes Handeln annimmt, indem es die unterschriebene Erklärung entgegennimmt. Der Schuldbeitritt begründet nach herkömmlicher Auffassung regelmäßig eine eigene gleichrangige Schuld der beitretenden Gesellschaft und führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Kreditnehmers und der beitretenden Gesellschaft[1]. Die Haftung als Gesamtschuldner bedeutet nach deutschem Recht, dass mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger freilich die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§§ 421 bis 427 BGB).

2. Selbstschuldnerische Bürgschaft und Garantie

[...]
Beitragsnummer: 1181

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