Freitag, 8. Februar 2019

Bachelorwissen Banking: Bankgeheimnis und Bankauskunft

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

Bankgeheimnis und Bankauskunft sind in Nr. 2 der AGB-Banken rudimentär geregelt, in den AGB-Sparkassen findet sich nur eine Regelung zur Bankauskunft in Nr. 3. Eine gesetzliche Regelung existiert in Deutschland praktisch nicht. Dennoch ist die geschäftliche Beziehung zwischen Bank und Kunde von einem Vertrauensverhältnis geprägt, das den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der persönlichen Geheimsphäre des Kunden umfasst und unabhängig von einer Regelung in den AGB der Banken gelten würde.

Die Verletzung des Bankgeheimnisses begründet einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Kunden gegen das Institut. Berühmtes Beispiel ist der Fall Breuer/Kirch (BGH v. 24.1.2006 – XI ZR 384/03), in welchem die Deutsche Bank an die Kirch-Erben knapp eine Mrd. Euro Schadensersatz gezahlt hat, weil deren Vorstandssprecher Rolf Breuer sich in einem Interview über die Kreditwürdigkeit der Gruppe allgemein gehalten („….was man so lesen und hören kann….“), aber negativ geäußert hatte. Daraufhin brach das Imperium von Leo Kirch zusammen.




Bankgeheimnis, Rechtsgrundlagen und Umfang

Unter Bankgeheimnis wird die Verschwiegenheitspflicht der Bank verstanden, die sich auf alle Informationen aus der gesamten Geschäftsbeziehung erstreckt und die sich aus dem Bankvertrag ergibt. Es umfasst Tatsachen und Wertungen. Das Bankgeheimnis gilt gegenüber allen Personen, auch gegenüber dem Ehegatten und Verwandten. Es gilt auch gegenüber staatlichen Stellen. Es gilt sogar innerhalb der Bank. Dieses innere Bankgeheimnis verpflichtet die Bank, Tatsachen und Werturteile von und über Kunden nur dem Mitarbeiterkreis zugänglich zu machen, der damit arbeiten muss. Bankweite offene Kundendatenpools wären unzulässig. Die Bank muss also ein System der Zugriffsberechtigungen etablieren. Dies ergibt sich übrigens zugleich aus dem Datenschutzrecht.

SEMINARTIPP

Auskunftsersuchen, 04.11.2019, Köln.



Die Grenzen des Bankgeheimnisses sind gesetzliche Pflichten, welche der Bank die Offenlegung bestimmter Tatsachen vorschreiben. Das ist insbesondere in Strafverfahren oder Steuerstrafverfahren der Fall, wenn der Bank z. B. ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eines Gerichts vorliegt. Die Bank darf immer (nur) dann Auskunft erteilen, wenn und soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Darum sind diese Voraussetzungen bei jeder Auskunftsanfrage genau zu prüfen. Werden Bankmitarbeiter als Zeugen vorgeladen, müssen sie vor der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsrichter und dem Prozessgericht (aber nicht vor der Polizei, es sei denn, die Polizei handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft) aussagen, ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Dies bestünde nur dann, wenn auch gegen den Mitarbeiter ermittelt werden würde, z. B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.




Außerdem kann natürlich der jeweilige Kunde die Bank insofern vom Bankgeheimnis entbinden, als dass er ihr eine Einwilligung zur Weitergabe von Informationen erteilt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die SCHUFA-Klausel, mit deren Unterzeichnung der Kunde in die Übermittlung bestimmter Merkmale an die SCHUFA einwilligt.

Problematisch ist das Bankgeheimnis auch in den Fällen des Forderungsverkaufs durch die Bank. Hier wird unterschieden, ob das Darlehen vertragsgemäß läuft oder ob es notleidend ist, der Darlehensnehmer also seine Rückzahlungspflichten verletzt und die Bank dadurch zur Kündigung berechtigt wäre. Nur in diesen Fällen kann das Bankgeheimnis durchbrochen werden, weil das berechtige Interesse der Bank höher wiegt als das Verschwiegenheitsinteresse des vertragsbrüchigen Kunden. Bei ordnungsgemäß laufenden Darlehen benötigt die Bank zu Weitergabe der Kundendaten im Zuge eines Forderungsverkaufs jedoch eine Einwilligung des Kunden. Verkauft sie die Forderung dennoch und tritt sie an den Erwerber ab, kann der Kunde einen möglicherweise dadurch entstandenen Schaden im Wege des Schadensersatzanspruchs gegen die Bank geltend machen.

Eine berechtigt erteilte Bankauskunft kann und darf das Bankgeheimnis ebenfalls durchbrechen.

Bankauskunftsverfahren

Das Bankauskunftsverfahren betrifft Auskünfte der Bank über ihre Kunden, die deren Bonität betreffen. Dabei handelt es sich um Werturteile, also eine subjektive Ansicht der Bank über die Kreditwürdigkeit des Kunden. Das unterscheidet die Bankauskunft von der Schufa-Auskunft; diese beschränkt sich auf gewisse Merkmale, die Tatsachen betreffen. Bankauskünfte dürften nur allgemein gehalten sein, somit werden keine betragsmäßigen Informationen herausgegeben.

Diese Auskünfte werden nur eigenen Kunden oder anderen Banken erteilt, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Dies besteht z. B. dann, wenn die anfragende Bank dem Kunden Kredit gewähren will. Der betroffene Kunde kann allerdings sein Einverständnis zur Auskunftserteilung verweigern. Bei Privatkunden muss diese Einwilligung vorab eingeholt werden, bei Geschäftskunden ist dies durch den seit Jahrzehnten bestehenden Handelsbrauch gerechtfertigt.

Die Bankauskunft soll inhaltlich knapp und vorsichtig formuliert werden. Typische Inhalte der Bankauskunft sind neben allgemeinen Angaben zum Kunden Informationen über die Bewertung der Geschäftsverbindung und der Kontoführung, eine persönliche Beurteilung sowie Angaben über finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse und eine Kreditbeurteilung. Dabei ist wie bei Arbeitszeugnissen auf die genaue Formulierung zu achten. Harte Negativmerkmale wie Kündigung, Sicherheitenverwertung, Zwangsvollstreckung u. ä. müssen erwähnt werden.

Falsche Bankauskünfte können zu Schadensersatzansprüchen der anfragenden Stelle gegenüber der Bank führen. Auch gegenüber dem Kunden, über den die Auskunft erteilt worden ist, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn die Bank bei der subjektiven Beurteilung den ihr zustehenden großen Beurteilungsspielrum überschritten hat. Diese Fälle sind jedoch selten.

Merksätze

  • Das Bankgeheimnis ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich als Verschwiegenheitspflicht aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde.
  • Eine Ausnahme vom Bankgeheimnis ist immer nur dann möglich, wenn der Kunde darin einwilligt oder die Bank aus gesetzlichen Gründen wie in Strafverfahren zu Auskünften verpflichtet ist.
  • Auch das Bankauskunftsverfahren stellt eine Ausnahme vom Bankgeheimnis dar, hier werden Einschätzungen der Bank über die Bonität des Kunden an Personen mit einem berechtigten Interesse herausgegeben. Privatpersonen müssen aber auch in diesem Fall eine Einwilligung erteilen.

Infos zum BWL-Bachelor (B.A.) mit Schwerpunkt Banking der Allensbach Hochschule im Online-Studium, das auch berufsbegleitend möglich ist: https://www.fch-gruppe.de/hochschulweiterbildung/bachelor-finance/



Beitragsnummer: 1143

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