Dienstag, 12. Februar 2019

Anfechtbare Übertragung eines werterschöpfend belasteten Grundstücks

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Urt. v. 13.09.2018 – IX ZR 190/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen kann, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht.

SEMINARTIPPS

Ausgewählte BGH-Urteile für die Sanierung und Insolvenz, 01.04.2019, Köln.

Grundschuld kompakt, 03.04.2019, Würzburg.

Fallen und Gefahren für die Grundschuld, 04.04.2019, Würzburg.




Insoweit habe die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte, was bei einer wertausschöpfenden Belastung nicht der Fall sei. Für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grundstücksübertragung könnten aber nicht stets solche Grundstücksbelastungen außer Betracht bleiben, die der Anfechtung unterliegen.

Vielmehr könne sich der die Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, auf die Anfechtbarkeit der vorrangigen Belastungen nur dann berufen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung gerade im Verhältnis zum Grundstückserwerber besteht, dieser also auch insoweit richtiger Anfechtungsgegner wäre. Dies gelte selbst dann, wenn Grundstücksübertragung und Belastung gleichzeitig erfolgt sind.

PRAXISTIPP

Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil klargestellt hat, dass alleine die Anfechtbarkeit zugunsten Dritter bestehender Grundstücksbelastungen den Einwand der werterschöpfenden Belastung durch den Erwerber nicht ausschließt, stellt sich nunmehr die Frage, ob möglicherweise etwas anderes dann gilt, wenn hinsichtlich dieser Belastungen ebenfalls bereits eine Anfechtungsklage anhängig gemacht worden ist oder aber ob erst die tatsächliche Löschung der Belastungen die Wertausschöpfung entfallen lässt. Letzteres hätte zur Folge, dass ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem Erwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss der Anfechtungsklagen gegenüber Dritten regelmäßig verjähren würde und zuvor auch keine Möglichkeit bestünde, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.



Beitragsnummer: 1137

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