Dienstag, 12. Februar 2019

Keine Fernabsatzbelehrung bei Zinsprolongation

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.01.2019 – XI ZR 202/18 – im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ein Verbraucher bei einem Darlehensvertrag, der in Form der unechten Abschnittsfinanzierung geschlossen wird, eine Zinsprolongationsvereinbarung widerrufen kann, wenn diese ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts hat der Bundesgerichtshof mit überzeugenden Argumenten verneint.

SEMINARTIPP

VerbraucherKreditRecht2019, 01.04.2019, Würzburg.

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst nochmals klargestellt, dass bei Darlehensverträgen in Form einer unechten Abschnittsfinanzierung ein Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht (§ 495 BGB) lediglich im Hinblick auf die ursprüngliche Vertragsabschlusserklärung besteht, da nur zu diesem Zeitpunkt dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12, WM 2013 S. 1.314). Weiter hält der Bundesgerichtshof fest, dass die Anwendung des Fernabsatzrechts gem. der Regelung des § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a.F. ausgeschlossen ist, wenn ein vorrangiges Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht. Dies gilt nach Auffassung des BGH erst recht für die Konditionenanpassung, da es sich hierbei um einen einheitlichen Gesamtvorgang i. S. d. § 312b Abs. 4 S. 1 BGB a.F. handelt, bei welchem ein Widerrufsrecht ebenfalls nur im Hinblick auf den ursprünglichen Vertragsschluss, nicht jedoch daran anknüpfende Vereinbarungen im Rahmen des fortgeltenden Grundvertrags besteht.

Der Bundesgerichtshof stellt zudem klar, dass diese Auslegung dem Europarecht nicht zuwider läuft, sondern sogar derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt. Dem LG München I (Beschluss v. 29.06.2018 – 22 O 12332/17) sowie dem LG Kiel (Beschluss v. 07.09.2018 – 12 O 92/18), welche diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt haben, bescheinigt der BGH in diesem Zusammenhang eine bereits im Ausgangspunkt unzutreffende rechtliche Annahme, da diese die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen.



PRAXISTIPP

Die Frage, ob bei Zinsprolongationen innerhalb einer unechten Abschnittsfinanzierung ein Fernabsatzwiderrufsrecht besteht, ist seit längerem umstritten (vgl. hierzu: Hölldampf, BTS Bankrecht 2018 S. 30).

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage nunmehr in erfreulicher Klarheit Stellung bezogen und die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Zinsprolongationen innerhalb einer unechten Abschnittsfinanzierung verneint. Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof immer wieder herausgearbeitet, dass bei einer unechten Abschnittsfinanzierung lediglich der ursprüngliche Vertrag als rechtlich eigenständige Regelung anzusehen ist, während reine Prolongationsvereinbarungen lediglich eine Modifizierung des bereits bestehenden Grundvertrags darstellen. Nachdem aufgrund dieser Einheit zwischen Grundvertrag und Prolongationsvereinbarung bereits ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf die Prolongationsvereinbarung nicht besteht, wäre es widersinnig gewesen, trotz der Einheitlichkeit des Vorgangs ein Fernabsatzwiderrufsrecht anzunehmen. Der Bundesgerichtshof bejaht daher zu Recht die Anwendbarkeit des § 312b Abs. 4 BGB a.F., der gerade eine Aufspaltung solcher einheitlicher Vorgänge vermeiden soll.

Nach dieser zutreffenden rechtlichen Begründung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die Frage, ob eine Prolongationsvereinbarung innerhalb einer unechten Abschnittsfinanzierung als Finanzdienstleistung i. S. d. § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. anzusehen ist, schon nicht mehr an. Selbst wenn der EuGH daher auf Vorlage durch das LG Kiel zu der Auffassung gelangen sollte, dass eine Prolongationsvereinbarung eine Finanzdienstleistung darstellt, was in Anbetracht der durch den Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Unselbstständigkeit derselben fernliegenden erscheint, würde dies nichts daran ändern, dass ein Fernabsatzwiderrufsrecht bei der Prolongationsvereinbarung innerhalb der unechten Abschnittsfinanzierung ausscheidet. Dementsprechend deutlich lässt der BGH durchblicken, dass die Vorlage zum EuGH mangels Entscheidungsrelevanz letztlich sinnlos ist.



Beitragsnummer: 1136

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