Montag, 21. Januar 2019

PaaR-Prüfungen im Kreditgeschäft

Dominik, Leichinger, Prüfungsleiter, Referat Bankgeschäftliche Prüfungen 2, Deutsche Bundesbank[1]

Im Rahmen der letzten Novellierung der MaRisk in 2017 wurden insbesondere Regelungen internationaler und europäischer Standardsetzer umgesetzt. Ebenso wurde Erkenntnissen und Erfahrungen aus bankgeschäftlichen Prüfungen Rechnung getragen. Direkte Auswirkungen auf die Kreditvergabepraxis ergeben sich insbesondere aus der Überarbeitung der Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft (BTO 1.2 MaRisk). So wird mit den neuen MaRisk innerhalb der Kreditprozesse ein stärkerer Fokus auf Werthaltigkeitsaspekte gelegt. Neben dem Einsatz geeigneter Wertermittlungsverfahren (BTO 1.2 Tz. 2 MaRisk) für die Bewertung von Kreditsicherheiten rückt vor allem die Zukunftskomponente bei der Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit (BTO 1.2.1 Tz. 1 MaRisk) in den Vordergrund. Sowohl die Bewertung von Sicherheiten als auch die Beurteilung der zukunftsgerichteten Kapitaldienstfähigkeit sind zentrale Prüfungsgegenstände innerhalb sogenannter PaaR-Prüfungen (PAAR = Prüfung Aufsichtlich Angemessener Risikovorsorge).

Abzugrenzen ist die aufsichtliche Beurteilung angemessener Risikovorsorge von der handelsrechtlichen Betrachtungsweise. So kann ein aufsichtlich begründeter Risikovorsorgebedarf über die handelsrechtlich zu bildende Risikovorsorge hinausgehen. In einem solchen Fall ist die zusätzliche aufsichtliche Risikovorsorge im Rahmen des ICAAP mit Risikodeckungspotenzial zu unterlegen.

SEMINARTIPPS

Praxisberichte: Neue Werthaltigkeits-/PaaR-Prüfungen Kreditgeschäft, 25.03.2019, Frankfurt/Offenbach.

EWB-Fachtagung 2019, 27.–28.03.2019, Frankfurt/Offenbach.

MaRisk Kredit Kompakt, 01.04.2019, Frankfurt/M.

Prozessprüfung von Problemkrediten, 02.04.2019, Köln.

Prüfung neue Forbearance-Prozesse & Engagement-Maßnahmen, 08.04.2019, Frankfurt/M.

Im Vordergrund der Beurteilung der Werthaltigkeit stehen die Rückzahlungsfähigkeit und damit die nachhaltige Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers. Erst wenn ein Kreditnehmer seinen vertraglichen Kapitaldienstverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, dominieren die vom Kreditinstitut hereingenommenen Sicherheiten die Werthaltigkeit der Kreditforderung. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend auf die überarbeiteten Anforderungen der Kapitaldienstfähigkeit eingegangen.

Im Vergleich zu den Regelungen der MaRisk 2012 konkretisieren die MaRisk 2017 die Anforderungen an die Ermittlung der KDF und fordern explizit eine zukünftige Betrachtungsweise. Der Analyseumfang richtet sich dabei nach dem Risikogehalt der jeweiligen Kreditforderung und trägt dem in den MaRisk verankerten Grundsatz der Proportionalität Rechnung.

Üblicherweise basiert die Analyse der Kapitaldienstfähigkeit im Firmenkundegeschäft auf Jahresabschlussdaten. Das Heranziehen unterjähriger Informationen aus der Finanzbuchhaltung (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen – kurz BWA) kann das Time-Lag zur letzten verfügbaren Bilanz zwar verkürzen, erlaubt aber noch keinen Blick in die Zukunft. Vielmehr stellen Szenarioanalysen und Planrechnungen gängige Instrumente der Zukunftsanalyse dar. Die Anforderungen der MaRisk an eine angemessene KDF verschieben sich insofern von einer rein statischen Momentbetrachtung hin zu einer dynamischen Betrachtung unter Berücksichtigung zukunftsgerichteter Komponenten.

PRAXISTIPPS

  • Durchführung von Szenariobetrachtungen, um im Sinne einer zukunftsgerichteten und vorsichtigen Beurteilung der KDF Auswirkungen sich verändernder Komponenten innerhalb von Kapitaldienstgrenze und Kapitaldienst angemessen zu analysieren.
  • Überprüfung und ggf. Aktualisierung der KDF bei Bekanntwerden veränderter Rahmenbedingungen beim Kreditnehmer – insbesondere dann, wenn der Kreditnehmer innerhalb des Frühwarnsystems auffällig geworden ist.
  • Analyse der Auswirkung von Zinsänderungsrisiken auf die KDF, wenn die rechnerische Laufzeit eines Darlehens über die vereinbarte Zinsbindungsfrist hinausgeht.
  1. Die in diesem Aufsatz vertretenen Auffassungen geben die persönliche Meinung des Autors wieder und sind nicht notwendigerweise Positionen der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Bankenaufsichtsbehörde.



Beitragsnummer: 1099

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