Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat auf seiner Website den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist nicht auf eine (ausschließliche) Initiative des Bundesgesetzgebers zurückzuführen. Vielmehr soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf die EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ((EU) 2018/1673) vom 23.10.2018 umgesetzt werden. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie läuft am 03.12.2020 ab.
SEMINARTIPPS
(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 04.–05.11.2020, Frankfurt/M.
Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.–04.12.2020, Frankfurt/M.
Kern des vorliegenden Referentenentwurfs ist es, den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) umfassend zu erweitern. Derzeit knüpft die Verwirklichung des Geldwäschetatbestands an bestimmte Vortaten an, welche sich aus einem umfangreichen Taten-Katalog des § 261 StGB ergeben. Nach dem vorliegenden Entwurf kann künftig grds. jede Straftat taugliche Vortat einer Geldwäsche sein. Somit können künftig insbesondere einfache Diebstähle, Unterschlagungs-Delikte, Raub, Betrug oder Untreue taugliche Vortat einer Geldwäsche sein. Die derzeit erforderliche Anknüpfung an eine Gewerbsmäßigkeit bzw. die Begehung des Delikts mit einer Bande fällt somit künftig weg.
Zwar trifft es zu, wie vom Gesetzgeber im Rahmen der Veröffentlichung des Referentenentwurfs mitgeteilt, dass diese Erweiterung des Geldwäschetatbestand viel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität beitragen wird. Gleichwohl geht mit der Erweiterung des Geldwäschetatbestands auch eine Erhöhung der Prüf- & Meldepflichten der geldwäscherechtlich Verpflichteten einher. Zudem dürfte auch mit einer stark ansteigenden Zahl an Geldwäscheverdachtsmeldungen zu rechnen sein. Ob die derzeit ohnehin schon überlasteten staatlichen Stellen, namentlich die FIU, mit der zu erwartenden Flut an Verdachtsmeldungen überhaupt zurechtkommen, ist dabei mehr als fraglich.
Jedenfalls sollten die geldwäscherechtlich Verpflichteten die verbliebene Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie nutzen, um ihre Prozesse und Mitarbeiter entsprechend vorzubereiten.
Beitragsnummer: 10734