Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 03.03.2020, Az. XI ZR 486/17, hält der Bundesgerichtshof fest, dass der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages gem. § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 u. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages den Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid tituliert hat.
SEMINARTIPPS
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen Immobiliar-Verbraucherkredite, 28.04.2021, Frankfurt/M.
VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Entgegen einer zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Stößer/Oriwol, EWiR 17/2020, S. 513 f.) kann die Rechtskraft eines nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheides über den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank nicht durch das Widerrufsrecht ausgehebelt werden. Dies gilt, anders als von Stößer/Oriwol vertreten, auch für das nach dem 11.06.2010 geltende Widerrufsrecht. Dem stehen auch nicht europarechtliche Regelungen entgegen. Denn eine Rechtskraftdurchbrechung nationaler Entscheidungen lässt sich auch dem Europarecht nicht entnehmen.
Beitragsnummer: 10728