Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 16.07.2020, Az. C-686/19, hält der EuGH zunächst fest, dass gem. Art. 3g der Richtlinie 2008/48 der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind“, umfasst (Rn. 28) und dass in diesen Kosten „Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag …“ ebenfalls enthalten sind (Rn. 30). Darüber hinaus führt der EuGH aus, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sowohl die mit der Gewährung des Kredits verbundenen Kosten als auch die Kosten im Zusammenhang mit seiner Verwendung im Laufe der Zeit erfasst (Rn. 33) und dass Art. 3g der Richtlinie nicht nur den Abschluss des Kreditvertrags betrifft, sondern auch die Modalitäten seiner Änderung (Rn. 45).
SEMINARTIPPS
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen Immobiliar-Verbraucherkredite, 28.04.2021, Frankfurt/M.
VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Frankfurt/M.
Hierauf aufbauend gelangt der EuGH zum Ergebnis, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ i. S. v. Art. 3g der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.
Beitragsnummer: 10726