Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 09.07.2020, Az. C-81/19, hält der EuGH fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf Klauseln keine Anwendung findet, die auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhen und welche nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien auch dann gelten, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde (Rn. 22 f.). Dabei hebt der EuGH hervor, dass diese Regelung eng auszulegen und vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig sei. So müsse die Vertragsklausel zunächst auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruhen, welche zudem bindend sein müsse (Rn. 24), wobei der Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ auch Regeln umfasse, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (Rn. 25).
SEMINARTIPP
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Ähnlich wie in seiner vorstehend erörterten Entscheidung vom 16.07.2020 führt der EuGH auch hier aus, dass die ihm obliegende Kompetenz für die Beurteilung des Vorliegens von missbräuchlichen Klauseln dort endet, wenn nationale Vorschriften entsprechende bindende Regelungen enthalten, auf welcher die Vertragsklausel beruht.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.): Kommentar zum Kreditrecht 3. Aufl. 2018.
Beitragsnummer: 10725