Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG.
I. Einführung
In Kreditverträgen oder während eines laufenden Kreditverhältnisses werden eine Vielzahl von Vereinbarungen getroffen. In aller Regel handelt es sich im Bankgeschäft – auch außerhalb der AGB-Banken und AGB-Sparkassen – um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Damit ist einer richterlichen Kontrolle der Vereinbarungen nach §§ 305 ff. BGB in aller Regel Tür und Tor geöffnet. Handelt es sich um eine nicht kontrollfähige Preisabrede für eine Hauptleistung der Bank, greift immerhin die Sittenwidrigkeitsschwelle des § 138 BGB ein, den die Banken aus dem Thema sittenwidrige Ratenkreditverträge bereits vor Jahrzehnten kennen gelernt haben.
Die Risiken aus unwirksamen Vereinbarungen sind für die Bank ein großes Problem, da sie sich meist über weite Teile des Kreditportfolios ziehen und dann Ansprüche von Kunden in großer Zahl auf sie zukommen können. Darum sollte die Revision bei solchen Vereinbarungen darauf drängen, einen möglichst sicheren Weg einzuschlagen. Das bewahrt die Bank im Zweifel vor langwierigen Auseinandersetzungen mit Kunden, Abmahnungen und Prozessen mit Verbraucherschutzverbänden, aber letztlich auch vor dem OpRisk-Reputationsverlust und einem häufig erheblichen materiellen und immateriellen Schaden. Ganz abgesehen davon, dass die BaFin unter der Flagge des Verbraucherschutzes zunehmend dazu übergeht, zivilrechtliche Vorgaben gerade des BGH in den Häusern zu prüfen und es auch rechtliche Möglichkeiten der BaFin gibt (§ 4 FinDAG), diese durchzusetzen.
Darum werden in diesem Beitrag kritische Vereinbarungen herausgegriffen, die zum Teil vom BGH bereits entschieden sind, zum anderen Teil aber erst zur Entscheidung kommen werden, bei denen aber aus der bisherigen Rechtsprechung zumindest vorhersehbar ist, wohin die Reise gehen wird.
II. Risiken aus Entgelten im Kreditgeschäft
Neben der Hauptleistung Zins, die nur dem Sittenwidrigkeitsverdikt des § 138 BGB unterliegt, wenn der Zins knapp doppelt so hoch ist, wie der Vergleichsmarktzins, haben die Banken in der Vergangenheit zahlreiche Entgelte verlangt, die vom BGH kritisch geprüft wurden und weiterhin geprüft werden.
1. Maßstab AGB-Recht
Entgelte werden vom BGH in der Regel am AGB-Recht gemessen. Dazu muss zuerst entschieden werden, ob eine AGB-Regelung überhaupt vorliegt. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Definition erfasst nicht nur alle Formulare und Muster, auch Textbausteine für Briefe etc. sind als AGB zu qualifizieren.
Praktisch alle Regelungen der Bank gegenüber dem Kunden sind darum AGB. Es wird auch im standardisierten Firmenkundengeschäft nicht möglich sein, Entgelte zu vereinbaren, die nicht unter die AGB-Kontrolle fallen.
Im Grundsatz unterscheidet der BGH bei der Entgelt-Prüfung zunächst zwischen Hauptpreisen und Preisnebenabreden. Hauptpreise wie die Zinsen und deren Höhe beim Darlehen unterliegen der Privatautonomie und damit keiner AGB-Kontrolle. Die Grenze bleibt also die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Nebenleistungen hat der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Er verlangt dieses aber in den Fällen über die AGB-Regelung, die damit als Nebenpreis angesehen wird. Die Abgrenzung ist schwierig. Aber sie ist entscheidend, denn der BGH geht bei der Bepreisung einer Nebenleistung im Grundsatz davon aus, dass eine solche Regelung in AGB unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.
2. Beispiele unzulässiger Entgelte
Unzulässige Entgelte dürfen von der Bank nicht verlangt werden, die Regelungen sind von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern angreifbar und betroffene Kunden können das bezahlte Entgelt zurückfordern, wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt (§ 812 BGB). Die Revision sollte solche Regelungen also beanstanden.
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Beitragsnummer: 10668