Montag, 14. Januar 2019

Bereicherungsanspruch bei Zahlung auf falsches Konto

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In einem Fall, in welchem ein Versicherungsunternehmen an einen Reparaturbetrieb das an diesen geschuldete Geld versehentlich auf ein anderes als das vom Reparaturbetrieb als Zahlkonto angegebene und im Soll befindliche bereits gekündigte Konto des Reparaturbetriebes bei dessen Bank überwiesen hatte, und in welchem die Bank den gezahlten Betrag mit dem negativen Saldo des bei ihr noch geführten Kontos des Reparaturbetriebs verrechnet hatte, lehnte das Amtsgericht Besigheim in seinem Urt. v. 24.08.2018, Az. 14 C 715/17, den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsunternehmens gegen den Reparaturbetrieb ab; dies obwohl das Versicherungsunternehmen mangels Erfüllungswirkung der ersten Zahlung nochmals denselben Betrag an den Reparaturbetrieb gezahlt hatte, der Reparaturbetrieb daher zweimal denselben Betrag vom Versicherungsunternehmen überwiesen bekommen hatte.

SEMINARTIPP

Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.

Zur Begründung führt das Amtsgericht Besigheim im Wesentlichen aus, dem Versicherungsunternehmen stünde ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Geldes nicht zu, weil aufgrund der Heranziehung der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung die erste Zahlung für den Reparaturbetrieb nach dessen allein maßgeblicher subjektiver Sichtweise keinen wirtschaftlichen Wert habe. Im Übrigen meint das Amtsgericht Besigheim, das Versicherungsunternehmen müsse sich das Geld bei der Bank des Reparaturbetriebes zurückholen, weil diese durch die von ihr vorgenommene Verrechnung die Erfüllung von Verbindlichkeiten erlangt hat, die sie sich ansonsten durch Vollstreckungsmaßnahmen hätte verschaffen müssen.

PRAXISTIPP

Die vom Amtsgericht Besigheim vertretene Rechtsauffassung widerspricht – wie nachfolgende Ausführungen zeigen werden – ganz offenkundig der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen bei Zahlung auf ein falsches Konto.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Überweisungen auf ein anderes als das vom Zahlungsempfänger/Gläubiger angegebene Konto im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung haben (vgl. hierzu Schmieder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl. 2017, § 47, Rn. 16; Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273, 274; BGH, Urt. v. 05.05.1986, Az. II ZR 150/85, BGHZ 98/24, 30 m. Anm. Schröter, WuB I D 1.-5. 86). Ungeachtet der fehlenden Erfüllungswirkung ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der Zahler, auch wenn er auf ein falsches Konto zahlt, an den Zahlungsempfänger zur Erfüllung seiner diesem gegenüber aus dem Valutaverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten leistet und gerade nicht an das lediglich als Zahlstelle fungierende Bankinstitut des Zahlungsempfängers (BGH, Urt. v. 18.04.1985, Az. VII ZR 309/84, NJW 1985 S. 2.700; BGH, Urt. v. 06.12.1994, Az. XI ZR 173/94, NJW 1995 S. 520, 521; BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az. XI ZR 21/06, BGHZ 170 S. 121, 124; Häuser, ZIP 1995 S. 98, 91). Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem diesbezüglichen Konto des Zahlungsempfängers um ein erloschenes Konto handelt (BGH, Urt. v. 05.12.2006, a.a.O., BGHZ 170 S. 121, 125, 126 f.; Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273, 275).

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.

Besteht daher auf dem „falschen“ Konto des Zahlungsempfängers, auf welches der Zahler das Geld versehentlich überweist, ein Sollsaldo, dann ist in Literatur und Rechtsprechung wiederum anerkannt, dass die allein als Zahlstelle fungierende Empfängerbank des Zahlungsempfängers das auf dem im Soll befindliche Konto eingehende Geld berechtigterweise mit der diesbezüglich bestehenden Schuld des Zahlungsempfängers verrechnen kann und darf. Der Zahlungsempfänger wird wiederum hierdurch durch Leistung des Zahlers von seiner Schuld gegenüber seiner Bank befreit, weswegen er ohne Rechtsgrund um die Schuldbefreiung ungerechtfertigt bereichert ist. Durch diese ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers besteht daher ein Leistungskondiktionsanspruch des Zahlers gegen den Zahlungsempfänger aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1, 818 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 18.04.1985, a.a.O., NJW 1985 S. 2.700; BGH, Urt. v. 05.05.1986, a.a.O., BGHZ 98 S. 24, 27; BGH, Urt. v. 06.12.1994, a.a.O., NJW 1995 S. 520, 521; Schmieder, a.a.O., § 47, Rn. 16; Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273, 275; Häuser, ZIP 1995 S. 89, 90 f.).

Entgegen der vom Amtsgericht Besigheim und auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. hierzu Urt. v. 14.07.2017, Az. 9 U 170/15, WM 2018 S. 516 m. Anm. Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273) vertretenen Auffassung stehen einem solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger auch nicht die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung entgegen. Diese sind nämlich bereits nicht anwendbar, weil die Fälle der vermeintlich aufgedrängten Bereicherung bei Zahlung auf ein falsches Konto vorrangig durch ein dem Zahlungsempfänger einzuräumendes Abwehrrecht zu lösen sind (so auch Canaris, ZIP 1986 S. 1.021, 1.025 u. Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273, 274). Hierfür spricht auch, dass ansonsten die Anwendbarkeit der Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung zu einem mit den vom Bundesgerichtshof zum Zurückweisungsrecht des Zahlungsempfängers bei Zahlung auf ein falsches Konto entwickelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Ergebnis führen würden (vgl. zu den diesbezüglichen BGH-Grundsätzen Schmieder, a.a.O., § 47, Rn. 16 ff. m. w. N.). Hiervon unabhängig bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob der vom Amtsgericht Besigheim den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung zugrunde gelegte subjektive Wertbegriff im Zusammenhang mit Fällen der vorliegenden Art überhaupt einschlägig ist (vgl. hierzu die kritischen Ausführungen von Schwab, in MüKo, 7. Aufl. 2017, § 818 BGB, Rn. 217 ff.).

Was wiederum die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bestehen eines Abwehr- bzw. Zurückweisungsrechts des Zahlungsempfängers bei Zahlung auf ein falsches Konto anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass dem Zahler danach gegenüber dem Zahlungsempfänger vorstehend dargestellter bereicherungsrechtlicher Leistungskondiktionsanspruch stets zusteht, es sei denn, dem Zahlungsempfänger steht gegenüber seiner als Zahlstelle fungierenden Bank ein Zurückweisungsrecht zu. Denn besteht ein solches Recht und übt der Zahlungsempfänger dieses ex-tunc-wirkende Zurückweisungsrecht rechtzeitig aus (zur Rechtzeitigkeit der Ausübung dieses Rechts vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1989, Az. XI ZR 150/88, WM 1989 S. 1.560, 1.562; Escher-Weingart, a.a.O., S. 269), dann kann die Bank des Zahlungsempfängers den ihr erteilten Zahlungsauftrag nicht mehr zur Gutschrift bringen. Vielmehr ist sie dann gem. §§ 675c Abs. 1, 675, 667 BGB verpflichtet, die erhaltene Deckung an den Zahler und Gläubiger des Schuldners und Zahlungsempfängers herauszugeben (Bitter/Späth, WuB 2018 S. 273, 275).

In einem mit dem vom Amtsgericht Besigheim entschiedenen und vergleichbaren Fall, in welchem im Valutaverhältnis ein Zahlungsanspruch des Zahlungsempfängers und Gläubigers gegenüber seinem Schuldner und Zahler bestand, hat der Bundesgerichtshof, anders als bei Fehlen eines Anspruchs im Valutaverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1989, a.a.O., WM 1989 S. 1.560, 1.561 m. Anm. Kasten, WuB I D.1.-6.89 sowie Schmieder, a.a.O., § 47, Rn. 16), das Bestehen eines Zurückweisungsrechts des Zahlungsempfängers gegenüber seiner Bank mit der Folge abgelehnt, dass es in der auch vom Amtsgericht Besigheim zu entscheidenden Fallkonstellation bei vorstehend dargestellten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Zahlers gegen den Zahlungsempfänger verbleibt, ein Ausgleich daher allein zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahler unmittelbar zu erfolgen hat (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 06.12.1994, a.a.O., NJW 1995 S. 520, 521; zustimmend auch Schmieder, a.a.O., § 47, Rn. 20 sowie Escher-Weingarth, a.a.O.; kritisch Koller, LM 1995, § 675 BGB, Nr. 213; und Häuser, ZIP 1995 S. 89). Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass der Zahler und Schuldner des Zahlungsempfängers und Gläubigers gegenüber dem mangels Erfüllung nach wie vor aus dem Valutaverhältnis bestehenden Zahlungsanspruch mit seinem vorstehend dargelegten bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger aufrechnen könnte (BGH, Urt. v. 18.04.1985, a.a.O., NJW 1985 S. 2.700; offengelassen in BGH, Urt. v. 14.07.2008, Az. III ZR 132/07, WM 2008 S. 1.806, 1.808, Rn. 18; in BGH, Urt. v. 05.05.1986, a.a.O., BGHZ 98 S. 24, 27; sowie in BGH, Urt. v. 06.12.1994, a.a.O., NJW 1995 S. 520, 521).

Auch wenn mit dieser „BGH-Lösung“ dem Schuldner und Zahler im Verhältnis zu seinem Gläubiger und Zahlungsempfänger ermöglicht wird, die im Valutaverhältnis zwischen ihm und seinem Schuldner getroffene Abrede zur Zahlung auf ein konkretes Konto „ohne Konsequenzen für ihn“ zu umgehen (zu dieser als „ungerecht“ empfundenen Lösung vgl. Canaris, in Staub, HGB-Großkommentar, 4. Aufl. 2005, Rn. 473 ff.), kann dies nicht entsprechend der Vorgehensweise des Amtsgericht Besigheim dazu führen, dass der dem Schuldner und Zahler gegenüber seinem Gläubiger und Zahlungsempfänger zustehende und vom Bundesgerichtshof zuerkannte bereicherungsrechtliche Leistungskondiktionsanspruch unter Berufung auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung diesem aberkannt und dem Zahler stattdessen entgegen den vom Bundesgerichtshof anerkannten und vorstehend dargestellten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch gegen die lediglich als Zahlstelle fungierende Bank des Zahlungsempfängers gewährt wird. Vielmehr ist es sachgerecht und nach hiesiger Auffassung allein mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar, dem Schuldner und Zahler aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens die Aufrechnungsbefugnis mit seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber seinem Gläubiger und Zahlungsempfänger ebenso zu verweigern, wie die Erhebung des dolo-agit-Einwandes nach § 242 BGB sowie die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts. Stattdessen muss der Zahler dazu verpflichtet werden, seinen gegenüber dem Zahlungsempfänger bestehenden bereicherungsrechtlichen Anspruch diesem gegenüber, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen, wodurch dem Schuldner und Zahler das Durchsetzungs- und Insolvenzrisiko seines Gläubigers aufgebürdet wird. Im Übrigen wird der Zahler in der Regel aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens einem Schadensersatzanspruch des Zahlungsempfängers ausgesetzt sein, welchen der Zahlungsempfänger dem Zahler gegenüber entgegenhalten könnte. Schließlich kann der Zahlungsempfänger über § 814 BGB vor einer bereicherungsrechtlichen Inanspruchnahme geschützt werden, vorausgesetzt allerdings, dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Gewährung eines eigenen bereicherungsrechtlichen oder sonstigen Anspruchs des Zahlers gegenüber der nur als Zahlstelle des Zahlungsempfängers fungierenden Bank scheidet demgegenüber aus.

Dieses Ergebnis ist auch gerecht. Denn die missliche Gesamtsituation ist für alle Parteien allein dadurch entstanden, dass der Schuldner und Zahler im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger und Zahlungsempfänger mindestens fahrlässig die Vorgabe seines Gläubigers missachtet hat, das geschuldete Geld auf ein bestimmtes Konto zur Zahlung anzuweisen. Hinzu kommt, dass die Bank keinerlei Einblick in das Verhältnis Schuldner und Gläubiger hat und sie sich als Zahlstelle des Zahlungsempfängers auch nicht um die vertraglichen Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner zu kümmern braucht, die den Grund für die Zahlung darstellen. Sie ist hierzu auch nicht in der Lage. Demgemäß erscheint es sachgerecht und auch konsequent, die Probleme dort zu lösen, wo sie entstanden sind und damit im Verhältnis zwischen dem weisungswidrig und ohne Tilgungswirkung leistenden Schuldner und Zahler sowie dem Kontoinhaber und Zahlungsempfänger (so im Ergebnis auch Schmieder, a.a.O., § 47, Rn. 21). Jede andere Lösung würde dazu führen, dass der Schuldner und Zahler dazu verpflichtet würde, mangels Tilgungswirkung seiner ersten Zahlung, nochmals an seinen Schuldner zu bezahlen, ohne die Möglichkeit zu haben, Rückgriff durch Inanspruchnahme der allein als Zahlstelle fungierenden Empfängerbank zu haben. Denn wie vorstehend dargestellt, ist in der Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass in Fällen der Zahlung auf ein falsches Konto der Zahler mit seiner Zahlung allein eine Verpflichtung gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem Valutaverhältnis erfüllt, auch wenn dieser Zahlung keine Erfüllungswirkung zukommt.



Beitragsnummer: 1063

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