Montag, 14. Januar 2019

Anspruch einer politischen Partei auf Eröffnung von Girokonten

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Nachdem in der Vergangenheit bereits zahlreiche Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch politischer Parteien auf Eröffnung von Girokonten ergangen sind (s. dazu die Nachweise bei Schultheiß, WuB I B 5. Sonstiges 1.13), hat nun auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in zwei Parallelentscheidungen vom 28.11.2018 (Az. 6 C 2.17 und 6 C 3.17) zugunsten einer politischen Partei geurteilt.

Namentlich ging es um den Anspruch zweier Kreisverbände der NPD gegen eine Sparkasse auf Eröffnung von Girokonten. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Zwar unterfallen politische Parteien oder deren Kreisverbände nicht dem Anwendungsbereich des Kontrahierungszwangs der Sparkassengesetze, da der persönliche Anwendungsbereich (natürliche Personen) dieser Normen nicht eröffnet ist (Schultheiß, WuB I B 5. Sonstiges 1.13). Wegen des im Lichte von Art. 3 Abs. 1, 21 GG extensiv auszulegenden § 5 Abs. 1 S. 1 PartG besteht allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht politischer Parteien gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt (mithin auch gegen Sparkassen als Beliehene) auf Gleichbehandlung bei der Einrichtung von Girokonten. Dass Sparkassen an grundgesetzliche Wertungen gebunden sind (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) ist ein nicht nur im Rahmen etwaiger Ansprüche politischer Parteien immer wieder relevanter Aspekt (siehe Edelmann, WuB 2018 S. 541, 543; Schultheiß, WuB 2015 S. 1.379).

SEMINARTIPP

Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Parallelentscheidungen betont, dass ein solcher Anspruch auf Gleichbehandlung dann besteht, wenn eine Sparkasse einer anderen politischen Partei die Möglichkeit eröffnet, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen (so auch das OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.10.2016, Az.: OVG 3 B 3.16, Rz. 27).

PRAXISTIPP

Gerade aus dem zuletzt genannten Aspekt lässt sich ableiten, dass ein solcher Anspruch im Umkehrschluss gerade dann ausscheiden kann, wenn anderen Parteien von dem betroffenen Institut keine Möglichkeit zur Eröffnung eines Girokontos eingeräumt wird (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.10.2016, Az.: OVG 3 B 3.16, Rz. 27). Dies erscheint auch konsequent, da der Anspruch auf dem Gleichbehandlungsgebot fußt. Allerdings sind Konstellationen mit Beteiligung politischer Parteien unabhängig davon kritisch, da auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Wertung aus Art. 21 GG (Parteienprivileg) die Interpretation des § 5 Abs. 1 PartG maßgeblich bestimmt und die Rechtsprechung deshalb regelmäßig tendenziell parteienfreundlich argumentieren wird.



Beitragsnummer: 1060

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Bonuszinsanspruch bei Bauspardarlehen nur bei eindeutigem Verzicht

Zur Erlangung des Zinsbonus hat der Bausparer eine eindeutige dahingehende ausdrückliche oder oder konkludenter Verzicht zu erklären.

15.01.2024

Beitragsicon
Jahresabschluss – auf die Inhalte kommt es an

Die Interne Revision (IR) steht vor der Herausforderung, risikoorientiert die relevanten Themen und den entsprechenden Prüfungsumfang für die (Vor-)Prüfung de

08.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.