Sonntag, 30. Dezember 2018

NPL-Leitfaden der EZB (2017) und NPE-Guidelines der EBA (2018)

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt, Bottrop

I. Einleitung

Nach einem Entwurf vom September 2016 hat die EZB am 20.03.2017 das Regelwerk „Guidance on Non-Performing Loans“ herausgebracht, das in der vorliegenden deutschen Fassung „Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten“ („NPL“) heißt.

Die Adressaten des Leitfadens sind zunächst allein die von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Banken (S. 6 f). Dabei handelt es sich nicht um eine Anweisung, sondern „nur“ um eine Empfehlung der europäischen Bankenaufsicht für diese Banken. Beides spielt allerdings für die Umsetzung des Leitfadens für deutsche Banken und Sparkassen keine Rolle, obwohl der Leitfaden in der aktuellen Fassung unverbindlich sei (S. 7). Der Leitfaden bringt zum einen klar zum Ausdruck, dass die „Nichterfüllung seiner Bestimmung […] zu aufsichtlichen Maßnahmen führen“ könne (S. 7) und Abweichungen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden „nachvollziehbar“ zu erklären und „fundiert“ zu begründen seien (S. 7).

Die EBA hat zwischenzeitlich am 31.10.2018 den final Report der „Guidelines on management of non-performing and forborne exposures“ herausgebracht. Die EBA-NPE-Guideline formuliert verbindlich anzuwendende Anforderungen an das Problemkreditmanagement aller europäischen Banken[1]. Diese Leitlinie ist ab dem 30.06.2019 anzuwenden, dabei sind seitens der Banken für die Ermittlung der eigenen NPL-Quote die Daten per 31.12.2018 zu Grunde zu legen.

Die Erwartung der Aufsicht an eine vollständige Umsetzung der Regelungsinhalte der EBA-NPE-Guideline orientiert sich an einer Quote der notleidenden Kredite von fünf Prozent, die als fixe Schwelle definiert ist[2]. Allerdings kann die Aufsicht auch auf materielles NPE-Volumen, Risikokonzentrationen in einzelnen Portfolien oder sogar Einzeladressen abstellen, um Anforderungen an eine weitgehende Umsetzung zu formulieren[3].

Auf der anderen Seite sind Erleichterungen bei der Umsetzung aufgrund der sog. Proportionalität denkbar, die sich an Größe, Organisation, Umfang und Komplexität der jeweiligen Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts orientieren.

Diese beiden Leitlinien sind außerordentlich wichtig für die Kreditinstitute, denn sie geben im Ergebnis einen Rahmen vor, wie mit notleidenden Adressen umzugehen ist. Inhaltlich handelt es sich dabei im Ergebnis um Vorgaben mit Spielräumen, wie mit Engagements in der Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung umzugehen ist.

II. Struktur der Leitlinien für die Problemkreditbearbeitung

Die Sytematik des EZB-Leitfadens für Banken zu notleidenden Krediten (2017) orientiert sich an dem „zeitlichen Ablauf der NPL-Steuerung“ (S. 7). Insgesamt umfasst er sieben Kapitel und acht Anhänge. Die EZB unterstreicht dabei die Bedeutung der dort genannten Handlungsempfehlungen bzw. -vorgaben ebenso wie die von ihr für notwendig erachteten Detailregelungen. In der Einleitung befasst sich der Leitfaden mit dem Hintergrund des Regelwerks und seinem Anwendungsbereich.

Der Anwendungsbereich sind alle „notleidenden Risikopositionen (Non-performing Exposures – NPE)“ nach der Definition der EBA (European Banking Authority) und „die in Besitz genommenen Vermögenswerte (Foreclosed Assets“), S. 8 des Leitfadens. In Kapitel 2 stellt die EZB eine „NPL-Strategie“ (S. 8–19) vor und die Koordinations- und Überwachungsmechanismen bilden zusammen mit der Ablauforganisation das Kapitel 3 („Governance und Ablauforganisation für NPL“, S. 20–43). Es folgt das für die Bearbeitung notleidender Engagements wichtige Kapitel 4 („Forbearance, S. 44–52) über Maßnahmen und Instrumente bei „Stundungen“. Das Kapitel 5 („Bilanzielle Erfassung von NPL“, S. 53–73) geht auf die bilanzielle Behandlung der NPL ein. Das setzt sich mit dem Kapitel 6 („Bewertung von Wertminderungen und Abschreibungen bei NPL“, S. 74–97) fort, in welchem das erforderliche Prozedere aus der Sicht der EZB dargestellt wird. Die durch Immobilien besicherten Finanzierungen und die daraus ggf. folgenden Risiken werden in Kapitel 7 („Bewertung von Immobiliensicherheiten“, S. 98–110) dargestellt.

Die EBA-NPE-Guideline (2018) stellt die wesentlichen materiellen Anforderungen in den Kapiteln NPE-Strategie (4.Kapitel), Governance und Ablauforganisation (5. Kapitel), Forbearance (6. Kapitel), Bilanzielle Erfassung (7. Kapitel), Wertminderung und Abschreibung (8. Kapitel) sowie Bewertung von Immobiliensicherheiten und beweglichen Sicherheiten (9. Kapitel) dar.


III. Maßgebende Regelungen im Einzelnen

Aus dem Blickwinkel der Unternehmenssanierung sind insbesondere nachfolgende Aspekte des EZB-Leitfadens (2017) zu beachten.

In Kapitel 4 („Forbearance“) werden insbesondere die Ziele der „Forbearance-Maßnahmen“ (Abschnitt 4.1) erläutert, die insbesondere darin liegen, den Kreditnehmer aus dem Zustand „notleidend“ zu befreien, andere dort nicht hineingeraten zu lassen und den Schuldner langfristig in die Lage zu versetzen, seine Schulden zu bezahlen. Das Instrumentarium ist eine „tragfähige“ Forbearance-Lösung nach geeigneter Analyse und Früherkennung (Leitfaden, S. 44).

Der EZB-Leitfaden unterscheidet zwischen kurzfristigen Konzepten bis zu zwei Jahren (Projektfinanzierungen und Gewerbeimmobilien höchstens ein Jahr), die als vorübergehende Umstrukturierung der zugesagten Konditionen gesehen werden. Voraussetzungen dafür sind die Identifizierung des Problems des Kreditnehmers und dessen Kooperationsbereitschaft. In dem Konzept soll eine Besserungsklausel bei Verbesserung der ökonomischen Lage des Kreditnehmers enthalten sein (S. 45). Die langfristigen Konzepte müssen von realistischen Erwartungen ausgehen, die der Kreditnehmer letztendlich auch erfüllen kann.


 SEMINARTIPPS

Neue aufsichtsrechtliche Vorgaben für leistungsgestörte Kredite, 18.02.2019, Frankfurt/ M.

Prozessprüfung von Problemkrediten, 02.04.2019, Köln.

Neue Prozesse bei Problemkrediten nach dem NPL-Leitfaden, 25.10.2019 in Frankfurt/M.


Der Leitfaden der EZB enthält zudem eine „Liste der gängigsten Forbearance-Maßnahmen“ (S. 47–49). Die Maßnahmen in 14 Ziffern reichen von „1. Tilgungsaussetzung“ über „2. Tilgungsreduzierung“, „3. Zahlungsaufschub/Moratorium“, „4. Kapitalisierung von Zahlungsrückständen/Zinsen“, „5. Zinssenkung“, „6. Laufzeitverlängerung“, „7. Zusätzliche Sicherheiten“ „8. Freihändiger/unterstützter Verkauf“, „10. Währungsumrechnung“ (bei Fremdwährungsrisiken!), Verzichte auf Covenants (11.), „12. Neue Kreditlinien“ bis zum Schuldenerlass „14. Teilweiser oder vollständiger Schuldenerlass“. Dies sind in der Kreditpraxis geläufige Maßnahmen, um einen Kreditnehmer zu „sanieren“, die nunmehr zusätzlich aufsichtsrechtlich hervorgehoben werden.

Der Unterabschnitt 4.3 befasst sich mit „soliden Forbearance-Prozessen“, die u. a. eine Kapitaldienstfähigkeitsprüfung vorsehen. Der Leitfaden stellt klar heraus, dass „keine Forbearance ohne Kapitaldienstfähigkeitsprüfung des Kreditnehmerserfolgen darf. In dem „Forbearance-Vertrag“ mit dem Kunden sind die Meilensteine mit Zwischenzielen auf der Basis konservativer Annahmen aufzunehmen und „jedwede potenzielle Verschlechterung der Finanzlage des Kreditnehmers zu berücksichtigen“.

Die EBA-NPE-Guideline (2018) befasst sich in einem ganzen Abschnitt mit den Forbearance-Maßnahmen, die man zusammenfassend als „Zugeständnisse" an den Schuldner im Rahmen der angestrebten Sanierung bezeichnen kann. Vorwiegend geht es in diesem Zusammenhang um die Minimierung von aus dem Engagement erwarteten Verlusten für die Institute. Bei Verbrauchern sind zudem die Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.

Des Weiteren unterscheidet die EBA zwischen durchführbaren und nicht durchführbaren Maßnahmen. Ein wichtiger Baustein ist auch die Dokumentation der Abläufe (s. S. 41 Leitlinien, Tz. 134). Die EBA stellt sich zudem maßgeschneiderte Maßnahmenpakete für einzelne Kundengruppen vor (S. 42 Leitlinien, Abschnitt 6.2.4, Tz. 141 f.). Mit geeigneten Forbearance-Maßnahmen der Banken sollen NPEs entweder schon vermieden oder notleidenden Schuldnern nachhaltig die Rückzahlungsfähigkeit wieder ermöglicht werden.

  1. Kuttler, Newsletter Restrukturierung vom 17.12.2018, S. 2.
  2. Kuttler, Newsletter Restrukturierung vom 17.12.2018, S. 2.
  3. Kuttler, Newsletter Restrukturierung vom 17.12.2018, S. 2.


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