Elmar Scholz, Chief Compliance Officer u. Abtl.-Direktor, OE Compliance und Marktservice, Abteilungsleitung, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance, Spezialthemen (z. B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein
Juni 2017 wurde das Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft gesetzt. Dezember 2018 veröffentlichte die BaFin die Anwendungs- und Auslegungshinweise (AuA) – allgemeiner Teil (AT). Dezember 2019 sollen die AuA – besonderer Teil (BT) für die Kreditwirtschaft veröffentlicht werden. Januar 2020 tritt das Umsetzungsgesetz zur Änderungsrichtlinie der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (sog. 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie) in Kraft. Dazwischen schob sich im Oktober 2019 – nach langem Warten – die Veröffentlichung der nationalen Risikoanalyse. Ambitioniert, im Hinblick auf die FATF-Deutschlandprüfung, könnte man auch „knapp“ sagen.
I. Einleitung
Nach nun mehr als zwei Jahren Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und fast einem Jahr BaFin-Anwendungs- und Auslegungshinweise (AuA – AT) sind immer noch nicht alle Fragen abschließend beantwortet, vielleicht ja mit der Veröffentlichung des BT der BaFin-AuA.
Die Prüfungsrunde 2019 ist fast abgeschlossen und wie im Vorjahr waren die Geldwäschebeauftragten gefordert, die ergänzenden Ausführungen aus den BaFin-AuA unter Berücksichtigung der betriebsbedingten Gesamtabläufe in den Häusern zeitnah umzusetzen. Inzwischen stehen auch die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung (Stichwort: fiktiver wirtschaftlich Berechtigter), um die neuen Regularien entsprechend abbilden zu können. Offen ist allerdings die (ablauf-)technische Frage zur Thematik der periodischen Kundendatenaktualisierung. [...]
Beitragsnummer: 3908