Schon bevor die MaRisk 6.0 druckfrisch auf unseren Tischen lag war bereits klar, dass sich die direkten Auswirkungen auf die MaRisk-Compliance-Funktion in Grenzen halten werden. Das hat bei einigen Beauftragten, die sich neue Ansätze und konkretere Vorgaben versprochen hatten, zu einer gewissen Grundenttäuschung gesorgt.
Nun aber ist es soweit: man hört von § 44 er KWG Prüfungen.
Was vor nunmehr fast fünf Jahren umgesetzt wurde – ohne dass seither von Seiten der Aufsicht durch weitere Vorgaben oder § 44er-KWG-Prüfungen wesentlich nachgeschärft wurde – könnte nun zeitnah konkretisiert werden.
Mangels weiterer Vorgaben haben sich bisher erheblich unterschiedliche Vorgehensweisen in den Instituten entwickelt. Von schmalen Funktionen ohne Weisungsbefugnis und/oder eigenen Kontrollhandlungen bis hin zu Superkontrollinstanzen ist in der Praxis alles zu finden.
Jetzt wird es spannend für die Beauftragten, die einzelnen Vorgehensweisen müssen einer aufsichtlichen Prüfung standhalten und ggf. mit Blick auf konkretisierte Anforderungen angepasst werden.
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Viel Spaß beim Stöbern, kommen Sie bei Fragen oder Anmerkungen gerne auf mich zu!
Viele Grüße, Sandra Leicht, Vorstand FCH Gruppe AG